ECLI:DE:BGH:2 016:191016BIVZR71.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7 1 /16 vom 19. Oktober 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und d ie Richterin Dr. Bußmann am 19. Oktober 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision der Klä ger in gegen das Urteil de s 12 . Zivilsenats des Oberl and es gerichts Karlsruhe vom 2 . Februar 201 6 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussic ht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu 1 2 - 3 - §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012, die auch der Zulassung s- entscheidung des Berufung sgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zw i- schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) dahingehend entschieden, dass sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benacht eiligt. Die Revision der damaligen Beklagten (und jetzigen Kläg e- rin) war auf dieselben - hier ausdrücklich in Bezug genommenen - rech t- lichen Erwägungen wie im Streitfall ge stützt und wurde im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurück gewiesen. D ie En t- scheidungsgründe des vorgenannten Senatsurteils (Rn. 18 ff.) , auf die Bezug genommen wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegeb e- nen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsu r- teil vom 7. September 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der vom Berufungs gericht zugelassenen Revis i- on steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.). 3 - 4 - II. Im Hinblick auf weitere Verfah renskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Klägerin zurückgenommen werden soll. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Hinw eis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 250/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2016 - 12 U 471/14 - 4
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