BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 71/09 Verk374ndet am: 24. Februar 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 383, 474 Der Begriff der 366ffentlichen Versteigerung im Sinne von 247 383 Abs. 3, 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach 247 34b Abs. 5 GewO 366ffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchf374hrt, auch Veranstalter der Auktion ist (Fortf374h-rung von BGH, Urteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613). BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 17. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt zu ihrem Hobby ein Gest374t. Der Beklagte, ein Pfer-dezuchtverband, veranstaltet regelm344337ig gewerbliche Auktionen, anl344sslich derer Pferde versteigert werden, so auch am 29. Januar 2005. Im Rahmen die-ser Auktion ersteigerte der Ehemann der Kl344gerin - ob in Stellvertretung f374r die Kl344gerin oder f374r sich selbst, ist zwischen den Parteien streitig - f374r 159.774,75 200 die Stute "G. ", deren Haltung in der Folgezeit die Kl344gerin 374bernahm. Die Versteigerung wurde von dem nach 247 34b Abs. 1 Satz 1 GewO 366ffentlich bestellten Versteigerer I. durchgef374hrt. Der Beklagte wurde nach den von ihm als Veranstalter gestellten Auktionsbedingungen als Kom-mission344r des jeweiligen Einlieferers Vertragspartner der Ersteigerer. In Ab- 1 - 3 - schnitt "E. Haftung des Verbandes" enthalten die Auktionsbedingungen des Beklagten unter anderem folgende Klauseln: "Der Verband haftet f374r Sachm344ngel f374r die unter dem Abschnitt D an-gegebenen Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschrif-ten mit folgenden Einschr344nkungen: ... ... g) S344mtliche Anspr374che aus der M344ngelhaftung verj344hren bei Verbrau-chern im Sinne von 247 13 BGB innerhalb von einem Jahr nach Gefahr-374bergang205 h) Au337erhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Ver-band und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Pferde verkauft - wie besichtigt und geritten - unter Ausschluss jedweder Sachm344ngelhaftung. ..." 2 Nach 334bergabe von "G. " am 29./30. Januar 2005 stellte die Kl344ge-rin Mitte M344rz 2005 fest, dass die Stute "freikoppte". Dabei handelt es sich um eine nicht selten anzutreffende Verhaltensauff344lligkeit bei Pferden, die sowohl die Haltung des Pferdes als auch die Zucht beeintr344chtigt und daher zu einem erheblichen Minderwert f374hrt. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus eigenem, jedenfalls abgetretenem Recht auf R374ckerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R374ckgew344hr des Pferdes und auf Ersatz aller ihr nach 334bergabe des Pferdes entstandenen Auf-wendungen, insgesamt 187.411,34 200, in Anspruch. Dar374ber hinaus begehrt sie Feststellung zum einen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die notwendigen Aufwendungen f374r die Stute "G. " seit dem 1. Januar 2006 bis zur tats344ch-lichen Abholung des Pferdes am Stall der Kl344gerin und die Kosten der Ausbil-dung des Pferdes seit dem 1. M344rz 2005 bis zur Abholung des Pferdes zu er-statten, zum anderen, dass sich der Beklagte seit dem 16. Februar 2006 in An-nahmeverzug befindet. 3 - 4 - Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Voraussetzungen eines R374cktrittsrechts der Kl344gerin gem344337 247 437 Nr. 2 BGB lie337en sich nicht feststellen, da die Kl344gerin nicht bewiesen habe, dass die Stute "G. " bei Gefahr374bergang mangelhaft im Sinne des 247 434 BGB gewesen sei. Zwar handele es sich bei dem "Freikoppen" um eine echte Verhaltensst366rung mit Krankheitswert und somit um einen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, denn ein Pferd mit diesem psychi-schen Defekt entspreche nicht mehr der berechtigten K344ufererwartung. Unstrei-tig werde hierdurch auch die Tauglichkeit des Pferdes f374r die Zucht beeintr344ch-tigt. Die erhobenen Beweise lie337en jedoch keinen hinreichenden Schluss auf die Feststellung zu, dass "G. " bereits bei Gefahr374bergang gekoppt habe. F374r die Einholung eines von der Kl344gerin beantragten Sachverst344ndigengutach-tens zum Beweis der Tatsache, dass der Mangel bereits bei Gefahr374bergang vorgelegen habe, fehlten die Ankn374pfungstatsachen. Keiner der vernommenen Zeugen habe ein Koppen vor 334bergabe an die Kl344gerin beobachtet. Erstmals sei die Verhaltsauff344lligkeit nach der 334bergabe des Pferdes, n344mlich Mitte M344rz 2005, festgestellt worden. Daraus k366nne nicht der