BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 71/07 Verk374ndet am: 12. M344rz 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 550, 573c Abs. 1 und 4; EGBGB Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 2; BGB 247247 565, 565a a.F.; ZPO 247 559 a) Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverh344ltnisses 374ber Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formu-larm344337ig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an 247 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gek374ndigt wird, gilt f374r den Vermieter unver344ndert die vereinbarte K374ndigungsfrist. Dem stehen 247 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach 247 573c Abs. 4 BGB eine von 247 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" un-wirksam ist. b) Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht n344her bezeichneter Kellerraum ("205 1 Keller 205") vermietet, so unterliegt eine m374nd-liche Absprache der Mietvertragsparteien dar374ber, um welchen von mehre-ren, im Wesentlichen gleichartigen Kellerr344umen es sich handelt, nicht dem Schriftformerfordernis des 247 550 BGB. - 2 - c) Das Revisionsgericht hat bei der Entscheidung 374ber eine Klage auf R344u-mung und Herausgabe von Mietr344umen, die auf eine K374ndigung des Miet-verh344ltnisses gest374tzt wird, den w344hrend des Revisionsverfahrens eingetre-tenen Ablauf der K374ndigungsfrist zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2008 - VIII ZR 71/07 - LG Gie337en AG Gie337en - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Januar 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des Landgerichts Gie337en - 1. Zivilkammer - vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist aufgrund eines Mietvertrags vom 16. August 1979 mit den Rechtsvorg344ngern der Kl344ger seit dem 1. September 1979 Mieterin einer Wohnung in G. . Die Mietsache ist im Mietvertrag wie folgt beschrieben: "1. Obergeschoss 205: 4 Zimmer, 1 K374che, 1 Diele (Flur),1 Bad/Duschraum, 205 1 Keller205.". Unter 247 2 (Mietzeit) ist bestimmt: 1 "3. Der Mietvertrag wird f374r die Dauer von 36 Monaten geschlossen und l344uft bis zum 31. August 1982. Er verl344ngert sich um jeweils 12 Monate, falls er nicht von den Parteien mit den Fristen der Ziff. 4 gek374ndigt wird. 4. Die K374ndigungsfrist betr344gt 205 - 4 - 12 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind." Im Keller befinden sich neben der Waschk374che, dem Heizungskeller und einem Vorraum vier weitere Kellerr344ume, die zwischen zehn und vierzehn Quadratmeter gro337 sind. Bei Mietbeginn erhielt die Beklagte den Schl374ssel zu einem dieser R344ume. 2 Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2005 k374ndigten die Kl344ger das Mietverh344ltnis unter Berufung auf Eigenbedarf. Im K374ndigungsschreiben hei337t es unter anderem: "Die K374ndigung erfolgt zum n344chst zul344ssigen Termin. Dies entspricht bei Zugrundelegung der K374ndigungsfrist von neun Monaten einem K374ndigungstermin zum 30. Juni 2006." 3 Die Kl344ger nehmen die Beklagte auf R344umung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Land-gericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr R344umungsverlangen weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 7 Das Amtsgericht habe zu Recht einen gegenw344rtigen Anspruch der Kl344-ger gegen die Beklagte auf R344umung und Herausgabe der Mietwohnung nach 247 546 Abs. 1 BGB verneint. Das Mietverh344ltnis habe sich am 31. August 2006 - 5 - nochmals um ein Jahr bis zum 31. August 2007 verl344ngert, weil es von den Kl344gern nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zum 31. August 2006 gek374ndigt worden sei. Das Mietverh344ltnis k366nne von den Kl344gern lediglich zum 31. August ei-nes jeden Jahres gek374ndigt werden. Das folge aus 247 2 Ziffer 3 des Mietver-trags, wonach das am 1. September 1979 begonnene Mietverh344ltnis am 31. August 1982 ende und sich jeweils um ein Jahr verl344ngere, wenn es nicht gek374ndigt werde. Die nach 247 2 Ziffer 4 einzuhaltende Frist, die f374r die Kl344ger zw366lf Monate betragen habe, weil das Mietverh344ltnis seit mehr als zehn Jahren bestehe, sei auf den 31. August eines jeden Jahres als Stichtag bezogen. Die K374ndigung vom 30. September 2005 zum 31. August 2006 habe diese Frist nicht gewahrt. 