BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 71/11 Verkündet am: 4. Mai 2012 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren eing e- leitet und noch nicht beendet war. BGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - V ZR 71/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub fü r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 3. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klägerin gehört eine Doppelhaushälfte auf der östlichen Seite der B . Straße in G . . Das Gelände fällt von der Straße in sü d - östlicher Richtung ab. Im Zuge einer von dem Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1 als Ba u- las t träger und von der Beklagten zu 2 als Verwalterin der kommunalen wasse r- wirtschaftlichen Anlagen vorgenommenen Grundsanierung der B . Straße wurden dort Ende Juni/Anfang Juli 1999 Straßen - und Kanalisationsa r- beiten ausgeführt. 1 2 - 3 - Die Klägerin behauptet, als Folge dieser Arbeiten sei ihr Haus einem g e- steigerten Zufluss von oberflächennahem Grundwasser (Schichtenwasser) ausgesetzt. Zwischen Juli 1999 und November 1999 kam es zu mehreren G e- sprächen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und Mita r- beitern des Rechtsvorgängers des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 auf der anderen Seite, in denen die Klägerin auf Wassereinbrüche und Feuchti g- keitserscheinungen in ihrem Haus nach starken Regenfällen hinwies. Im Jahr 2001 beantragte sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches bis Ende 2007 dauerte. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Sch a- dense rsatz in Höhe von 290.217,20 weitere Schäden beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und einen Anspruch auf Beseitigun g des Zulaufs von Wasser von der Straße auf ihr Grundstück geltend gemacht hat, ist teilweise erfolgreich gewesen. Das Obe r- landesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt, die Pflicht der Beklagten zum Ers atz von künftigen Sch ä- den zu einem Viertel festgestellt und sie verurteilt, die erforderlichen Maßna h- men zu treffen, um den Zustrom von Wasser aus dem Bereich der B . Straße einschließlich des Gehwegs vor dem Grundstück der Klägerin so zu r e- duzie ren, dass das Wasser nicht mehr in das Haus der Klägerin eindringt und dieses durchfeuchtet. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin verfolgt mit der A n- schlussrevision die Klageanträge in vollem Umfang weiter. Beide Parteien b e- antragen jeweils die Zurückweisung des anderen Rechtsmittels. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt der Beweis des ersten A n- scheins, dass die von den Beklagten zu vera ntwortenden Baumaßnahmen e i- nen gesteigerten Wasserzufluss auf das Grundstück der Klägerin bewirk en , der zu Feuchtigkeitsschäden an dem Haus führt. Die Klägerin könne deshalb g e- eignete Maßnahmen zur Verhinderung des Zuflusses verlangen. Dieser A n- spruch unte rliege nicht der Verjährung und werde nicht durch eine Mitveran t- wortlichkeit der Klägerin für den schlechten baulichen Zustand ihres Hauses eingeschränkt. Anders sei das jedoch bei dem als nachbarrechtlicher Au s- gleichsanspruch zuzusprechenden Zahlungsanspr uch. Dieser stehe der Kläg e- rin nur zu einem Viertel zu, weil es nach den Feststellungen des gerichtlich b e- stellten Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Straßenbaumaßnahmen zu einem dem vorliegenden vergleichbaren Sch a- densbild , gegebenenfalls zeitlich verzögert und mit einem verlangsamten Ve r- lauf, gekommen wäre. Dementsprechend sei die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden ebenfalls auf ein Viertel beschränkt. II. Das hält den Revisionsangriffen der Be klagten nicht stand. 1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügen die Beklagten allerdings, dass das B e- rufungsgericht den in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten A n- spruch auf Reduzierung des aus dem Bereich der B . Straße auf das Grundstück der Klägerin fließenden Wassers nicht als verjährt angesehen hat. Zwar trifft die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der an die Eigentümerste l- 6 7 8 - 5 - lung anknüpfende Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht der Verjä h- rung unterliegt, nicht zu. Vielmehr findet nac h der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt dah er innerhalb der regulären Frist (siehe nur Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 f. Rn. 6 mwN). Aber die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis der Anspruch s- prüfung nicht aus; denn der Ans pruch - falls er besteht - ist nicht verjährt. a) Er entstand frühestens mit Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1999 und verjährte in 30 Jahren (§ 195 BGB aF). Das auf Antrag der Klägerin im November 2001 eingeleitete selbständige Beweisverfahren hatte ke inen Ei n- fluss auf den Lauf der Verjährungsfrist, weil es nach damaligem Recht weder zur Unterbrechung noch zur Hemmung der Verjährung führte. