BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 71/11 Verkündet am: 20. Juni 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Ab s. 1 Nr. 7 Zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Durchführung eines sel b- ständigen Beweisverfahrens, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Nennung der Namen aller Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, im Jahre 2007 eingeleitet worden ist. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die R ichter Dr. Eick, Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als unter Numm er 1 die Klage abgewiesen worden ist . Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende Wohnungseigentümerge meinschaft macht gegen die B e- klagte Mängelbeseitigungsansprüche und Minderungsrechte im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum des Anwesens B. - S traße 4 in L. geltend. Die Beklagte hat das Gebäude als Bauträger vor der Teilung und Veräußerung umfassend sani ert. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 10. April 2002. 1 - 3 - Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfah ren vor dem Amt s- gericht L. vorausgegangen. Dies es wurde mit Schriftsatz vom 5. April 2007, eingegangen am gleiche n Tag, von der "W EG B. - S traße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG - Antragsteller eingeleitet. Der Antrag wurde der Beklagten formlos mitgeteilt. Dem Ve rwalter war zuvor unter dem 11. Januar 2007 von den Wo h- nun gseigentümern eine jeweils inhaltlich gleichlautende schriftliche Vollmacht erteilt worden, die zur uneingeschränkten Vertretung und Durchsetzung aller Gewährleistungsansprüche aus der Teilung des G rundstücks berechtigte. Mit Beschluss der Eigentümer versam mlung vom 23. Juni 2007 haben die Eigent ü- mer die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens genehmigt, die A n- sprüche a uf Mängelbeseitigung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen und die Erhebung der Klage beschlossen. Nach Abschluss de s selbständigen Beweisverfahren s im Juni 2008 hat die Wohnungs eigentüme r- gemeinschaft mit der vorliegenden, am 1. De zember 2008 einge reichten und alsbald zugestellten Klage Mängelbeseitigung und Minderung gefordert. Die Beklagte hat die Einrede der Verjähru ng erhoben. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rev i- sion erstrebt die Klägeri n die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht . Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjä h- rung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht hat die Klag e wegen Eintritts der Verjährung a b- gewiesen . Hinsichtlich de r Mängelbeseitigungsanspr ü ch e der Wohnungseigentümer sei am 10. April 2007 Verjährung eingetreten, weil der Antrag auf Durchführung des selbst ändigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 die Hemm ung der Ve r- jährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB mangels materieller Berechtigung der den Antrag stellenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht habe herbeiführen können (Bezug auf BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270). Die Wohnu ngseigentümerversammlung habe erst am 23. Juni 2007 b e- s c hlossen, die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsrec h- te der Eigentümer durch die Gemeinschaft geltend zu machen. Damit komme dem Antrag des Verwalters vom 5. April 2007 keine Hemmung swirkung zu, weil er im Namen der Gemeinschaft gestellt worden sei und diese damals noch nicht mit der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte betraut gewesen sei. Der B e- 5 6 7 8 9 - 5 - schluss vom 23. Juni 2007 habe Genehmigungswirkung im Hinblick auf die Hemmung der Verj ährung allenfalls ex nunc entfalten können (Bezug auf BGH, Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 22 1, 229 ). Welche Folgen es habe, d ass der Antrag auf Durchführung des sel b- ständigen Beweisverfahrens nicht zugestellt, sondern nur formlos mi tgeteilt worden sei, könne daher dahingestellt bleiben. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Noch richtig sieht das Berufungsgericht, dass nur der Antrag eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbständigen Beweisve r- fahrens den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB he mmt (BGH, Urteile vom 4. M ärz 1993 VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 und vom 21. Dezember 2000 VII ZR 407/99, B auR 2001, 674 = NZBau 2001, 201 Rn. 11 bei juris) . Zutreffend geht das Berufun gsgericht auch davon aus, dass die Berechtigten der Mängelbeseitigungsansprüche die einzelnen Wohnungse i- gentümer sind . Diese waren befugt, mit verjährungshemmender Wir kung den Beweissicherungsantrag zu stellen ( BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 VII ZR 247 /78, B auR 1980, 69, 71; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 393 ). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Durc h- setzung der Mängelansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an sich gezogen, so dass sie die Verjährung auch nicht infolge der aus einem so l- chen Beschluss hergeleiteten Prozessstandschaft hemmen konnte (vgl. dazu BGH, Ur teil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42) . Richtig ist auch, dass eine nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Durchführung des 10 11 12 - 6 - se lbständigen Beweisverfahrens durch den Berechtigten die Hemmung der Ve r- jährung nur mit Wirkung ex nunc herbeif ühren kann (BGH, Urteile vom 4. März 1993 VII ZR 148/9 2, aaO und vom 9. November 1966 V ZR 176/63, BGHZ 46, 2 2 1 Rn. 15 bei juris). 