ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR71.10.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 71/10 Verkündet am: 6. April 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2 ; EnWG 2005 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasGVV § 5 Abs. 2 aF; GasRL Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A a) Den Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und des § 5 Abs. 2 GasGVV aF kann ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Gasgrundversorger s für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas - Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden , weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparen z- anforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A dieser Richtli nie ve r- einbar ist; j edoch ergibt sich aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages, dass der Gasversorger Preiserh ö- hungen zwar nicht mehr in dem bisher nach den genannten Vorschriften der Ga s- grundverso r gungsv erordnungen für möglich erachteten Umfang vornehmen darf, er aber berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Kunden weiterzugeben, und dass er verpf lichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhu n gen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 1 3/12, juris; vom 9 . Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris, VIII ZR 236/12, juris, und VIII ZR 330/12, juris). - 2 - b) Diese ergänzende Vertragsauslegung gibt keine Veranlassung zu einer erne u ten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung de r oben g e- nannten Transparenzanforderungen , da die insoweit entscheidungserheblichen Fragen durch das auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbrin g- hoff) bereits - im Sinne eines acte éclairé - eindeutig geklärt sind. c) Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem 1. Juli 2004 vorgenommen worden sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26), wonach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Recht des Gasgrundversorgers zu entnehmen ist, die Preise nach billigem Erme s- sen (§ 315 BGB) zu ändern, und der demgemäß erhöhte Preis zum vereinba rten Preis wird, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer Preiserhöhung vorg e- nommene Jahresabrechnung a k zeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden ( S e- natsurteil vom 9. Februa r 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 41 mwN) . Dies gilt auch für den Fall eines durch privatrechtliche Gestaltung herbeigeführten fakt i- schen Anschluss - und Benutzungszwangs (Bestätigung und Fortführung der S e- natsurteile vom 19. November 2008 - VIII Z R 138/07, aaO Rn. 18 bis 23; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 44 Rn. 34 mwN). d) Angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 ergebenden Verpflic h- tung des Energieversor gungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgün s- tigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebu n- denen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas trifft den Versorger die Verpflichtung, die eigenen Bezugsk osten im Int e resse der Kunden niedrig zu halten; vom Preisänderungsrecht des Ga s grundversorgers sind daher (Bezugs - )Kostensteigerungen nicht umfasst, die er auch unter Berücksichtigung des ihm z u- zubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit e i- ner Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (Fortfü h- rung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 27; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 42 f.). e) Zu den Anforderungen an den Vo r trag und das Bestreiten sowie an die Feststellung von (Bezugs - )Kostensteigerungen des Gasversorgers (Fortführung der Senatsurte i- le vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, aaO Rn. 21, 30 f.; vom 28. Oktob er 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.) . BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Milger , d ie Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d ie Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Fe bruar 2010 aufgeho ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europä i- schen Union , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energie - und Wasserversorgungsunterne h- men, verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslief e- rungen. Die Beklagte bezieht von der Klägerin als Tarifkundin (Grundverso r- gungskundin) im Haushalts - Tarif leitungsgebunden Erdg as für ihr Grund stück in B . . Der dem Bezug zugrunde liegende Energielieferungsvertrag wurde im Jahr 1991 zwischen der Beklagten und den Stadtwerken W . g e- schlossen, deren Aufgaben inzwischen die Klägerin übernommen hat. Bei E r- 1 2 - 4 - werb des Grundstücks vom Gemeindeverband Mittleres Sch . im Jahr 1990 hatte die Beklagte in dem notariellen Kaufvertrag versichert, dass sie die dort zu errichtenden Gebäude hauptsächlich mit Erdgas als Energieträger ve r- sorgen und den gesamten Bedarf an Gas zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser von den Stadtwerken W . beziehen werde. In der Zeit v om 1. Januar 2005 bis zum 1. Januar 2007 erhöhte die Kl ä- gerin - jeweils nach vorheriger ö ffentlicher Bekanntgabe - den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Erdgas insgesamt viermal . Zum 1. Januar 2005 erhöhte sie den Preis von bisher 3,77 Cent/kWh netto auf 4,02 Cent/kWh netto , zum 1. Januar 2006 auf 4,96 Cent/kWh netto , zum 1. August 2006 auf 5,11 Cent/KWh netto und zum 1. Januar 2007 auf 5,26 Cent/kWh netto . Zum 1. April 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,82 Cent/kWh netto . Die Beklagte widersprach - erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2006 - den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnung en der Kläg e- rin für d ie Jahre 2005 , 2006 und 2007. Sie hält die Gaspreiserhöhungen der Klägerin und den Gaspreis insgesamt für unbillig . Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Prei s- änderungen seien jeweils Änderung en ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe. Die Klägerin beansprucht die Zahlung der aus den genannten Jahresa b- rechnungen noch offen stehenden Restbeträg e. Das Amtsgericht hat der auf h- teten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 3 4 5 6 - 5 - Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2011 (ZMR 2011, 791) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß A rt. 267 AEUV zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit A n- hang A Buchst. b und/oder c der Gas - Richtlinie 2003/55/EG vorgelegt. Die En t- scheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 ergangen (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der bei Vertragssc hluss im Jahr 1991 geltend e Anfangspreis unterliege als vereinbarter Preis keiner Billigkeitskontrolle analog § 315 Abs. 3 BGB. Zwar entspreche die kaufvertragliche Verpflichtung der Beklag ten, ihr Grundstück hauptsächlich mit Gas als Energieträger zu vers orgen und dieses von den Stadtwerken W . zu beziehen, faktisch einem Anschluss - und Benu t- zungszwang , bei de m grundsätzlich auch der Anfangspreis einer Billigkeit sko n- trolle unterliege . Da die Beklagte die Billigkeit des Anfangspreises aber ebenso wenig beanstandet habe wie die einseitigen Preiserhöh ungen der Klägerin bis zum Jahr 2005 und die geforderten Preise gezahlt habe, seien alle Preise bis zum Ende des Jahres 2004 nunmehr als vereinbarte Preise anzusehen , die einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB entzogen seien. 7 8 9 10 - 6 - Nac h § 315 Abs. 3 BGB zu prüfen seien lediglich die von der Klägerin einseitig vorgenommenen Preis änderungen der Jahre 2005 bis 2007, denen die Beklagte widersprochen habe. Die Preiserhöhungen hielten einer Billigkeitsk o n- trolle stand, da sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzufü h- ren seien ; ferner habe die Klägerin ihre gesunkenen Bezugskosten im April 2007 pflichtgemäß an die Kunden weitergereicht . Die Klägerin habe die B e- zugskosten ihrer Vorlieferantin unter Vorlage der Rechnungen im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte habe diese Bezugskosten nicht substantiiert bestritten und ihren Vortrag auf allgemein gehaltene Angriffe gegen die Kalkulation der Klägerin beschränkt. Ihr Vortrag, die Klägerin habe die Be zugskosten unter a n- derem durch besondere Rechtsgestaltungen künstlich in die Höhe getrieben, sei nicht erheblich, da die Bezugskosten nicht der gerichtlichen Kontrolle unte r- lägen. Die gestiegenen Bezugskosten seien auch nicht durch rückläufige Ko s- ten in an deren Bereichen ausgeglichen worden. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahl ung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgten Erdgaslieferungen nebst Verzug s- zinsen und Rechtsanwaltskosten nicht bejaht werden. Die Klägerin war zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, berechtigt, S teigerungen ihrer eigenen (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Koste n- senkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Laufzeit des Vertrages an die Beklagte weiterzugeben, und verpflichtet, bei einer Tari f- 11 12 - 7 - anpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhu n- gen. Das Berufungsgericht hat jedoch , wie die Revision mit Recht rügt, das hi n- sichtlich der Bezugskosten steigerungen der Klägerin erfolgte Bestreiten der Beklagten rechtsf ehlerhaft als unsubstantiiert angesehen . Auch hat das Ber u- fungsgericht zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten zur Beeinflussung der Bezugskosten der Klägerin durch die Gestaltung der Vertriebsform für unerhe b- lich gehalten. 1. Zutreffend und von der Rev ision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht allerdings den Gaslieferungsvertrag der Parteien als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. 2. D ie Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Z u- grundelegung der bi sherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehung s- weise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in d er bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt . Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 , zur Veröffentlic hung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im A n- schluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein g e- setzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas - Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden , weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre . 