BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 71/10 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Kl344gerin wird f374r die Verteidigung gegen die Revision der Be-klagten zu 2 und f374r ihre Revision gegen das Urteil des 10. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. M344rz 2010 inso-weit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie gegen die Ab-weisung der Klage in H366he eines Betrages von 16.145,31 200 nebst Zinsen hieraus in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im 334brigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zur374ckgewiesen. Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Kl344ge-rin zur Wahrung ihrer Rechte im Revisionsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinelt beigeordnet. Gr374nde: I. Die Kl344gerin beauftragte die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) durch Vertrag vom 14. August 2001 mit Architektenleistungen gem344337 Leis-tungsphasen 1 bis 9 nach 247 15 Abs. 2 HOAI a.F. f374r den Neubau eines Wohn- und Gesch344ftshauses. Im Dezember 2001 traten im Bereich des Flachdachs 1 - 3 - Feuchtigkeitsbildungen und im Februar 2002 Schimmelpilzbefall auf. Nach frist-loser K374ndigung des Architektenvertrages nahm die Kl344gerin die Beklagte in einem Vorprozess erfolgreich auf Ersatz der Kosten der M344ngelbeseitigung in Anspruch. Durch Urteil vom 30. M344rz 2006 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart dar374ber hinaus fest, dass die Beklagte der Kl344gerin alle Aufwendun-gen und Sch344den ersetzen muss, die durch die Beseitigung der Feuchtigkeits-m344ngel an den Holzteilen des Flachdachs entstehen. Im Oktober 2005 besorgte die Beklagte die Nachbesserung des Flachdachs. Nach Fertigstellung des In-nenausbaus bezog die Kl344gerin im Oktober 2006 das Geb344ude. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Kl344gerin von der Beklagten Schadensersatz f374r die ihr durch den Feuchtigkeitsbefall entstandenen Mangel-folgesch344den, die sie auf insgesamt 89.846,83 200 beziffert hat. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verj344hrung berufen und hilfsweise mit einer Resthonorarforderung von 18.794,39 200 aufgerechnet. 2 Das Landgericht hat Schadensersatzanspr374che in H366he von insgesamt 34.989,18 200 f374r gerechtfertigt gehalten und der Kl344gerin nach Abzug eines rest-lichen Architektenhonorars von 18.794,39 200 einen Betrag von 16.194,79 200 nebst Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Kl344gerin hat mit ihrer Anschlussberu-fung auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 37.004,09 200 (unter Ansatz von 92,42 200 statt 92,94 200 f374r Versicherung) nebst Zinsen angetragen. Im Einzelnen hat sie folgende Forderungen geltend gemacht: 3 - 4 - Nutzungsausfall 49.693,33 200 Entgangene Eigenheimzulage 20.448,00 200 Zus344tzliche Pr344mien f374r Bauherrenhaftpflichtversicherung 92,94 200 Ger374stmehrkosten 1.279,52 200 Lichtbilder f374r Beweiszwecke 50,00 200 Setzungssch344den Terrasse 430,00 200 Insgesamt 71.993,79 200 Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zur374ckgewiesen und der Kl344gerin auf die im 334brigen als unbegr374ndet angesehene Berufung der Be-klagten anstelle des vom Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallschadens von 33.137,24 200 einen Anspruch auf Erstattung von zus344tzlichen Aufwendun-gen f374r eine Ersatzmietwohnung in H366he von 11.759,90 200 zuerkannt; die vom Landgericht zugesprochenen Aufwendungen f374r Lichtbilder (50 200) hat es nicht f374r erstattungspflichtig erachtet. Die danach verbleibende Klageforderung von 13.562,36 200 (Mietaufwendungen 11.759,90 200, Haftpflichtversicherungspr344mien 92,94 200, Ger374stmehrkosten 1.279,52 200, Setzungssch344den Terrasse 430 200) hat es durch die Hilfsaufrechung der Beklagten mit ihrer Honorarforderung als erlo-schen angesehen und die Klage deshalb abgewiesen. Im Hinblick auf den Nut-zungsausfallschaden und den Verj344hrungseinwand der Beklagten hat das Beru-fungsgericht die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. 4 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Be-klagte beruft sich weiterhin auf Verj344hrung und meint, lediglich f374r den Set-zungsschaden an der Terrasse 430 200 zahlen zu m374ssen. (Nur) Insoweit sei die 5 - 5 - Klageforderung durch die Hilfsaufrechnung mit ihrem Honoraranspruch erlo-schen. Die Kl344gerin m366chte mit ihrer Revision ihre zuletzt im Berufungsverfah-ren gestellten Antr344ge weiterverfolgen. Einwendungen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt sie, soweit der f374r Mietaufwendungen zuerkannte Ersatzbetrag (11.759,90 200) hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Nut-zungsausfallschaden (33.137,24 200) zur374ckbleibt und ihr kein Ersatzanspruch f374r den Verlust einer Eigenheimzulage (20.448 200) zugebilligt worden ist. Dar374ber hinaus r374gt sie, das Berufungsgericht habe der Kl344gerin rechtsfehlerhaft die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung zuerkannt. Die Kl344gerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r ihre Revision und die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten. 6 II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr374ndet; im 334brigen ist er unbegr374ndet. 7 Die Kl344gerin ist nach ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-sen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessf374hrung ganz oder teilweise auf-zubringen. Deshalb ist ihr gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne weiteres Pro-zesskostenhilfe f374r die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu bewil-ligen. Ihre eigene Revision hat hinreichende Aussicht auf Erfolg nur insoweit, als sie gegen die Abweisung der Klage in H366he eines Betrages von 16.145,31 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im 334brigen ist das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zur374ckzuweisen, 247 114 Satz 1 ZPO. 8 - 6 - 9 1. Die Revision der Kl344gerin ist gem344337 247247 543 Abs. 1, 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzul344ssig, soweit sie das Berufungsgericht nicht zugelassen hat. Das betrifft die Einwendungen der Kl344gerin gegen die Aberkennung des Anspruchs auf Schadensersatz in H366he einer entgangenen Eigenheimzulage (20.448 200) sowie gegen die Ber374cksichtigung des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Honoraranspruchs der Beklagten (18.794,39 200). a) Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils ergibt, die Revision zugelassen, weil es der Sache im Hin-blick auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden und die Frage der Verj344hrung von Gew344hrleistungsanspr374chen vor der Abnahme grunds344tzliche Bedeutung beimisst. Darin liegt, wovon auch die Parteien ausgehen, eine Be-schr344nkung der Revisionszulassung. 