2. Das Berufungsgericht hat es indes versäumt, den Antrag auf Durc h- führung des selbst ändigen Beweisverfahrens vom 5. April 2007 auszulegen. a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage - oder Antragsschrift gewählten Parteibe zeichnung, die nach der Rech t- sprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugän g- lich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objekt i- ver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objek tiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung b e- troffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer B e- zeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage - oder Antrags schrift entha l- tenen Angaben, sondern auch ih r gesamte r Inhalt einschließlich etwaiger beig e- fügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klagee r- hebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an de r fehlerhafte n Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann , wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsäc h- lich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutl ich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fe h- lerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der 13 14 - 7 - falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheiden d auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 VII ZR 54/10 , BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27. November 2007 X ZR 144/06, NJW - RR 2008, 582). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, BauR 2013, 634 Rn. 14 = NZBau 2013, 221 m.w.N. ). b) Das Berufungsgericht hat die Wohnungseigentümergemeinschaft als Antragstellerin angesehen und nicht in Betracht gezogen, dass auch die einze l- nen Eigentümer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens sein kö n- nen. Das ist fehlerhaft, da die Bezeichnung der " WEG B. - Straße 4 in L. (Namen aller Eigentümer siehe Liste Anlage A 1), vertreten durch den WEG - " mehrdeutig ist. Damit können sowohl die Wohnungseigentüme r- gemeinschaft als auch sämtliche in der Liste aufgeführten Eigentümer als A n- tragsteller bezeichnet sein. c ) Das Revisionsgericht kann die in der A ntragsschrift enthaltene Parte i- bezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auslegen ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335) , zumal weitere Fes t- stellungen nicht zu erwarten sind. Dem Antrag war i n Anlage A 1 eine Lis te aller Wohnungseigentümer beigefügt. Der Antragsschrift war ein Konvolut von Ei n- zelvollmachten der in der Liste benannten Eigentümer für den Verwalter beig e- fügt. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Wohnungseigentümergemei n- schaft Antragsteller in gewes en wäre. In der Ant ragsschrift ist die Partei als " A n- tragsteller " und nicht als " Antragstellerin " bezeichnet worden. Eine Beschlus s- fassung der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Wohnungseige n- 15 16 - 8 - tümergemeinschaft die Durchsetzung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungse i- gentum an sich gezogen hätte, ist nicht vorgetragen und hatte tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden . D ie Formulierung der Parteibezeichnung im Antra g vom 5. April 2007 entspricht der bis dahin gebräuchlichen Parteibezeichnung einer Klage oder eines Antrages aller Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter der Gemeinsc haft (vgl. BGH, Urteile vom 20. Ja nuar 1983 VII ZR 210/81, BauR 1983, 255 un d vom 12. Mai 1977 VII ZR 167/76, BauR 1977, 341). Die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Schriftsätzen wurde vor dem Jahr 2005 als eine kurze zusammenfassende Bezeichnung der Wo h- nungseigentümer, deren Einzelanführung bei den häufig anzutr effenden großen Gemeinschaften als lästig und unnötig empfunden wurde, angesehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 VII ZR 167/76, aaO, Rn. 10 nach juris). Eine solche Antragstellung ist auch nach Anerkennung der Teilrecht s f ähigkeit der Wo h- nungseigentümergeme inschaft möglich. Jedenfalls s olange die Gemeinschaft die Durchsetzung nicht an sich gezogen hat, bleiben die einzelnen Eigen - tümer berechtigt , die Beweissicherung zu beantragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2007 VII ZR 236/05, aaO Rn. 18 und vom 15. April 2004 VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435). Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshan d- lung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspr icht (BGH, Urteil vom 5 . April 2001 VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 224; Urteil vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310 ; Beschluss vom 22. Mai 1995 II ZB 2/95, NJW - RR 1995, 1183 ), sind die Eigentümer nach beigefügter Liste Antragsteller 17 18 - 9 - des Antrag s auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gewesen. Der Antrag wurde daher vom Berechtigten des zugrunde liegenden Mängelbeseitigungsanspruchs gestellt und war damit geeignet, die Verjährung der Mängelbeseitigungsansp rüche der Eigentümer zu hemmen . 3. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Hemmung der Verjährung bewirkt, obwohl er entgegen § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt wurde. De r Senat hat bereits entschieden, dass d ie Verjährung auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt wird, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendun g durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 35 - 48). Daran hält der Senat fest. 4. Das Berufungsgeri cht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klage unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Beendigung des selbstä n- digen Beweisverfahrens und der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB in verjährter Zeit erhoben worden wäre. In der Revisionsinstanz ist dav on auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die ab Oktober 2007 von der Beklagten nach Vorliegen des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren d urch ge führ ten Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerken ntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten sind . Für die R e- vision ist daher davon auszugehen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von da an neu zu laufen begonnen hat und durch die Klageerhebung im Dezember 2008 erneut gehemmt wurde. 19 20 - 10 - 5 . Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht wegen Eintritts der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche kann daher keinen Bestand h a- ben. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das B e- rufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entsche idung zurückzuverweisen. Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 02.09.2010 - 4 O 4003/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2011 - 1 U 1489/10 - 21
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