13 14 - 8 - Jedoch ergibt si ch nach den vom Senat in den beiden vorbezeichneten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen aus einer g ebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertr a- ges der Parteien , dass die Klägerin berechtigt ist, S teige rungen ihrer eigenen (Bezugs - )Kosten , soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bere i- chen ausgeglichen werden, während der Laufzeit des Vertrages an die Bekla g- te weiterzugeben, und dass sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Ko s- tensenkung en ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und die wir k- same Ausübung dieses Preisänderungsrechts an keine weiteren als an die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Voraussetzungen geknüpft ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/ 11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85). B ei der Beurteilung der Wirksamkeit der von der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 vorgenommenen Tarifänderungen geht es daher nicht um die - vom Berufungsgericht geprüfte - Billigkeit der Pre iserhöhung en gemäß § 315 BGB, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsau s- legung, bei der es Aufgabe des Gerichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs - )Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden ; der auf di ese Weise berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis . Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum ( vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, 89, 100 f., 105 , und VIII ZR 13/12 , aaO Rn. 86, 91, 102 f., 107 ) . 3. Ob hiervon ausgehend die Klägerin zu den in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgten Erhöhungen des Arbeitspreises berechtigt war, lässt sich a n- hand der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht a b- schließe nd beurteilen . Denn diese Feststellungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, sowohl hinsichtlich der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen 15 16 17 - 9 - Preiserhöhungen auf Steigerung en der eigenen Bezugs k osten der Klägerin b e- ruhen , als auch hinsichtlich der Frage , ob die von der Klägerin geltend gemac h- ten Bezugskostensteigerung en auch durch eine besondere , sachlich nicht g e- rechtfertigte kosten erhöhende Gestaltung ihrer Vertriebsform verursacht wo r- den sind , von Rechtsfehlern beeinflusst. a) Im Ergebnis zutreffen d ist das Berufungsgericht allerdings davon au s- gegangen, dass es im Streitfall entscheidend auf die Wirksamkeit der von der Klägerin zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen ankommt und nicht, wie von der Revision gef ordert, de r g e- samte von der Klägerin in Rechnung gestellte Gastarif einschließlich des Prei s- sockels, der durch die Tarife gebildet wird, die bis zum 31. Dezember 2004 g e- golten haben, einer Prüfung zu unter ziehen ist. a a) Ausgangspunkt für das der Kläger in infolge ergänzender Vertrag s- auslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien zustehende Preisänderung s- recht ist der vor der Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 geltende Arbeitspreis von 3,77 Cent/kWh netto . D ie vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhu n- gen hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen i m Ergebnis zu Recht als wirksam an ge sehen . Denn nach den vom Senat in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen ( si e- he oben II 2; vgl. hierzu auch Sen ats urteile vom 9 . Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 14, 18, VIII ZR 236/12, juris Rn. 14, 18, und VIII ZR 330/12, juris Rn. 21 ) bleibt es für Gasp reiserhöhungen , die vor dem Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zur Umsetzung der Gas - R ic htli nie 2003/55/EG vorgenommen worden sind, bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Preisänderungsrecht des Gasv ersorgers gemäß § 315 BGB im Tarifkundenverhältnis zu entnehmen ist (siehe nur S e- natsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 18 19 - 10 - 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26). Ebenso bleibt es insoweit bei der Rechtsprechung des Senats, dass der erhöhte Preis zum ve r- einbarten Preis wird, wenn der Kunde eine auf der Gru ndlage einer Preiserh ö- hung vorgenommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 41 mw N) . Nach diesen Maßstäben sind die vor dem 1. Juli 200 4 erfolgten Preise r- höhungen der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin zum verei n- barten Preis geworden. Denn d ie Beklagte hat diesen Preiserhöhung en nicht in angemessener Zeit widersproche n, sondern sich erst mit Schreiben vom 14. Februar 2006 gegen die Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 gewendet. b b) E ntgegen der Auffassung der Revision ändert der im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch privatrechtliche G e- staltung herbeigeführte faktische Anschluss - und Benutzungszwang hieran nichts. (1 ) Zwar wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billi g- keitskontrolle von Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, die Unterne h- men mittels eines privatrechtli ch ausgestalteten Benutzungsverhältnisses a n- bi e ten und auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunterne h- mens hergeleitet (vgl. BGH, Urteil e vom 4. Dezember 1986 - VII Z R 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b und c; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 33 ; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 24; jeweils mwN ). Der Bundesg e- richtshof hat diese Rechtsprechung später auch auf die Fälle des Anschluss - 20 21 22 - 11 - und Benutzungszwangs angewendet (BGH, Urteil e vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 1 a; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW - RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO ; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO ). (2 ) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist für eine Billigkeit s- kontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss - oder später - vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 3 15 BGB wegen einer Monopo l- ste l lung des Gasversorgers allerdings kein Raum mehr (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17 ; vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 4 4 Rn. 34 mwN ). Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preisen) eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 10 EnWG 1998 und § 36 EnWG 2005 in analoger Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffes t- setzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisreg u- lieru ng statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 18 bis 23 ; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 23 ). Für den Fall eines A n- schluss - und Benutzungszwangs kann insofern nichts anderes gelten. cc) An dieser Beurteilung ändert die von der Revision erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung nichts, unt er Zugrundelegung de r neuen (oben unter II 2 und 3 a aa dargestellten) Rech t- sprechung des Senats müsse die Berechtigung der Klägerin zur Erhöhung des Arbeitspreises nicht nur für die ab dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhu n- 23 24 - 12 - gen , sondern auch hinsichtlic h eine r zum 1. Oktober 2004 vorgenommene n und damit ebenfalls in den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas - Richtlinie 2003/55/EG (1. Juli 2004) fallenden Preiserhöhung der Klägerin g e- prüft werden. Dieser Einwand der Revision geht fehl. U ngea chtet des Umstandes, dass das Berufungsgericht die von der R e- vision angeführte Preiserhöhung nicht festgestellt hat , v erkennt die Rev i sion , dass die Bekla gte nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts der Jahresabrech nung für das Jahr 2004 nicht widersprochen und zudem den Rechnungsbetrag auch beglichen hat. Sie hat mithin die vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Preisanpassungen nicht in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12 , aaO Rn. 24 , und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23 ; jeweils mwN ) , sondern in diesem Zusamme n- hang lediglich die unzutreffende (siehe oben unter II 3 a bb) Auffassung vertr e- ten, wegen des faktischen Anschluss - und Benutzungszwangs sei auch der am 1. Januar 2005 bestehende Prei ssockel auf seine Billigkeit hin zu überprüfen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Soweit in dem eingangs genannten Vorbringen der Revision in der mün d lichen Verhandlung vor dem Senat ein nunmehr erhobener Wider s pruch gegen die von i hr angeführte Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 zu sehen sein sollte, bl ie be dieser schon deshalb ohne Erfolg, weil er nicht innerhalb e i- nes Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung für das Jahr 2004 erhoben worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87 ff.). b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind allerdings d ie zu den somit maßge b- lichen Preisanpassungen der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 1. April 2007 getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit dieses 25 26 27 - 13 - zu der Beurteilung gelangt ist , die im vorgenannten Zeitraum erfolgten Preis - erhöhungen beruhten auf einer bloße n Weitergabe eigener (Bezugs - )Kosten - steigerungen der Klägerin , ohne dem hierzu erfolgten Vortrag der Beklagten die ihm zukommende Bedeutung beizumessen . a a) Im Ergebnis zutreffend hat d as Berufungsgericht allerdings die Da r- legungs - und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigene n (Bezugs - )Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen , der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende R echt zur Pre i sanpassung beruft ( vgl. S e- natsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 28 mw N ; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, aaO Rn. 19). b b) Mit Recht hat das Berufungsgericht den zu den Bezugskostensteig e- rungen erfolgten Vortrag der Klägerin für schlüssig erachtet. Die Klägerin hat behauptet, die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten nicht in vollem U m- fang an ihre Kunden weitergegeben zu haben. Sie sei aufgrund einer langjähr i- gen Verpflichtung an die Vorlieferantin G . GmbH gebunden, welche ihrerseits ihr Gas von der GV GmbH bezogen habe; der an die Vorlieferantin zu zahle n- de Gasp reis sei an die Preisentwickelung des Ölpreises gekoppelt. Dieser Vo r- trag ist, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, in Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Tabellen über die monatliche Entwicklung des B e- zugspreises schlüssig. Zur Substa ntiierung ihres Vortrags hat die Klägerin die Rechnungen ihrer Vorlieferantin sowie Bestätigungen zweier Wirtschaftspr ü- fungsgesellschaften vorgelegt. Eine zusätzliche Offenlegung der Kalkulation der Klägerin hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassu ng der Beklagten - in diesem Zusammenhang mit Recht nicht für erforderlich erachtet (vgl. Senatsu r- teile vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, aaO Rn. 21, 30 f.