Schluss gezogen werden, 7 - 5 - dass die Untugend auch bereits bei Gefahr374bergang am 29./30. Januar 2005 vorgelegen habe. 8 Die Vermutung des 247 476 BGB streite f374r die Kl344gerin nicht, da die Vor-schrift gem344337 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unanwendbar sei. "G. " sei als ge-brauchte Sache im Rahmen einer 366ffentlichen Versteigerung verkauft worden, an der eine pers366nliche Teilnahme m366glich gewesen sei. Bei "G. " handele es sich gem344337 247 90a Satz 3 BGB um eine bewegliche Sache. Das Pferd sei auch gebraucht gewesen, denn es sei bereits vor dem Verkauf mehrfach gerit-ten und ausgebildet worden. Im 334brigen k366nne bei einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits fast sechs Jahre alten Stute nicht mehr von einer "neuen Sache" die Rede sein. Die Auktion vom 29. Januar 2005 sei als 366ffentliche Versteigerung im Sinne des 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Hierf374r reiche es aus, dass die Versteigerung von einem 366ffentlich bestellten Versteigerer im Sinne des 247 34b Abs. 5 GewO durchgef374hrt werde. Dass vorliegend der Beklagte und nicht der die Veranstaltung leitende Versteigerer der Veranstalter der Auktion vom 29. Januar 2005 gewesen sei, stehe der Annahme einer 366ffentlichen Versteige-rung im Sinne des 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Weder der Wort-laut des 247 383 Abs. 3 BGB noch der Schutzzweck der 247247 474 ff. BGB setzten voraus, dass der die Auktion leitende Versteigerer auch als Veranstalter aufzu-treten habe und die Auktionsbedingungen stellen oder zumindest 374berpr374ft ha-ben m374sse. Im 334brigen unterl344gen die Auktionsbedingungen als Allgemeine Gesch344ftsbedingungen ohnehin der Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB. Auch die Versteigerungsverordnung stelle keine weiteren Anforderungen an die 326f-fentlichkeit der Versteigerung. Letztlich sei die Versteigerung auch in ausrei-chender Weise 366ffentlich bekannt gemacht worden. Insoweit sei nicht mehr er-forderlich als ein freier Zutritt und eine 366ffentliche Bekanntmachung der Verstei- 9 - 6 - gerung. Beide Voraussetzungen seien hier gegeben. Insbesondere sei ausrei-chend, dass die im Einzelfall interessierten Kreise der 326ffentlichkeit mit der Be-kanntmachung erreicht w374rden. Davon k366nne hier ausgegangen werden, da unstreitig auf die bevorstehende Auktion jedenfalls in einem Teil der Tages-presse hingewiesen und die Veranstaltung dar374ber hinaus durch 334bersendung des Veranstaltungskalenders der N. halle GmbH unter anderem an die Stadt V. bekannt gemacht und Auktionskataloge an Interessierte ver-sandt worden seien. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass im Streitfall die Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf und damit auch die der Kl344gerin g374nstige Beweislastumkehr nach 247 476 BGB gem344337 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unanwendbar sind, weil die Stute "G. " als gebrauchte Sache in einer 366ffentlichen Versteigerung (247 383 Abs. 3 BGB) verkauft wurde, an der eine pers366nliche Teilnahme m366glich war. 11 a) Der Begriff der 366ffentlichen Versteigerung in 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB deckt sich mit dem des 247 383 Abs. 3 BGB. Denn nach Sinn und Zweck der Vor-schriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf soll der Verk344ufer dem Verbraucher gegen374ber grunds344tzlich f374r die Vertragsm344337igkeit der Kaufsache haften. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im Rahmen von Auktionen nur in sol-chen F344llen hinnehmbar, in denen sie entweder - wie zum Beispiel im Fall der Versteigerung von Fundsachen - im Interesse der versteigernden 366ffentlichen Hand geboten ist oder in denen - bei einer Versteigerung im privaten Interesse - der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gew344hr f374r die ord- 12 - 7 - nungsgem344337e Durchf374hrung der Versteigerung einschlie337lich einer zutreffen-den Beschreibung der angebotenen Gegenst344nde bietet. Dies ist bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gem344337 247 34b Abs. 5 GewO allgemein 366f-fentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die 366ffent-liche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die M366glichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Aus374bung ihres Gewer-bes gesetzlich eine besondere Glaubw374rdigkeit beigelegt ist oder die verm366ge der 366ffentlichen Anstellung besondere Gew344hr f374r Zuverl344ssigkeit und T374chtig-keit bieten (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613, Tz. 14). Da der die Auktion im Streitfall leitende Versteigerer I. gem344337 247 34b Abs. 5 GewO 366ffentlich bestellter Versteigerer f374r "Vieh" war, ist diese Voraussetzung vorliegend erf374llt. b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der die Auktion leitende 366ffentlich bestellte Versteigerer nicht zugleich Veran-stalter der Auktion sein muss, um die Bereichsausnahme des 247 474 Abs. 1 Satz 2 BGB zu rechtfertigen. 