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Anspruch seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungs frist von drei Jahren. Diese war bei Klageerhebung im Jahr 2008 abgelaufen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nunmehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemm t wird; die He m- mung endet sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Ob die Verjährung auch dann gehemmt ist, wenn - wie hier - am 1. Januar 2002 bereits ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Fälle erfa s- sende Überleitungsvorschrift fehlt. Die Gesetzeslücke ist dadurch zu schließen, dass auf solche Fälle die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das sel bständige Beweisverfahren au f- grund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags eingeleitet wurde. Die für den Eintritt der Verjährungshemmung geforderte Zustellung des Antrags soll 9 - 6 - nämlich gewährleisten, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hat, den Ant rag zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 138 Rn. 30). Dieses Ziel wird unabhängig davon erreicht, ob die Zustellung unter der Geltung des alten oder des neuen Verjährungsrechts erfolgte. Da der Antrag der Klägerin den Beklagten am 15. November 2001 z u- gestellt wurde und das Verfahren mit der Übersendung des letzten Sachve r- ständigengutachtens an die Parteien Anfang Dezember 2007 endete (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594, 595 Rn. 11), war die Verjährung zwischen dem 1. Januar 2002 und Anfang Juni 2008 gehemmt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) lief Anfang Juni 2011 ab, also erst nach dem Erlass des Berufungsurteils. Den Beseitigungsanspruch hat die Klägerin somi t innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht. b) Auch die weitere Voraussetzung der Verjährungshemmung, das s G e- genstand des selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung solcher Tats a- chen sein muss, die für das Bestehen des Anspruchs von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 171 Rn. 30), ist erfüllt. Die Klägerin hat unter III. und IV. des verfahrenseinleitenden Antrags die Frage n gestellt, worauf die Feuchtigkeitsschäden auf ihrem Grundstück und in ihr em Haus zurückzuführen sind und ob ein Zusammenhang mit der Ba u- maßnahme an der B . Straße im Jahr 1999 besteht. Dies hemmt die Verjährung aller sich daraus ergebenden Ansprüche (vgl. Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB [2009], § 204 Rn. 89), also auch die des Beseitigungsanspruchs. 2. Ebenfalls erfolglos rügen die Beklagten, dass das Berufungsgericht eine Mitverantwortung der Klägerin für den nach seiner Ansicht durch die Ba u- maßnahme hervorgerufenen erhöhten Wasserandrang auf das Grundstück der Klägerin verneint hat. Die von ihnen hervorgehobenen Umstände - Feuchtigkeit in der Baukonstruktion, mangelhafte Bausubstanz und mangelhafte Abdichtung 10 11 - 7 - der straßenseitigen Außenwand des Hauses - wirken sich, was das Berufung s- gericht zutreffend erkannt hat, allenfalls auf den ebenfalls geltend gemachten Zahlungsanspruch aus, nicht aber auf den Beseitigungsanspruch. Denn die für die zu beseitigende Eigentumsstörung - eventuell - verantwortliche Bauma ß- nahme lieg t außerhalb der Risikosphäre der Klägerin; die St örung (erhöhter Wasserandrang) wird nicht durch in ihrem Herrschaftsbereich liegende U m- stände mitverursacht. Der Beseitigungsanspruch ist somit nicht in entspreche n- der Anwendung von § 254 BGB inhaltlich beschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396). 3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beweis des ersten Anscheins ergebe, dass die Straßenbaumaßnahme einen die Feuchti g- keitsschäden herbeiführenden erhöhten Wasserandrang auf das Anwesen der Klägerin bewirkt habe . a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensa b- läufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der L e- benserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im W ege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typ i- zität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverl auf so häufig vo r- kommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu h a- ben, sehr groß ist (siehe zu allem nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 f. Rn. 18 mwN). Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht ein, we nn das Geschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als mö g- lich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn besondere Umstände hinzuko mmen, die wegen der Abwe i- 12 13 - 8 - chungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins nicht vor. Die gegenteilige Ansicht des Ber u- fungsgerichts beruht darauf, dass es den unstreitigen Sachverhalt nicht vol l- ständig berücksichtigt und zu Unrecht d ie Aussage des Zeugen S . a n- ders als das Landgericht gewürdigt hat. aa) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Baumaßnahme ihrer Art nach geeignet ist , eine erhöhte Wasserzufuhr auf das Grundstück der Klägerin zu bewirken. Einen Erfahrungssa tz dieses Inhalts gibt es nicht. Er lässt sich insbesondere nicht aus den von dem Berufungsgericht herangezogenen B e- kundungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. Mai 2010 herleiten. Sie hat das Berufungsgericht nur zu einem Teil berücksichtigt, nämlich insoweit, dass der Sachverständige nicht ausschließen wollte, dass es in dem Gehwegbereich infolge einer stark verä n- derten Bauweise zu einem quantitativen Mehrdargebot an Oberflächen - oder Schichtenwasser gekommen sei n könnte. Außer Acht gelassen hat es jedoch die weiteren Bekundungen, dieses könne man allerdings nur vermuten, weil man die Ausgangssituation nicht kenne, und die Vermutung, dass sich aus dem Straßenbereich mehr Wasser oder auch größere Wassermassen ergeb en könnten, habe sich nicht bestätigt. Danach besteht nicht ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der Baumaßnahme für die Feuchti g- keitsschäden an dem Haus der Klägerin, dass hierauf eine richterliche Übe r- zeugung gegründet werden kö nnte. Daran ändert nichts die von dem Sachve r- ständigen ebenfalls getroffene Feststellung, die Art und Weise der Planung und 14 15 - 9 - Ausführung der Baumaßnahme sei geeignet, die naturgegebene hydrobiolog i- sche Situation im Bereich der B . Straße durch ei nen verstärkten Z u- gang von Schichtenwasser zu beeinflussen. Denn der Sachverständige hat - von dem Berufungsgericht wiederum außer Acht gelassen - auch festgestellt, dass eine quantitative Zunahme zudringender Schichtenwässer aus dem Ge h- wegbereich zu den u nterirdischen Teilen des Gebäudes der Klägerin im Gefo l- ge der streitigen Baumaßnahme die schon vor dem Straßenbau gegebene B e- anspruchungssituation der Abdichtungen des Gebäudes der Klägerin in qualit a- tiver Hinsicht nicht verändert. bb) D en Gegenbeweis e ines ernsthaft anderen als des - nach Ansicht des Berufungsgerichts - erfahrungsgemäßen Ablaufs mussten die Beklagten nicht antreten. Das Berufungsgericht ist nur deshalb zu der gegenteiligen A n- sicht gelangt, weil es den unstreitigen Umstand nicht berücksi chtigt hat, dass das Haus der Klägerin mangelhaft gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist. Damit besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Feuchtigkeitsproblematik nicht auf die Baumaßnahme zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als es - was ebe n- falls unst reitig ist - bereits vor der Baumaßnahme zu Feuchtigkeitseintritten g e- kommen ist und dass seit 1995 an allen Außenwänden Injektionsverfahren als Reaktion auf Feuchtigkeitsschäden veranlasst worden sind. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht auch ei n in dem selbständigen Beweisverfahren von der Klägerin vorgelegtes Sachverständigengutachten, welches mit der Festste l- lung schließt, dass im Hinblick auf die Feuchtigkeitsproblematik kein Zusa m- menhang mit Einflüssen durch Wasser oder Abwasser infolge der Bauma ß- nahme hergestellt werden könne. Somit ist es nicht nur ernsthaft möglich, so n- dern sogar naheliegend, dass die Baumaßnahme nicht zu der Feuchtigkeit s- problematik geführt hat . 16 - 10 - cc) Schließlich durfte das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des in d er ersten Instanz vernommenen Zeugen S . ohne dessen erneute Ve r- nehmung nicht zu der Überzeugung gelangen, das Haus der Klägerin sei vor dem Beginn der Baumaßnahme trocken und unmittelbar anschließend durc h- feuchtet gewesen. (1) Ein Berufungsger icht muss einen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder den Bekundungen des Zeugen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht geben, sie also a n- ders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz; die erneute V ernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfre i- heit seiner Aussage betreffen (siehe nur BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 mwN). (2) Die Voraussetzungen für das Absehen von einer erneuten Verne h- mung des Zeugen S . lagen nicht vor. Das Landgericht hat zu den B e- kundungen ausgeführt: "Das Gericht vermochte sich (auch) aufgrund der Angaben des Zeugen S . nicht davon zu überzeugen, dass das Grundstück der Klägerin, wie b e- hauptet, vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme keinerlei Feuchtigkeit s- schäden aufwies. Dem stehen bereits die im von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Dr. Ing. B. Sch . vom 06.01.2001 und der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Geotechnik R . & G . GmbH vom 19.06.2001 festgehaltenen Angaben der Klägeri n sowie deren Ehemannes entgegen. Die vom Zeugen S . auf Vorhalt durch das Gericht eingeräumten eher bagatellisierenden Schäden vermochten jedenfalls eine notwendige richterliche Überzeugung nicht zu bewirken." 