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.). 28 29 - 14 - Die Klägerin hat auch in zulässiger We ise Beweis für die dargelegten Bezugskostensteigerungen durch die Benennung eines ihrer Mitarbeiter sowie zweier Mitarbeiter der mit der Sache befassten Wirtschaftsprüfungsgesellscha f- ten als Zeugen angetreten (vgl. hierzu insgesamt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, aaO Rn. 20 ff. ; vgl. auch Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 90 ff. , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 92 ff. ). c c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision s- erwiderung hat die Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Klägerin zu den Bezugskostensteigerungen allerdings in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Klägerin f ür die Beklagte - nicht G e- genstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tats a- chen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können, und muss im Rahmen des Bestreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen (vgl. Senat s- urteile vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, aaO Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 6/08, juris Rn. 20 , und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20 ). Vorli e- gend hat die Beklagte zudem die B ezugskostensteigerungen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - nicht nur pauschal bestritten, sondern substantiierte Einwände erhoben. Sie hat be i- spielsweise gerügt, dass sich ein Teil der von der Klägerin vorgelegten Rec h- nungen lediglich auf vorläufige Leistungspreise beziehe. Der Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Bezugsko s- tensteigerungen stattgegeben werden dürfen. d d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner das Vorbringen der B e- klagten , die Klägerin habe die eigenen Bezugskosten durch die Gestaltung der Vertriebsform in die Höhe getrieben, für unerheblich gehalten. 30 31 32 - 15 - (1 ) D er Senat hat im Zusammenhang mit der - hier allerdings nicht ei n- schlägigen - Billigkeitskon trolle nach § 315 BGB entschieden, dass die se nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmende n und der dieser Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung , wenn der einseitig b e- stimmte Preis für sich genommen der Billigkeit entspr icht, nicht herangezogen werden kann , um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette verei n- barten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 27; vom 19. November 2008 - VIII ZR 1 38/07, aaO Rn. 42). Dies hat nach der früheren Rechtsprechung des Senats aber - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht aus geschlo s- sen , dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzuseh en ist, die der Versorger auch unter Berüc k- sichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspie l- raums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. D enn d as Recht zur Preiserhöhung kann ang esichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebund e- nen Versorgung der Al lgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternat i- ven zu prüfen, und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassung s- klauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die übe r das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 43 mwN). (2 ) Diese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzen den Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) in gleicher Weise zu gelten. Die auch hier geltende Verpflichtung des Gasverso r- 33 34 - 16 - gers, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die güns tigste Beschaffungsalternative zu wählen, verbietet es , durch besondere rechtliche Gestaltungen die eigenen Bezugskosten ohne sachliche Rechtfertigung in die Hö he zu treiben. Die Beklagte hat hierzu, worauf die Revision zu Recht hinweist, unter Beweisan tritt vorgetragen, die Klägerin sei an ihren Vorlieferanten, der G G ashandelsgesellschaft mbH und dem Zweckverband Gasversorgung O . , als Gesellschafterin b eziehungsweise Mitglied beteiligt. Beide wü r- den nur Rechnungen an die eigenen Gesellsc hafter und Mitglieder ausstellen, in denen auf die eigenen Bezugskosten ein " Handelsaufschlag " vorgenommen werde. Über d ie Vorlieferanten, die mit der Klägerin personell verflochten seien, würden die eigenen Bezugspreise künstlich in die Höhe getrieben , wä hrend die Klägerin auf der anderen Seite an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht als unerheblich beurteilen dürfen, sondern den angebotenen Beweis erheben müssen. Entgegen der in der mündliche n Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung der Revisionserwiderung ist die Sache insoweit nicht zur Enden t- scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revisionserwiderung hat unter Bezu g- nahme auf Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht, der proze n- tuale Anteil der von der Beklagten angegriffenen Handelsspanne an den B