8 Die in 247 2 Ziffer 3 und 4 des Mietvertrags getroffenen Vereinbarungen seien wirksam, soweit sie nicht zu Lasten des Mieters gingen. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 573c Abs. 4 BGB erf374llt, wonach eine von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam sei. Denn nach 247 573c Abs. 1 Satz 1 BGB sei die K374ndigung sp344testens am dritten Werktag eines Ka-lendermonats zum Ablauf des 374bern344chsten Monats zul344ssig. Die Regelung in 247 2 Ziffer 3 des Mietvertrags stehe hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine K374ndigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsehe -, sondern lediglich zum 31. August eines jeden Jahres zulas-se. Die Vorschrift des 247 573c Abs. 4 BGB finde nach der in Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB enthaltenen 334bergangsregelung Anwendung, weil die K374ndi-gungsfristen im Mietvertrag durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen vereinbart worden seien. Nach 247 573c Abs. 4 BGB seien aber nur die zum Nachteil des Mieters getroffenen Vereinbarungen unwirksam. Daher sei die vertragliche Ver-einbarung nur insoweit unwirksam, als die K374ndigungsm366glichkeiten des Mie- 9 - 6 - ters 374ber 247 573c Abs. 1 BGB unwirksam seien. Im Ergebnis blieben die Kl344ger an die l344ngeren vertraglichen K374ndigungsfristen gebunden. 10 Unzutreffend sei die Ansicht der Kl344ger, dass der schriftliche Mietvertrag die vermieteten R344umlichkeiten, n344mlich die Lage des Kellerraums, nicht genau bezeichne, mit der Folge, dass die Schriftform nicht eingehalten sei, das Miet-verh344ltnis gem344337 247 550 BGB nF daher als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und mit den gesetzlichen K374ndigungsfristen gek374ndigt werden k366nne. Die Schriftform sei gewahrt. Ein f374r l344ngere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietver-trag im Sinne von 247 550 BGB gen374ge dann der Schriftform, wenn sich die we-sentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mieth366he so-wie die Dauer des Mietverh344ltnisses - aus der Vertragsurkunde erg344ben. Das Mietobjekt m374sse durch pr344zise Angaben 374ber die 326rtlichkeit hinreichend be-stimmbar bezeichnet sein. Abreden, die f374r den Inhalt des Vertrags nur von ne-bens344chlicher Bedeutung seien, bed374rften aber nicht der Schriftform. Sollten sich die damaligen Vertragsparteien bei Abschluss des Mietver-trags nicht dar374ber einig gewesen sein, welcher der Kellerr344ume an die Beklag-te vermietet werden solle, so k366nne eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien dahin angenommen werden, dass den damaligen Vermietern ein Be-stimmungsrecht nach 247 315 Abs. 1 BGB einger344umt werden solle, welches die damaligen Vermieter durch schl374ssige Handlung, etwa durch die Schl374ssel-374bergabe, ausge374bt h344tten. Eine Bestimmung nach 247 315 Abs. 2 BGB sei auch bei einem formbed374rftigen Rechtsgesch344ft formlos g374ltig. 11 Selbst wenn sich die Mietvertragsparteien ohne Einhaltung der Schrift-form 374ber die bestimmte Lage des Kellerraums geeinigt h344tten, f374hre dies nicht dazu, dass nunmehr der gesamte Mietvertrag gem344337 247 550 BGB als auf unbe-stimmte Zeit geschlossen anzusehen sei. Die Vereinbarung, welcher der - vor-liegend ann344hernd gleich gro337en - Kellerr344ume von dem Mieter genutzt werden 12 - 7 - solle, z344hle nicht zu den Essentialia des Mietvertrags, die dem Formzwang des 247 550 BGB unterl344gen. Vorliegend habe jede der drei in dem Anwesen befindli-chen Wohnungen auch einen dazugeh366rigen Kellerraum. Welcher der vier Kel-lerr344ume einer Wohnung zuzuordnen sei, sei f374r einen etwaigen Grundst374cks-erwerber allenfalls von marginaler Bedeutung. Es erscheine daher gerechtfer-tigt, das Schriftformerfordernis f374r die genaue Lage des Kellerraums nicht gel-ten zu lassen. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung zwar stand, tr344gt das angefochtene Urteil wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der K374ndigungsfrist jedoch nicht. 13 1. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass eine Beendigung des Mietverh344ltnisses aufgrund der K374ndigungserkl344rung vom 30. September 2005 nicht bereits zum 30. Juni 2006 m366glich war. 14 a) Dies ergibt sich aus der am 1. September 2001 au337er Kraft getrete-nen, auf den vorliegenden Fall gem344337 Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB aber weiter-hin anzuwendenden Bestimmung des 247 565a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (k374nftig BGB aF). Danach k366nnen die Kl344-ger das Mietverh344ltnis nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin, hier dem 31. August eines jeden Jahres, k374ndigen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760). 15 aa) Mit dem im August 1979 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels K374ndigung jeweils um zw366lf Monate verl344ngert. Bei solchen Zeit-vertr344gen mit Verl344ngerungsklausel tritt gem344337 247 565a Abs. 1 BGB aF "die Ver- 16 - 8 - l344ngerung des Mietverh344ltnisses ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des 247 565 BGB gek374ndigt wird". Dem entspricht die Regelung in 247 2 Nr. 4 des Miet-vertrags, nach der sich der am 31. August 1982 ablaufende Mietvertrag jeweils um zw366lf Monate verl344ngert, falls er nicht zum Ablauf einer n344her bestimmten K374ndigungsfrist gek374ndigt wird; die vereinbarten K374ndigungsfristen entsprechen denen des 247 565 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Eine solche vertragliche Regelung war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam; sie verstie337 ins-besondere nicht gegen 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (Senatsurteile vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 9; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, NJW-RR 2007, 668, Tz. 10). bb) Wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat, haben das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz zur 304nderung des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Ge-setzbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) diese Rechtslage f374r ein am 1. September 2001 bereits bestehendes Mietverh344ltnis wie das vorliegende nicht ge344ndert. Nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB ist 247 565a Abs. 1 BGB aF auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietver-h344ltnis auf bestimmte Zeit in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Um ein Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit im Sinne von 247 565a Abs. 1 BGB aF handelt es sich auch dann, wenn der urspr374ngliche Ab-lauftermin verstrichen ist. Nach diesem Termin setzt sich das Mietverh344ltnis nicht auf unbestimmte Zeit fort, sondern verl344ngert sich jeweils um zw366lf Mona-te (Senatsurteil vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 10 ff.). Zum Zeitpunkt der K374ndi-gung am 30. September 2005 war mithin mangels vorheriger K374ndigung der n344chste Ablauftermin der 31. August 2006. 17 b) Zu Unrecht meint die Revision, die K374ndigung der Kl344ger vom 30. September 2005 habe das Mietverh344ltnis deshalb zum 30. Juni 2006 been- 18 - 9 - den k366nnen, weil der Mietvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nach 247 550 Satz 1 BGB (247 566 Satz 2 BGB aF) als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte und deshalb gem344337 247 542 Abs. 1 BGB mit der gem344337 247 573c Abs. 1 Satz 2 BGB ma337geblichen Frist von neun Monaten habe ordentlich gek374ndigt werden k366nnen. Die Revision begr374ndet ihre Auffassung damit, dass Lage und Gr366337e des der Beklagten 374berlassenen Kellerraums im schriftlichen Mietvertrag nicht bestimmt seien. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abge-stellt, dass die Lage des Kellerraums und seine Gr366337e nicht beurkundungsbe-d374rftig waren. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schrift-form des 247 550 BGB allerdings nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Ver-tragsbedingungen, unter anderem der Mietgegenstand, die H366he der Miete und die Parteien des Mietverh344ltnisses, aus der Urkunde ergeben. Der Schriftform bed374rfen hingegen nicht solche Abreden, die f374r den Vertragsinhalt, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebens344chlicher Bedeutung sind (BGHZ 142, 158, 161 f.; BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 198/05, NJW 2008, 365, Tz. 11, jeweils m.w.N.). 