BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 71/06 Verk374ndet am: 13. September 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in W. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagte monatliche Vor-auszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten hat. Der von den Kl344gern beauf-tragte Rechtsanwalt 374bersandte der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2004 eine korrigierte Betriebskostenabrechnung der Kl344ger f374r das Jahr 2003 vom 5. April 2004, aus der sich eine Nachforderung von 1.230,31 200 ergab, und bot der Beklagten an, die Rechnungsbelege in seiner in W. gelegenen 1 - 3 - Kanzlei einzusehen. Mit Schreiben vom 28. April 2004 bat der Mieterschutzver-ein W. e.V. im Auftrag der Beklagten um 334bersendung von Belegen zu den Abrechnungspositionen st344dtische Geb374hren und Steuern sowie Wasser- und Stromkosten. Der Anwalt der Kl344ger 374bersandte daraufhin mehrere Abrechnungsbelege wunschgem344337 per Telefax. Der Mieterschutzver-ein beanstandete, ein Teil der Belege sei nicht vollst344ndig 374bermittelt worden; auch seien die Belege der Abrechnung teilweise nicht zuzuordnen. Der Bevoll-m344chtigte der Kl344ger lehnte die Bitte des Mieterschutzvereins um Vorlage er-g344nzender Belege ab und wiederholte das Angebot der Einsichtnahme in sei-nen B374ror344umen. Mit ihrer Klage haben die Kl344ger von der Beklagten die Zahlung der Be-triebskostennachforderung in H366he von 1.230,31 200 nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: 4 Der Beklagten stehe gegen374ber der Betriebskostennachforderung der Kl344ger gem344337 247 273 BGB ein zur Klageabweisung f374hrendes Zur374ckbehal-tungsrecht zu. Denn die Beklagte habe ihrerseits gegen374ber den Kl344gern einen Anspruch auf vorherige 334bersendung der Abrechnungsbelege gegen Kostener- 5 - 4 - stattung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich dieses Recht der Beklagten allerdings nicht daraus, dass die Kl344ger einen Teil der angefor-derten Unterlagen bereits ohne Kostenzusage 374bermittelt h344tten. Sofern ein Anspruch des Mieters auf 334bersendung von Belegen grunds344tzlich nicht be-st374nde, k366nne sich aus der vorherigen 334bermittlung von Belegen aus Gef344llig-keit kein Rechtsanspruch auf die 334bersendung weiterer Belege ergeben. Nach Auffassung der Kammer bestehe jedoch grunds344tzlich ein Anspruch des Mie-ters gegen den Vermieter auf 334bersendung von Abrechnungsbelegen gegen Kostenerstattung. Dass die Beklagte eine Kosten374bernahme nicht ausdr374cklich zugesagt habe, sei unerheblich, weil die Kl344ger die 334bersendung weiterer Be-lege grunds344tzlich verweigert h344tten. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht stand. Den Kl344gern kann ein Anspruch auf Zahlung der geltend ge-machten Betriebskostennachforderung (247 556 Abs. 3 BGB) f374r das Jahr 2003 in H366he von 1.230,31 200 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht versagt werden. 6 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten gegen374ber dem mit der Betriebskostenabrechnung f374r das Jahr 2003 geltend gemachten Nachforderungsanspruch der Kl344ger nicht deshalb ein Zur374ckbehal-tungsrecht gem344337 247 273 Abs. 1 BGB zu, weil die Kl344ger dem Verlangen der Beklagten nach 334bersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht nachgekom-men sind. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter preisfreien Wohnraums grunds344tzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf 334berlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a bb). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer 334ber- 7 - 5 - pr374fung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; ein Anspruch des Mieters auf 334bermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach Treu und Glau-ben (247 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den R344umen des Vermieters - oder dessen Bevollm344chtigten - nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 8. M344rz 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)). Dass ein solcher Ausnahme-fall hier vorliegt und der Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-lagen in der - ebenfalls in W. gelegenen - Kanzlei des Anwalts der Kl344-ger nicht zumutbar w344re, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisions-erwiderung nicht geltend gemacht. 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Anspruch der Beklagten auf 334bersendung weiterer Abrechnungsbelege nicht dadurch vertraglich begr374ndet worden, dass der Bevollm344chtigte der Kl344-ger dem von der Beklagten beauftragten Mieterschutzverein auf dessen Bitte hin mehrere Belege zu der Betriebskostenabrechnung 374bermittelt hat. Die tat-richterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass der Anwalt der Kl344ger die Abrechnungsbelege - im Falle fehlender rechtlicher Verpflichtung - lediglich aus "Gef344lligkeit" an den Mieterschutzverein 374bersandt hat und dies eine vertragli-che Verpflichtung zur 334bersendung weiterer Abrechnungsunterlagen nicht be-gr374ndet hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die dagegen gerich-teten Angriffe der Revisionserwiderung rechtfertigen keine andere Beurteilung. 8 - 6 - III. 9 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur materiellen Berechtigung der Nachforderung der Kl344ger getroffen werden k366n-nen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.12.2004 - 91 C 4300/04-30 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.01.2006 - 3 S 4/05 -
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