BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 71/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 99 Abs. 2 Satz 1, 247 544 Abs. 1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung 374ber die Kosten eines durch ein An-erkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet. BGH, Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 71/09 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. M344rz 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 18.527,76 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 kaufte die Kl344gerin von ei-ner aus dem Beklagten und W....... H............. bestehenden Gesellschaft b374rger-lichen Rechts ein Grundst374ck. Die Verpflichtung zur 334bereignung sollte f344llig sein, sobald die Kl344gerin ihre in dem Vertrag 374bernommenen Verpflichtungen vollst344ndig erf374llt hatte. 1 In einer notariellen Urkunde vom 28. August 2000 erkl344rte W...... H. f374r sich und - unter dem Vorbehalt der Genehmigung - auch f374r den Be-klagten die Auflassung. Trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderungen geneh-migte der Beklagte diese Erkl344rung nicht. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat ihn deshalb auf die Erteilung der Genehmigung und die Erstattung au337ergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. In der m374ndlichen Verhandlung hat die Kl344gerin den Klageantrag umgestellt und die Abgabe der Auflassungserkl344rung sowie der Eintragungsbewilligung verlangt. Diesen Antrag hat der Beklagte anerkannt, so dass ein Anerkenntnisteilurteil ergangen ist. In einem Schlussurteil hat das Landgericht dem Zahlungsantrag im Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten s344mtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 3 Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die unterbliebene Anwendung von 247 93 ZPO gewandt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelas-sen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. 4 II. Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil die mit der Revision geltend zu ma-chende Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte erstrebt zwar nicht nur die Aufhebung der Verurteilung zur Zahlung von 18.527,76 200, sondern auch die 304nderung der Kostenentscheidung hinsichtlich des von ihm anerkannten Teils der Klage; die hieraus folgende Beschwer (Kosteninteresse) w344re mit 110.838,03 200 anzusetzen. 5 Dieses Interesse an der 304nderung der angefochtenen Entscheidung bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch au337er Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Das ergibt sich aus folgenden 334berlegungen: 6 - 4 - 1. Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenent-scheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der Streitwert in der Hauptsache den in 247 511 ZPO genannten Betrag (600 200) 374ber-steigt (247 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gem344337 247 567 Abs. 2 ZPO (200 200) erreicht ist (vgl. Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 99 Rdn. 6) - mit der sofortigen Beschwerde (247 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999). 7 2. Entsprechendes gilt, wenn das Anerkenntnis, wie hier, nur einen Teil der Klageforderung betrifft und die Kostenentscheidung deshalb (einheitlich) in dem Schlussurteil 374ber den verbliebenen streitigen Teil der Klage getroffen wird. In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenent-scheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schluss-urteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m.w.N.; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 99 Rdn. 7 u. 13). In der zuerst genannten Variante ist, bei Zulassung durch das Beschwerdegericht, wiederum die Rechtsbeschwerde gegeben. 8 Da die Anfechtbarkeit nicht davon abh344ngen kann, ob die zweitinstanzli-che Entscheidung durch einen Beschluss oder im Rahmen eines (Schluss-) Urteils ergangen ist, muss die dritte Instanz auch er366ffnet sein, wenn die Partei einheitlich Berufung gegen das die Kostenmischentscheidung enthaltende Schlussurteil eingelegt hat. Die 334berpr374fung einer solchen Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999). 9 - 5 - Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, den auf das Anerkenntnis entfallenden Teil einer Kostenmischentscheidung zu 344ndern, nicht er366ffnet. W344re auch sie statthaft, st374nde die Partei n344mlich besser, wenn sie die den anerkannten Teil der Klage betreffende Kostenentscheidung in zweiter In-stanz nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern zusammen mit der Entscheidung zu einem verbliebenen streitigen Teil der Klageforderung im We-ge der Berufung angriffe. Hierf374r gibt es keinen sachlichen Grund. Eine 334ber-pr374fung der aufgrund eines Anerkenntnisses ergangenen Kostenentscheidung in dritter Instanz ist mithin nur bei einer - hier nicht gegebenen - Zulassung des Rechtsmittels (Rechtsbeschwerde oder Revision) durch die Vorinstanz m366glich (vgl. zu 247 91a ZPO: Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 91a Rdn. 56). 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 Kr374ger Klein Stresemann RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben. Kr374ger Roth Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 O 2778/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 U 1098/08 -
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