19 Dass der Beklagten ein Kellerraum zustehen sollte, ist im schriftlichen Mietvertrag geregelt ("2051 Keller205"). Damit sind die Anforderungen an die Schriftform im vorliegenden Fall gewahrt. Das Berufungsgericht hat zwar offen gelassen, ob sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags m374ndlich dar-374ber geeinigt haben, welcher der vier im Wesentlichen gleichartigen Kellerr344u-me k374nftig von der Beklagten genutzt werden sollte. Darauf kommt es indes nicht an. 20 aa) Sofern sich die Vertragsparteien nicht m374ndlich 374ber die Nutzung ei-nes bestimmten Kelleraums durch die Beklagte geeinigt haben, haben sie mit der Vereinbarung im schriftlichen Mietvertrag, dass der Beklagten ein - nicht 21 - 10 - n344her bestimmter - Kellerraum zustehen soll, zugleich ein Leistungsbestim-mungsrecht des Vermieters im Sinne von 247 315 Abs. 1 BGB vereinbart und be-urkundet. Vertragsinhalt, der grunds344tzlich aus der Sicht des Zeitpunkts der Unterzeichnung zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04, WM 2007, 1993, Tz. 26), ist in einem solchen Fall, dass der Vermieter dem Mie-ter einen Kellerraum zuweist, wenn - wie hier - mehrere Kellerr344ume zur Verf374-gung stehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 535 BGB Rdnr. 28). Die Aus374bung des Leistungsbestimmungsrechts gem344337 247 315 Abs. 2 BGB - hier in Gestalt der Zuweisung des Kellerraums - bedarf regelm344337ig kei-ner Form (BGH, Urteil vom 8. November 1968 - V ZR 58/65, WM 1968, 1394, unter II b; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 121/82, NJW 1984, 612, unter II 2 m.w.N.; M374nchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., 247 315 Rdnr. 34; Palandt/ Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 315 Rdnr. 11; Staudinger/Rieble, BGB (2004), 247 315 Rdnr. 272). bb) Sofern sich die Vertragsparteien dagegen m374ndlich auf die Nutzung eines bestimmten Kellerraums durch die Beklagte geeinigt haben, ist das Schriftformerfordernis gleichwohl gewahrt. Zwar muss unter anderem grund-s344tzlich feststellbar sein, welche R344ume vermietet sind (BGHZ 55, 248, 249; BGH, Urteil vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03, WM 2006, 499, Tz. 20). Eine Vereinbarung 374ber die Lage und die Gr366337e eines von mehreren Keller-r344umen au337erhalb der Wohnung, der - wie hier - nicht zu Wohnzwecken dient, sondern Neben- bzw. Zubeh366rraum der Wohneinheit ist, ist aber nicht beurkun-dungsbed374rftig. Eine Vereinbarung dieses Inhalts geh366rt wegen der unterge-ordneten Bedeutung eines solches Kellerraums grunds344tzlich nicht zu den we-sentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) eines Wohnraummietvertrags. Auch f374r einen m366glichen Grundst374ckserwerber, dessen Informationsbed374rfnis das Schriftformerfordernis des 247 550 BGB vor allem dient (Senatsurteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, Tz. 17; BGH, Urteil vom 22 - 11 - 19. September 2007 - XII ZR 121/05, WM 2007, 2167, Tz. 13, jeweils m.w.N.), ist eine Vereinbarung dieser Art in der Regel nicht wesentlich. 23 2. Die K374ndigung vom 30. September 2005 ist auch nicht zum 31. Au-gust 2006 wirksam geworden. Im Rahmen eines am 1. September 2001 beste-henden Mietverh344ltnisses 374ber Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegan-gen und bei dem formularm344337ig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert, wenn es nicht mit einer vertraglich vereinbar-ten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gek374ndigt wird, kommt dem Vermieter entgegen der Ansicht der Revision nicht zugute, dass sich die K374ndigungsfrist f374r ihn nach neuem Recht gem344337 247 573c Abs. 1 Satz 2 BGB auf h366chstens neun Monate verl344ngert. F374r die Kl344ger ist die K374ndigungsfrist von zw366lf Mona-ten, die die Parteien in Anlehnung an 247 565 Abs. 2 Satz 2 BGB aF vereinbart haben, ma337geblich. Diese Vereinbarung bindet die Kl344ger auch nach Inkrafttre-ten des Mietrechtsreformgesetzes. Aus 247 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB k366nnen sie nichts zu ihren Gunsten herlei-ten. Nach 247 573c Abs. 