ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIIIZR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 71 /1 7 vom 8 . Mai 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Mai 201 8 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger sowie d ie Richter Prof. Dr. Achilles , Dr. Schneider , Dr. Bün ger und Kosziol beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig - Hols t einischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurück gewiesen . Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe: I. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. März 2018 Bezug genommen. Die Ausfü hrungen de r Revision im Schrif t- satz vom 24. April 2018 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurte i- lung. II. 1. Ohne Erfolg macht d ie Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinwei s- beschluss des Senats geltend, das angefochtene Urteil des Berufungsgeric hts könne jedenfalls insoweit keinen Bestand haben, als darin von einer Verring e- rung des EEG - Vergütungsanspruchs des Beklagten auf null für die ab dem 1 2 - 3 - 1. August 2014 - dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014 - bis zum 31. D e- zember 2014 vorgenommenen Strome inspeisungen ausgegangen w o rde n ist . Für diesen Zeitraum sei die Einspeisevergütung des Beklagten allenfalls gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 um 20 Prozent zu kürzen. Der Senat habe in se i- nem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, NVwZ - RR 2017, 822 Rn. 3 8 ff.; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 8 , und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 7 ) zu Unrecht angenommen , dass die in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 vorgesehene mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß d es Anlagenbetreibers auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen wo r- den seien, gemäß der besonderen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 nicht anzuwenden sei, sondern dass es insoweit bei der Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bleibe. Die Revision meint, diese Beurteilung stehe mit der Bestimm ung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 nicht im Einklang, wonach § 100 Abs. 1 Satz 2 bis 8 auch auf Anlagen nach § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 anzuwenden sei. Durch § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 würden ausdrücklich auch ältere B e- standsanlagen - wie diejenige d es Beklagten - in den Schutzbereich der für jü n- gere Bestandsanlagen geltenden Übergangsbestimmungen einbezogen. Dabei stellt die Revision, ohne dies allerdings näher auszuführen, offenbar insbeso n- dere auf die in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (unter anderem) enthaltene Ve r- weisung auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 ab, wonach die oben genannte Bestimmung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare - Energien - 3 - 4 - Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ( EEG 2012 ) anzuwenden ist. 2. D ieses Vorbringen der Revision ist weder geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der oben genannten Rechtsprechung des Se nats zu begründen noch ergibt sich hieraus ein Revisionszulassungsgrund. Auch an der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision ändert sich nichts. a) Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 - 47) ausführlich mit der - von der Revision erneut aufgeworfenen - Frage be fasst , ob die oben genannte Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zei t- raum nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, Anwendung findet. Hierbei hat der Senat die für diese Fallgestaltung in Betracht kommenden Übergangsvo r- schriften des § 100 Abs. 1 und 2 EEG 2017 umfassend - einschließlich des von der Revision angefü hrten § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 - geprüft. Er ist - in Übereinstimmung mit der von der Revisionserwiderung im dortigen Verfahren vertretenen Auffassung - zu der Beurteilung gelangt, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 weder unmittelbar noch im Wege der in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 enthaltenen (allgemeinen) Verweisung zur Anwendung kommt, weil der Gesetzgeber in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 für die oben genannten älteren Bestandsanlagen eine besondere, gegenüber den vorbezeichneten Best immungen speziellere Übergangsvorschrift gescha f- fen hat, wonach für diese Anlagen weiterhin die schärfere Sanktion des EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber seiner fortbestehenden, bereits aus dem EEG 2012 erwachsenen Meldepflicht gegenüber der Bunde s- netzagentur nicht nachgekommen ist (siehe hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 45 ff.). Diese Auffassung hat der Senat in se i- 4 5 6 - 5 - nen B eschlüssen vom 19. September 2017 ( VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO) bestätig t . Er hält an ihr auch nach nochmaliger Überprüfung fest. b) Vergeblich beruft sich die Revision z ur Unterstützung der von ihr ve r- tretenen Auffassung auf vereinzelte Stimmen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur (AG Ratzeburg, Urtei l vom 8. Dezember 2017 - 17 C 733/16, n.v., abrufbar unter - eeg - / files/AG _ Ratzeburg _ 171208 _ 17 _ C _ 733 - 15.pdf; Vieweg - Puschmann, ZNER 2018, 40; vgl. auch die von der Revision nicht angeführte Kommentierung von Hennig/Ekardt i n Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 52 Rn. 21, 63). Vereinzelte kritische Stimmen, denen - wie hier - keine neue n , maßgebliche n Argumente zu entnehmen sind, geben keine Ve r- a n lassung , einen Revisionszulassungsgrund zum Zwecke einer nochmaligen Befassung des Senats mit der