13 Nach dem Wortlaut des 247 383 Abs. 3 Satz 1 BGB hat die Versteigerung "durch einen f374r den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder 366ffentlich angestellten Ver-steigerer 366ffentlich zu erfolgen (366ffentliche Versteigerung)". Das Verb "erfolgen" l344sst es zwar offen, ob das Gesetz es als gen374gend ansieht, dass der Verstei-gerer die Auktion nur durchf374hrt/leitet, oder ob die Vorschrift dar374ber hinaus verlangt, dass der Versteigerer auch als Veranstalter der Auktion auftritt. Auch die Gesetzesmaterialien geben hier374ber keinen Aufschluss. Allerdings begrenzt das Gesetz den Kreis der zur 366ffentlichen Versteigerung befugten Personen auf den Gerichtsvollzieher, andere zur Versteigerung befugte Beamte, wozu auch Notare z344hlen (247 20 Abs. 3 BNotO), und 366ffentlich angestellte (= bestellte) Ver- 14 - 8 - steigerer. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Integrit344t der zur Versteigerung berufenen Personen, die in besonderer Sachkunde, Gewissen-haftigkeit und Neutralit344t ihren Ausdruck findet, entscheidendes Gewicht bei-messen wollte. Die Gew344hr dieser Integrit344t bietet der 366ffentlich bestellte Ver-steigerer indes unabh344ngig davon, ob er auch Veranstalter der Auktion ist. Denn nach 247 34b Abs. 5 Satz 1 GewO sind nur "besonders sachkundige Ver-steigerer" allgemein 366ffentlich zu bestellen. Diese sind gem344337 247 34b Abs. 5 Satz 3 GewO darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben "gewissenhaft, wei-sungsfrei und unparteiisch" erf374llen werden. Durch den Eid wird der Versteige-rer darauf verpflichtet, sein sachkundiges Wissen und seine Erfahrungen hin-sichtlich der zu versteigernden Sachen in neutraler, die Interessen der Einliefe-rer- und Bieterseite gleicherma337en ber374cksichtigender Weise in die Vorberei-tung, die Durchf374hrung und den Abschluss der Versteigerung einzubringen. Dies schlie337t es mit ein, dass der 366ffentlich bestellte Versteigerer die zu verstei-gernden Sachen nach seinem Kenntnisstand darauf zu 374berpr374fen hat, ob sie im Auktionskatalog des Veranstalters zutreffend beschrieben sind. Auch wird er den Versteigerungsauftrag ablehnen m374ssen, wenn der Auktion offensichtlich rechtswidrige Bedingungen zugrunde liegen. In diesem, dem 366ffentlich bestell-ten Versteigerer durch die Gewerbeordnung auferlegten Pflichtenkreis ist die Rechtfertigung zu sehen, auch die im privaten Interesse durchgef374hrten 366ffent-lichen Versteigerungen, an denen eine pers366nliche Teilnahme m366glich ist, von den Schutzvorschriften des Verbrauchsg374terkaufs freizustellen (vgl. Reuter, ZGS 2005, 88, 91 f.). c) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auch nicht an der 366f-fentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemei-ner Bezeichnung der Sache (247 383 Abs. 3 Satz 2 BGB) durch den Beklagten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Beklagte f374r die Auktion vom 15 - 9 - 29. Januar 2005 in V. einen Katalog erstellen lie337, der am 7. Januar 2005 an Interessenten verschickt wurde. Weiter stellt das Berufungsgericht fest, dass die N. halle-GmbH mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 einen Veranstaltungskalender f374r das Jahr 2005 an den Polizeiabschnitt des Land-kreises V. , den Landkreis V. und verschiedene 304mter der Stadt Verden 374bersandt hat, in dem unter n344herer Bezeichnung des Gegenstandes der Versteigerung die "Winterauktion" des Beklagten in der N. halle vom 29. Januar 2005 angek374ndigt worden war. Dar374ber hinaus ist den Feststel-lungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass in der Tageszeitung "V. Nachrichten" vom 21. Januar 2005 auf die Auktion des Beklagten vom 29. Januar 2005 hingewiesen wurde. Diese Feststellungen tragen die rechtliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass damit Zeit und Ort der Ver-steigerung unter allgemeiner Bezeichnung der Sache 366ffentlich bekannt ge-macht wurden. Soweit die Revision r374gt, die im Berufungsurteil als unstreitig dargestellten Ma337nahmen des Beklagten seien von der Kl344gerin bestritten wor-den, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil der Senat insoweit in Ermangelung eines Tatbestandsberichtigungsantrags gem344337 247 314 ZPO an die tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden ist. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe den infolge der Unanwendbarkeit des 247 476 BGB ihr obliegenden Beweis der Mangelhaftig-keit der Kaufsache bei Gefahr374bergang nicht gef374hrt, ist indes nicht frei von Rechtsfehlern. 16 a) Der Anspruch der Kl344gerin scheitert allerdings nicht - was das Beru-fungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig offen l344sst - an dem in den Auktions-bedingungen des Beklagten enthaltenen Gew344hrleistungsausschluss. 17 - 10 - Bei den von dem Beklagten gestellten Auktionsbedingungen handelt es sich um der Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB unterliegende Allgemeine Ge-sch344ftsbedingungen. Der dort in Abschnitt E unter Buchstabe h geregelte Ge-w344hrleistungsausschluss f374r Sachm344ngel, die nicht in der Abweichung von ver-einbarten Beschaffenheitsmerkmalen bestehen, erfasst f374r Sachm344ngel im Sin-ne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Schadensersatzanspr374che des Pferde-k344ufers wegen K366rper- und Gesundheitssch344den infolge eines Mangels sowie wegen sonstiger mangelbedingter Sch344den, die auf grobem Verschulden (der Organe) des Beklagten oder seiner Erf374llungsgehilfen beruhen. F374r derartige Sch344den ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gem344337 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam. Da die Klausel derartige Sch344den nicht ausnimmt und die darin liegende unange-messene Benachteiligung des Pferdek344ufers nicht durch Abtrennung eines un-wirksamen Klauselteils behoben werden kann, ist der in Abschnitt E unter Buchstabe h vorgesehene Gew344hrleistungsausschluss insgesamt gem344337 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, Tz. 21). 18 b) Die Kl344gerin kann jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung als beweisf344llig angesehen werden, f374r die Einholung eines von ihr beantragten Sachverst344ndigengutachtens zur Mangelhaftigkeit der ver-kauften Stute bei Gefahr374bergang fehle es an hinreichenden Ankn374pfungstat-sachen. 19 aa) Die Kl344gerin hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Tierarzt K. bei einer Untersuchung der Stute am 19. April 2005 nicht nur die Verhaltensauff344lligkeit des "Freikop-pens" festgestellt habe, sondern dar374ber hinaus einen "deutlichen Abschliff" zweier Z344hne. Dieser Abschliff - so der Vortrag der Kl344gerin - k366nne durch so- 20 - 11 - genanntes "Barrenwetzen" hervorgerufen worden sein, eine weitere Verhal-tensauff344lligkeit, die unter Umst344nden als Vorstufe des Koppens gewertet wer-den k366nne. Auf der Grundlage dieses Befundes hat die Kl344gerin durch Vorlage eines am 25. August 2006 von dem Veterin344r Prof. Dr. S. erstellten Pri-vatgutachtens ihren Vortrag dahin vertieft, aus dem von dem Zeugen K. beschriebenen Befund lasse sich ableiten, dass die Stute - bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Schadens an den Z344hnen (19. April 2005) - "schon mindestens sechs Monate" vorher gekoppt haben m374sse. Dieser Vor-trag der Kl344gerin steht insoweit im Einklang mit der vorgelegten tier344rztlichen Bescheinigung des Zeugen K. , als dort ausgef374hrt wird, dass sich die Stute durch die Anwesenheit des Untersuchers nicht habe st366ren lassen und die Art und Weise, wie der Koppvorgang begonnen und ausgef374hrt worden sei, "mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine schon l344nger andauernde Verhaltensst366-rung" schlie337en lasse. bb) Diesen Vortrag der Kl344gerin hat das Berufungsgericht mit der Erw344-gung als unzureichend angesehen, der Umfang des Zahnabriebs sei nicht quantifiziert worden. Deshalb lie337en sich R374ckschl374sse auf den Zustand des Gebisses im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs am 29./30. Januar 2005 und ein bereits damals vorliegendes "Barrenwetzen" oder "Aufsetzkoppen", das wie-derum R374ckschl374sse auf das sp344ter allein festgestellte "Freikoppen" erlauben k366nnte, nicht mehr ziehen. Auch der mit dem Privatgutachten