BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 71/10 Verkündet am: 18. Mai 2011 Ring , Justizhauptsekretärin als Urkund s beamtin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBGasV § 1, § 4, § 32 GasRL Art. 3 Dem Gerichts hof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorg e- legt: Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlamen ts und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche R e gelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts - K unden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedo ch sichergestellt ist, dass das Gasverso r- gungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bed ingungen nicht akzeptieren wollen? BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 16. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richt e rin Dr. Milger , den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß A rt. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parl a ments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslief e rungsverträgen mit Haushalts - Kunden , die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beli e- fert werden ( Tarif kunden ) , den A nforderungen an das erforderl i che Maß an Transparenz genügt , wenn in ih r Anlass, Voraussetzu n- gen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunte r- nehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mi t angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitg e- teilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wo l len? - 3 - Gründe : I. Die Beklagte bezieht von der Klägerin, einem G asversorgungsunterne h- men, als Tarifkundin im Haushalts - Tarif leitungsgebunden Erdg as für ihr Grun d- stück in B . . Der dem Bezug zugrunde liegende Energielieferung s vertrag wurde 1991 zwischen der Beklagten und den Stadtwerken W . g e- schloss en , deren Aufgaben inzw i schen die Klägerin übernommen hat. Bei Erwerb des Grundstücks vom Gemeindeverband Mittleres S . im Jahr 1990 hatte die Beklagte in dem notariellen Kaufvertrag versichert, dass sie die dort zu errichtenden Gebäude hauptsäch lich mit Erdgas als Ene r gieträger versorgen und den gesamten Bedarf an Gas zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser von den Stadtwerken W . beziehen werde. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2007 erhöhte die Kl ä- gerin den Arbeits preis für das von ihr gelieferte Gas insgesamt vier Mal; am 1. April 2007 erfolgte eine Senkung des Arbeitspreises. Die Beklagte wide r- sprach den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnungen der Jahre 2005 , 2006 und 2007. Sie hält die Gaspreiserhöhu ngen der Klägerin für unbi l lig. Die Klägerin beansprucht die Zahlung der aus den genannten Jahresa b- rechnungen noch offen stehenden Restb e träge. Das Amtsgericht hat der auf h- teten Klage stattgegeben. Das Berufung s gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Ber u fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d ie Beklagte ihr auf Klageabweisung gericht e tes Begehren weiter. 1 2 3 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Vorabentscheidungsverfahren von Interesse, ausg e führt: Die Preiserhöhungen der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 entspr ä- chen der Billigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB , da sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückz u- führen seien; ferner habe die Klägerin ihre gesunkenen Bezugskosten im April 2007 pflichtgemä ß an die Kunden weitergereicht. Die gestiegenen Bezugsko s- ten seien auch nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgegl i- chen wo r den. II I . Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Klägerin hängt von der Frage ab, ob bei einem Gasversor gungsvertrag, der von einem Gasverso r- gungsu nternehmen mit einem Haushalts - Kunden im Rahmen der allgemeinen Ve r sorgungspflicht geschlossen worden ist (Tarifkundenvertrag), das in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasverso r- g ung von Tarifkun d en vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) enthalt e- ne geset z liche Preisänderungsrecht wirksam ist. Dies wiederum hängt , da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehe nden einseitigen Leistungsbesti m- mungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbi n dung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/E G des Europä i schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame 4 5 6 - 5 - Vorschriften für den Erdga s binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl . EG Nr. L 176 , S. 57; im Folgenden: Gas - Richtlinie ; aufgeh o ben zum 3. März 2011 durch Art. 5 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Pa r laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n markt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211, S. 94 ) gefordert we r den . 1. Im nationalen deuts chen Recht waren die allgemeinen Bedingungen, zu denen im streitgegenständlichen Zeitraum G asversorgungsunternehmen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tari f- preisen zu versorgen hatten (Tarifkunden), in den Bestimmungen der AV BGasV geregelt. Diese Bestimmungen waren nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV z u- gleich unmittelbarer Bestandteil des Versorgungsvertrages mit Tarifkunden. § 4 n- de Regelu n gen: (1) Das Gasver sorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tar i- fen und Bedingungen Gas zur Verfügung (2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach ö f- fentlicher Bekanntgabe wirksam. Ferner finden sich in § 32 Abs. 1 und 2 AVBGasV folgende Kündigung s- bestimmungen: (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von e i- ner der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kale n dermonats gekündigt wird (2) Ändern sich die allgemeinen Tarife od er ändert das Gasversorgungsunte r- nehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen. 7 8 - 6 - 2. Die Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs entnimmt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 des deutschen Bürgerlichen Geset z buchs [ BGB ] ) zu ändern. a) Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs kann ein Gasve r- sorgungsunte r nehmen das ihm nach dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 oder 2 AVBGasV kraft Gesetzes zukommende und dort nach Anlass, Voraussetzu n- gen und Umfang nicht präzisierte Recht zur Preisänderung nicht nach freiem Beli e be n ausüben; eine solche Preisänderung hat vielmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Sie ist deshalb für den anderen Teil nur verbin d lich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preisänderung auch gerichtlich a uf ihre Billigkeit überprüfen lassen ( BGH, Urtei le vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/ 06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26 ; vom 19. Nove m ber 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VI II ZR 5 6/08, BGHZ 182, 41 Rn. 19 f. ). b) Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Ma ß- stab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerh ö- hun gen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerh ö- hungen, so dass Kostensenkungen minde stens in gleichem Umfang preiswir k- sam we r den müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Prei s änderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist ( BGH, Urteile vom 9 10 11 - 7 - 29. Ap ril 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. J a nuar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN ). 3. Dieser Sichtweise wird entgegengehalten, sie berücksichtige nicht hi n- reichend die Vorgaben der bis zum 1. Juli 2004 umzusetze n den Gas - Richtlinie an die Transpare nz von Preisänderungsklauseln . Namentlich hätten die Mi t- gliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas - Richtlinie einen hohen Verbra u- che r schutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedi n gungen, zu gewährleisten, wozu nach Maßg abe von Anhang A Buchst. c der Gas - R ichtlinie sicherzustellen sei, dass bei Preisänderungskla u- seln die Kunden transparente Informationen über geltende Pre ise und Tarife erhie l ten. Diese im nationalen Recht umzusetzen de Vorgaben s eien durch § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht erfüllt. Weder die Überschrift noch der unmittelb a- re Wortlaut der Bestimmung offenbare, dass die Vorschrift ein Preisanpa s- sungsrecht enthalte; zudem fehle eine tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang des Leistu ngsbestimmungsrechts des Gasve r sorgungsunternehmens. Das in § 32 Abs. 2 AVBGasV vorgesehene Kündigungsrecht des Verbrauchers bei Änd e rung der allgemeinen Tarife stehe nicht in unmittelbarem Bezug zu der Bestimmung, aus der das Preisänderung s- recht folgen so lle ( OLG Oldenburg, Vorlag e beschluss vom 14. Dezember 2010 - 12 U 49/07, juris Rn. 9, 14, 16 ; vgl. auch Ma r kert, ZMR 2010, 836, 837). 4. Die Gas - Richtlinie bedarf hinsichtlich ihrer inhaltlichen Anforderungen an die Transp arenz von Preisänderungsregelun gen in Verträgen mit Haushalts - Kunden über die Erdgasversorgung der Ausl e gung. a ) Nach Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie haben die Mitgliedsta a- ten si cherzustellen , dass die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änd e- rung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterric h tet 12 13 14 - 8 - werden. Dabei haben die Dienstleister im Falle einer Gebührene r höhung ihren Kunden jede Erh ö hung mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, auf die die Gebührene rhöhung folgt, mitzuteilen; zudem haben die Mitgliedstaaten sicherzuste l len, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzepti e ren, die ihnen der Gasdienstleister mitgeteilt hat. b) Nach Au ffassung des Sen ats wird aus d iesen Regelungen der Ga s- Richtlinie deutlich , dass der europäische Normgeber das Interesse der Verso r- gungsunternehmen anerkennt , Kostensteigerungen während der Vertragslau f- zeit weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen. Auf den gleic hen Erw ä gungen beruht auch im nationalen deutschen Recht das gesetzliche Preisänd e rungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Hau s- haltskunden und die Ersatzversorgung m it Gas aus dem Niederdrucknetz [Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV] vom 26. Okt o ber 2006 [BGBl. I S. 2391]; vgl. dazu BGH, Ur teile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; VIII ZR 56/08, aaO Rn. 24). Aus dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas - Richtlinie lediglich in allgemeiner Weise formulie r ten Transparenzgebot ergeben sich nach Auffassung des Senats jedoch keine Vorgaben, welche der Gültigkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entgegenst e h en . Insbesondere hat der Senat Zweifel, ob die tei lweise aus Anhang A Buchst. c der Gas - Richtlinie hergeleiteten Transparenzanforderungen, die sich nur auf " ge l tende Preise und Tarife " beziehen, bei Preisänderungen überhaupt zur Anwe n dung kommen können. Es spricht mehr dafür, die Anforderungen an künftige Preisänderungen nach den auf diese Fallgestaltung eigens zugeschni t- tenen Vorgaben von A n hang A Buchst. b der Gas - Richtlinie als der spezielleren Norm zu bestimmen. Diesen Tran s parenzanforderungen w ird nach Auffassung 15 16 - 9 - des Senats di e Preisänderungsklausel d es § 4 AVBGasV gerecht . Denn jede n- falls durch eine richtlinienkonforme Auslegung ist s i chergestellt, dass der Kunde von einer bevorstehenden Preisänderung so frühzeitig Kenn t nis erlangt, dass er neben der ihm durch § 315 BGB eröffneten Möglichkeit einer in haltl i chen Nachprüfung der Preiserhöhung am Maßstab des billigen Ermessens auch ausreichend Gelegenheit hat, sich nach § 32 Abs. 2 AVBGasV in der Weise vom Versorgungsvertrag zu l ö sen , dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht wirksam wird . IV. Die En tscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemei n- schaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Un i on vorbehalten. Ball Dr. Milger Dr. Achi l les Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.06.2009 - 10 C 1292/07 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.02.2010 - 1 S 124/09 - 17
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