e- zugskosten der Klägerin sei nur äußerst gering und bewege sich in einer Größenordnung von nur rund 0,1 bis 0,2 % , so dass schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen die Verpflicht ung des Gasversorgers, die eigenen Bezug s- kosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten, ausgeschlossen werden könne . Die Revisionserwiderung übersieht hierbei indes, dass das Berufung s- gericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Dies wird i n der n euen Ber u- fungsverhandlung nachzuholen sein. 35 36 - 17 - 4. E ntgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung , den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Ri chtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transp a- renzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im A n- schluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 ( VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderu n- gen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt . Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl. a) D ie Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG ist , soweit für die Beurteilung des Strei tf alles von Bede u- tung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des G e- richtshof s sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Ve r- trieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urte i- len des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C - 49 5/03 , Slg. 2005 I - 8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598 , 600 ; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33). Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44 - S chulz und Egbringhoff) hervorgehoben, dass zum e i- nen die Interessen de r Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas - Richtlinie 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen 37 38 39 - 18 - Verbraucherschutzes , zum anderen aber auch die besondere Si tuation und die wirtschaftlichen Interessen de r als Versorger letzter Instanz im Sinne der vo r- genannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksicht i- gen seien , als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Ve r- trag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.) . De m- entsprechend hat te der Gerichtshof bereits i m Urteil vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13 /EWG [Klausel - Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie 2003/55 /EG e r- gebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Vertr ä- gen wie Ga slieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt ha be (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79 , u nd VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81 ) . D ie vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angeme s- senen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof au s- geht - Aufgabe des nationalen Rechts. D ie vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsausl e- gung ( siehe oben unter II 2) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere En ergieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu S e- natsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff. ; jeweils mwN ) . Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten Gaslieferungs verträgen der Grundve r- sorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung , bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt ( BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Hal b- 40 - 19 - band 2, 3. A ufl., § 36 EnWG Rn. 1) , wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs - )Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 7 2 ff. , 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 7 4 ff. , 81, 84; jeweils mwN) . b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen v om 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht in Betracht kommt. Aufgrund diese s - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 mwN - OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C - 135/10, juris Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - Umstands ist der Senat angesichts der durch das nat ionale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den G e- richtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 65/09 u nd C - 87/09, Slg. 2011, I - 5257 Rn. 35 bis 38 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwä l- tin in den Vorabentscheidungsverfahren C - 510/10, juris Rn. 26 - DR und TV2 Danmark, und C - 135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografici) , zumal - wie der Senat ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit A n- hang A der Gas - Rich tlinie 2003/55/EG auf den vorliegenden Fall nicht in B e- 41 42 - 20 - tracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff. ). III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben ; es is t aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Die Sache ist, da d er Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die erforderli chen Feststellungen zur Wirksamkeit der von der Klägerin zw i- schen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänd e- rungen getroffen werden können ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.06.2009 - 10 C 1292/07 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.02.2010 - 1 S 124/09 - 43
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