10 Eine solche Beschr344nkung ist zul344ssig. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166; Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136). Sie kann auch abtrennbare Teile eines prozessualen Anspruchs betreffen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 361 f.; Urteil vom 25. M344rz 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 398 f.). Unzul344ssig ist es demgegen374ber, die Revision nur hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage zu-zulassen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278). Sie kann dementsprechend nicht auf die Frage der Verj344hrung beschr344nkt wer-den, weil die Beurteilung der Verj344hrung wiederum von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abh344ngt (BGH, Urteil vom 21. September 2006 11 - 7 - - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182; Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06, BauR 2008, 666). Ist die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, allerdings nur f374r einen Teil der entschiedenen An-spr374che von Bedeutung, so kann die gebotene Auslegung der Zulassungsent-scheidung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Be-schr344nkung der Zulassung der Revision auf diese Anspr374che zu sehen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 362; Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136). In Ansehung dieser Grunds344tze ist davon auszugehen, dass das Beru-fungsgericht die Zulassung der Revision in zul344ssiger Weise auf Anspr374che der Kl344gerin wegen der entgangenen Nutzung des Wohn- und Gesch344ftshauses sowie auf diejenigen Forderungen beschr344nkt hat, hinsichtlich derer sich die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise auf Verj344hrung berufen hat. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung ist im Berufungsverfahren hinsichtlich der vom Berufungsgericht (teilweise) zuerkannten Anspr374che f374r Mietaufwendungen (11.759,90 200), zus344tzliche Haftpflichtversicherungspr344mien (92,94 200) und Ger374stmehrkosten (1.279,52 200) ohne Erfolg geblieben. Das Beru-fungsgericht hat der von ihm zum Nachteil der Beklagten entschiedenen Frage der Verj344hrung grunds344tzliche Bedeutung beigemessen. Es unterliegt keinem vern374nftigen Zweifel, dass es durch die damit begr374ndete Zulassung der Revi-sion der Beklagten hat Gelegenheit geben wollen, seine Entscheidung in die-sem Punkt vom Revisionsgericht 374berpr374fen zu lassen. Dementsprechend kann die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die Zulassung der Revision ver-n374nftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die Revisionszulassung ab-gesehen von Anspr374chen wegen entgangener Nutzung des Geb344udes auf die-jenigen Anspr374che beschr344nkt sein soll, hinsichtlich derer sich die Beklagte oh-ne Erfolg auf Verj344hrung berufen hat. 12 - 8 - 13 b) Den Anspruch der Kl344gerin auf Schadensersatz f374r den Verlust einer Eigenheimzulage hat das Berufungsgericht f374r nicht gerechtfertigt erachtet, weil der Kl344gerin insoweit kein Schaden entstanden ist. Auf die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede kommt es insoweit nicht an. Eine Revision der Kl344gerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts findet in diesem Punkt mangels Zulassung folglich nicht statt. Ebenfalls nicht der Revision der Kl344gerin unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des im Wege der Hilfsaufrechnung zuerkannten Honoraranspruchs der Beklagten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revi-sion ersichtlich nicht zugelassen. 14 2. Zul344ssig ist die Revision der Kl344gerin hingegen, soweit sie ihren An-spruch auf Schadensersatz f374r entgangene Nutzung weiterverfolgt. In diesem Punkt hat das Rechtsmittel auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Revisionsverfahren wird die vom Berufungsgericht als grunds344tzlich ange-sehene Frage zu kl344ren sein, ob und gegebenenfalls in welcher H366he der Kl344-gerin Schadensersatzanspr374che wegen entgangener Nutzung des Geb344udes zustehen. 15 3. Nach alledem stehen der Kl344gerin bei erfolgreicher Durchf374hrung ihrer Revision im f374r sie g374nstigsten Fall folgende Anspr374che zu: 16 - 9 - Nutzungsausfall 33.137,24 200 Zus344tzliche Pr344mien f374r Bauherrenhaftpflichtversicherung 92,94 200 Ger374stmehrkosten 1.279,52 200 Setzungssch344den Terrasse 430,00 200 Insgesamt 34.939,70 200 Davon abzuziehen ist die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung von 18.794,39 200. Es ist die gesamte Honorarforderung ungeachtet des Umstandes anzu-setzen, dass das Berufungsgericht lediglich in H366he von 13.562,36 200 374ber die Hilfsaufrechnung entschieden hat. Denn die Verteidigung der Kl344gerin gegen 17 - 10 - die zur Aufrechnung gestellte Forderung, wie sie auch mit der Revisionsbe-gr374ndung zum Ausdruck gebracht wird, hat keine Aussicht auf Erfolg, 247 114 ZPO. Es verbleibt eine Restforderung von 16.145,31 200 nebst anteiligen Zinsen. 18 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2009 - 14 O 424/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 U 87/09 -
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