4 BGB ist eine von 247 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam. Danach hat eine wie hier vom Vermieter formularm344337ig vorformulierte Vereinbarung, wonach die K374ndigungsfrist f374r den Vermieter ebenso wie f374r den Mieter zw366lf Monate betragen soll, zur Folge, dass der Vermieter an die vereinbarten l344ngeren K374n-digungsfristen gebunden bleibt (M374nchKommBGB/H344ublein, aaO, 247 573c Rdnr. 15; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 247 573c BGB Rdnr. 23; Schmid/Gahn, Mietrecht, 2006, 247 573c Rdnr. 12; Palandt/Weidenkaff, aaO, 247 573c Rdnr. 3; B366rstinghaus, NJW 2005, 1900, 1901; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., 247 573c Rdnr. 38; f374r Allgemeine Gesch344ftsbedingungen nunmehr ebenso: Staudinger/Rolfs, BGB (2006), 247 573c Rdnr. 54). - 12 - 24 3. Das Berufungsgericht musste nicht dar374ber entscheiden, ob die Be-klagte die Mietr344ume mit Ablauf des 31. August 2007 zu r344umen und an die Kl344ger herauszugeben hatte. Denn dabei h344tte es sich im ma337geblichen Zeit-punkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier am 24. Januar 2007 - um eine Entscheidung 374ber eine k374nftige R344umung gehan-delt. Eine Klage auf k374nftige R344umung von Wohnraum kann gem344337 247247 257, 259 ZPO aber nur dann erhoben werden, wenn den Umst344nden nach die Be-sorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dazu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts; 374ber-gangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. III. Zwischenzeitlich ist jedoch mit Ablauf des 31. August 2007 die Frist ver-strichen, mit deren Ablauf das Mietverh344ltnis durch die von den Kl344gern "zum n344chst zul344ssigen Termin" ausgesprochene K374ndigung vom 30. September 2005 beendet worden sein kann. Der Ablauf der K374ndigungsfrist ist zwar ein Umstand, der erst w344hrend des Revisionsverfahrens entstanden ist; er ist gleichwohl vom Revisionsgericht zu ber374cksichtigen. Dieses hat seiner Ent-scheidung gem344337 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar grunds344tzlich den Sach- und Streitstand der letzten m374ndlichen Verhandlung zweiter Instanz zugrunde zu legen. Hiervon hat die Rechtsprechung jedoch aus prozesswirtschaftlichen Gr374nden nicht wenige Ausnahmen zugelassen. So hat das Revisionsgericht unter anderem auch materiell-rechtlich relevante Tatsachen zu ber374cksichtigen, die nach der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ent-standen sind, wenn sie unstreitig sind und sch374tzenswerte Belange der Gegen-partei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221 m.w.N.). So verh344lt es sich hier. Die tats344chlichen und rechtlichen Umst344nde, aus denen sich ergibt, dass die von den Kl344gern einzuhaltende K374ndigungsfrist - sp344testens - am 25 - 13 - 31. August 2007 abgelaufen ist, sind unstreitig, der zwischenzeitlich hinzugetre-tene Zeitablauf ist nicht bestreitbar. Sch374tzenswerte Belange der Beklagten stehen der Ber374cksichtigung des Ablaufs der K374ndigungsfrist nicht entgegen. Ihr schutzw374rdiges Interesse an der Fortsetzung des Mietverh344ltnisses ist da-durch gewahrt, dass nunmehr zu pr374fen sein wird, ob die Kl344ger, wie von ihnen geltend gemacht, wegen Eigenbedarfs zur K374ndigung berechtigt waren. Dem-gegen374ber w344re es weder prozesswirtschaftlich noch im Hinblick auf die sch374t-zenswerten Belange der Kl344ger vertretbar, diese auf eine erneute K374ndigung zu verweisen, die das Mietverh344ltnis fr374hestens zum 31. August 2009 beenden k366nnte. IV. Da die Abweisung der R344umungsklage wegen des zwischenzeitlich ein-getretenen, vom Revisionsgericht zu ber374cksichtigenden Ablaufs der K374ndi-gungsfrist in den vom Berufungsgericht dazu festgestellten Tatsachen keine ausreichend tragf344hige Grundlage mehr findet, ist das Berufungsurteil aufzuhe-ben. Der Senat kann nicht selbst abschlie337end in der Sache entscheiden, da es dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher zur 26 - 14 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 16.08.2006 - 45-M C 402/06 - LG Gie337en, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 S 296/06 -
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