17 18 19 - 11 - Demgegenüber hat das Ber ufungsgericht die Aussage des Zeugen als nachvollziehbar und plausibel angesehen. Es hat sie somit sowohl anders ve r- standen als auch anders gewürdigt als das Landgericht. 4. Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen zu 1/4 gerech tfertigten Zahlungsanspruch als bürgerlich - rechtlichen nachbarrech t- lichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zugespr o- chen. Dieser scheidet schon deshalb aus, weil er nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben sein kann, wenn vo n einem Grundstück im Rahmen in seiner privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen (siehe nur Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236), woran es hier fehlt. Denn die Bauma ß- nahme, d ie das Berufungsgericht als von den Beklagten zu verantwortende Störungsquelle ansieht, war unbeschadet der Mitwirkung der Beklagten zu 2 hoheitlicher Art und keine privatwirtschaftliche Benutzung des Straßengrun d- stücks (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1 996 III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3209). In Betracht kommt deshalb allenfalls ein öffentlich - rechtlicher Entschäd i- gungsanspruch (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2000, 182). 5. Weil das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch auf keine andere Anspruchsgrundlage a ls den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt hat, kann es dem Feststellungsantrag auch nur aufgrund dieser Anspruch s- grundlage stattgegeben haben. Da sie ausscheidet, hat auch die festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige mat erielle Schäden als Folge der Straßensanierung keinen Bestand. 20 21 22 - 12 - III. Die zulässige (§ 554 ZPO) Anschlussrevision hat im Ergebnis ebenfalls Erfolg. Zwar greift die Klägerin lediglich die Beschränkung sowohl des Za h- lungsanspruchs als auch des Feststellung sanspruchs auf 1/4 an. Weil das B e- rufungsgericht beide Verurteilungen auf die analoge Anwendung der Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt hat, bleiben die Angriffe erfolglos, denn der Anspruch besteht nicht (siehe vorstehend unter II 4). Aber nac h der Reg e- lung in § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Senat an die geltend gemachten Rev i- sionsgründe nicht gebunden. Vielmehr muss er das Berufungsurteil umfassend auf sachliche Richtigkeit überprüfen. Diese Prüfung ergibt, dass das Ber u- fungsgericht zu Unrecht - ohne dies in den Entscheidungsgründen seines U r- teils besonders auszusprechen - eine n nach dem Tatsachenvortrag der Kläg e- rin in Betracht kommenden verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten verneint hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 249), indem es sich mit diesem Anspruch nicht befasst hat. IV. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es zur Beu r- teilung des Beseitigungsanspruchs eine neue Beweiswürdigung vornehmen (siehe vorstehend unter II 3) und hinsichtlich des Zahlungs - und des Festste l- lungsantrags eine Verschuldenshaftung der Beklagten und ggf. einen öffentlich - 23 24 25 - 13 - rechtlichen Entschädigungsanspruch prüfen kann (siehe vorstehend unter III). Dabei hat es den von der Klägerin in der Anschlussrevisionsbegründung als übergangen gerügten Vortrag, der für einen verschuldensabhängigen Sch a- densersatzanspruch erheblich ist, zu berücksichtigen. Gelangt es dabei zu dem Ergebnis, dass das Haus der Klägerin vor der Baumaßnahme keine so gravi e- renden Mängel aufwies, die eine (bessere) Abdi chtung gegen damaligen Wa s- sereintritt erforderten, scheidet - falls ein Anspruch besteht - ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BG B) aus. Ergibt sich, dass das Haus nach den damaligen Gegebenheiten schadensanfällig für einen Wassereintritt war, kommt die Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit nach § 254 Abs. 1 BGB in Betracht. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschr e iben. Der Vorsitzende Krüger Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 1799/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2011 - 9 U 1104/10 -
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