des Veterin344rs Prof. Dr. S. eingef374hrte Vortrag der Kl344gerin ergebe nichts anderes. Die schriftlichen 304u337erungen seien widerspr374chlich, da er einerseits in dem Privat-gutachten vom 25. August 2006 als sicher angenommen habe, dass die Stute bereits mindestens sechs Monate vor dem 19. April 2005 gekoppt haben m374s-se, andererseits aber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2006 nur noch von einem nachweisbaren Zeitraum von drei Monaten vor dem 19. April 2005 ausgegangen sei. Zudem erlaubten die Ausf374hrungen von 21 - 12 - Prof. Dr. S. allenfalls den R374ckschluss, dass die Stute ausgehend von dem (angeblich) festgestellten Zahnabschliff entweder bei Gefahr374bergang "Aufsetzkopperin" oder "Barrenwetzerin" gewesen sei, nicht aber, dass sie si-cher bereits bei Gefahr374bergang (frei-)gekoppt habe; denn die entgegenste-hende Schlussfolgerung stehe offensichtlich im Widerspruch zur vorangegan-genen Feststellung, der Abschliff k366nne nur entweder durch "Aufsetzkoppen" oder durch "Barrenwetzen" entstanden sein. cc) Mit dieser Begr374ndung kann das Vorliegen ausreichender Ankn374p-fungstatsachen f374r ein Sachverst344ndigengutachten nicht verneint werden. 22 Zum einen muss die Beantwortung der Frage, ob der von dem Zeugen K. unter Vorlage einer Skizze beschriebene Zahnabrieb R374ckschl374sse auf ein "Freikoppen" bereits bei Gefahr374bergang zul344sst, einem Sachverst344ndi-gen vorbehalten bleiben, denn das Berufungsgericht hat eine eigene Sachkun-de auf dem Fachgebiet der Veterin344rwissenschaft nicht dargelegt. Die W374rdi-gung des Berufungsgerichts stellte sich nur dann als verfahrensfehlerfrei dar, wenn sich der Mangel des "Freikoppens" ausschlie337lich durch eine visuelle Be-obachtung des Pferdes feststellen lie337e und der durch "Barrenwetzen" verur-sachte Zahnabrieb ausschlie337lich als eine m366gliche Vorstufe des "Aufsetzkop-pens" und nicht auch des "Freikoppens" angesehen werden k366nnte. Hierzu stellt das Berufungsgericht indes nichts fest. 23 Zum anderen ber374hrt der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch in den schriftlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S. den hier entschei-denden Punkt nicht, denn der Zeitpunkt des Gefahr374bergangs am 29./30. Januar 2005 lag, vom Untersuchungstag (19. April 2005) zur374ckgerech-net, innerhalb beider von ihm angegebenen Zeitr344ume. Der von der Kl344gerin beantragte Sachverst344ndigenbeweis h344tte somit erhoben werden m374ssen. 24 - 13 - 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Be-rufungsurteil auch nicht deswegen als im Ergebnis richtig dar (247 561 ZPO), weil die Klageforderung verj344hrt w344re. Denn eine abschlie337ende Beurteilung dieser Frage ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen nicht m366glich. Bei Klageerhebung im Februar 2006 war die Verj344hrungsfrist f374r die eingeklagten Anspr374che, die ungeachtet der in den Auktionsbedingun-gen des Beklagten vorgesehenen Abk374rzung auf zw366lf Monate gem344337 247 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre betr344gt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006, aaO, Tz. 17 ff.), noch nicht abgelaufen. Die Klageerhebung hat die Verj344hrung nur unter der Voraussetzung nicht gehemmt, dass auch unter der Geltung des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - ebenso wie nach 247 209 Abs. 1 BGB aF f374r die Unter-brechung der Verj344hrung - nur eine Klage des Berechtigten die Verj344hrung hemmen kann (offen gelassen von BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, NJW-RR 2008, 860, Tz. 34) und der Kl344gerin diese Berechtigung, wo-von die Revisionserwiderung ausgeht, vor der mit ihrem Ehemann geschlosse-nen Abtretungsvereinbarung vom 25. Februar 2008 fehlte. Letzteres hat das Berufungsgericht als aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ausdr374ck-lich offen gelassen. Revisionsrechtlich ist daher die - vom Beklagten bestritte-ne - Behauptung der Kl344gerin als richtig zu unterstellen, sie sei bei der Auktion von ihrem Ehemann vertreten worden. 25 - 14 - III. 26 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Richterin am Bundesgerichtshof Ball Dr. Hessel ist wegen Dr. Achilles Erkrankung gehindert zu unterschreiben Ball Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 O 40/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.02.2009 - 3 U 66/07 -
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