von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage a n- zunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW - RR 2008, 374 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978 Rn. 3; vom 18. Febru ar 2010 - IX ZR 61/09, NJW - RR 2010, 860 Rn. 3; vom 18. Oktober 2012 - IX ZR 71/11, juris Rn. 2; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 543 Rn. 5a ). c ) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Ausführungen zu § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017, die in de r Begründung des Entwurfs des - nach dem EEG 2017 in Kraft getretenen - Gesetz es zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare - Energien - Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) enthalten sind. Der Gesetzgeber ha t im Rahmen dieses Gesetzes auch zwei redaktionelle Änderungen des § 100 EEG 2017 vorgenommen und dieser Vorschrift die neuen Absätze 7 bis 9 angefügt. Diese Änderungen betreffen zwar nicht die hier in Rede stehenden Übergang s- bestimmungen des § 100 EEG 201 7 . Die Begründung des vorgenannten G e- 7 8 - 6 - setzentwurfs enthält allerdings in diesem Zusammenhang , worauf die Revision insoweit zutreffend hinweist, auch folgende allgemeine Ausführungen zu § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 (BT - Drucks. 18/ 12355, S. 24): "Auch die Änd erung in § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 berichtigt ein r e- daktionelles Versehen. Im dort in Bezug genommenen § 100 Absatz 1 EEG 2017 wurden im letzten Gesetzgebungsverfahren kurzfristig zwei Sätze hinzugefügt, dies wird in dem Verweis nun nachgezogen, so da ss er sich vollständig auf die Sätze 2 bis 8 erstreckt. Wie schon bisher verweist § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 auf § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 EEG 2017. Damit wird die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall der Nichtregistrierung auch au f Zahlu n- gen für sämtlichen Strom, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wurde, angewandt (mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 Satz 6 geregelten Fälle[n]). Unerheblich ist dabei, wann die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, in Betrieb ging und welchen M eldepflichten (z. B. denen des EEG 2012 oder des EEG 2014) sie damit unterlag oder unterliegt. Diese Me l- depflichten bestehen weiter, Verstöße dagegen ziehen aber nur für Ei n- speisungen bis zum 31. Juli 2014 die Rechtsfolgen nach den früheren Bestimmungen na ch sich." Diese Ausführungen weisen zwar - bei isolierter Betrachtung - in die Richtung der von der Revision vertretenen Auslegung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017. Sie vermögen jedoch aus mehreren Gründen die Richtigkeit der vom Senat in seinem U rteil v om 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) vorgenommenen und in den Beschlüssen vom 19. September 2017 (VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO) bestätigten Auslegung der Übergang s- vorschriften des § 100 EEG 2017, namentlich des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Satz 2 sowie des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise bereits im Au s- gangspunkt, dass es sich um Ausführungen des Gesetzgebers in der Begrü n- dung eines ge genüber dem EEG 2017 späteren Gesetzes handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des S e- 9 10 - 7 - nats sind einer nachträglichen verbindlichen Auslegung eines Gesetzes durch den Gesetzgeber Grenzen gezogen, weil hierzu letztlic h in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 4. November 2015 - VIII ZR 244/14, NVwZ - RR 2016, 172 Rn. 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 21; vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, WM 2015, 1344 Rn. 41; vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37; BVerfGE 126, 369 , 392 ; 135, 1 , 15 ; jeweils mwN). Hinzu kommt, dass d er vorstehend genannten Passage der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen ist , vor dem Hintergrund welcher Übe r- l egungen sich der Gesetzgeber - anders als bei Erlass des EEG 2017 - nunmehr zu diesen Ausführungen zum Inhalt und zur Reichweite der Verwe i- sung in § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 veranlasst sah . Vor allem aber ist nicht zu erkennen, wie die seitens des Gesetz gebers nunmehr geäußerte Auslegung dieser Vorschrift mit dem - unter Zugrundelegung dieser Auslegung gegenteil i- gen - Inhalt der speziellen, eigens für Fallgestaltungen wie hier geschaffenen Übe rgangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 20 17 und mit den im U rteil des Senats vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO) im Einzelnen dargestellten Ausführungen der Gesetzesbegründung des EEG 2017 in Ei n- klang zu bringen sein soll te. Die von der Revision vertretene und in der Begründung des vorgenan n- ten Gesetz entwurfs anklingende Auslegung hätte - was auch die von der Revision angeführten oben (unter II 2 b) genannten kritischen Stimmen außer Betracht lassen - zur Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 da nn nicht nur in einem unauflöslichen Wide r- spruch zu § 100 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 stünde, sondern inhaltlich bede u- tungslos und damit überflüssig wäre ( dies einräumend a uch Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, aaO Rn. 63). Dies wiederu m 11 12 - 8 - widerspräche der Gesetzessystematik und stünde auch nicht im Einklang mit dem aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien des EEG 2017 zu en t- nehmenden Sinn und Zweck der vorbezeichneten Bestimmungen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 10.08.2016 - 9 O 239/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.03.2017 - 16 U 82/16 -
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