ECLI:DE:BGH:2018:180118BVZR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 71/17 vom 18. Januar 2018 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Satz 2; WEG § 12 Abs. 3 Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigen tums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des Ve r- kaufspreises des Wohnungseigentums. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei n- schließlich etwaiger außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Kläger . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr ägt 148.700 Gründe: 1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO b e- stimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bed eutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer 1 - 3 - weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abges e- hen. 2. Die Kostenentscheidung fo lgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Deren Wert ist in wo h- nungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermittel n; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. S e- nat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW - RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b). b) G emäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Int e- resses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GKG darf er das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheid ung nicht unterschreiten. Auf dies er Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräuß e- rung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums . a a ) Wie das Interess e des klagenden Wohnungseigentümers auf Erte i- lung einer Zustimmung gemäß § 12 Abs. 3 WEG zu bewerten ist, wird alle r- dings unterschiedlich beurteilt . Nach einer Ansicht ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums maßgeblich (OLG München, ZWE 2014, 335; OLG Hamm, MDR 2015, 938; LG Frankfurt, WuM 2016, 315 f.; LG Itzehoe, ZMR 2016, 331; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 13, Niede n- führ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 62; Spie l- 2 3 4 5 - 4 - stimmung zur Veräußerung gemäß Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar , 14. Aufl., Rn. 6396a; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; Zöl Ansicht ist lediglich ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises anzuse t- zen (vgl. KG, Grundeigentum 2017, 1228; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Nach § ng 1.10. 2017, § Schneider, WEG, 4. Aufl., § 12 Rn. 163; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., §§ 49a, 50 GKG Rn. NZM 2009, 62 4; OLG Celle, ZWE 2011, 93, 94). b b) Richtigerweise ist das Interesse des klagenden Wohnungseigent ü- mers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseige n- tums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen. D urch die Verweigerung der Zustimmung wird die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert, bis die Erte i- lung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseige n- tümer ein en Erwerber findet, gegen den kein wich tiger Grund spricht. Der Nac h- teil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. ggf. in einem geringen Verkauf s- preis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel - und so auch hier - auf 20 % schätzt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich der Ge schäftswert für d as Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur 6 7 - 5 - Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Erb bauRG) nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäfts bemisst (§ 60 Abs. 1 GNotKG ), der durch den Kaufpreis (§ 47 GNotKG) bzw. nach § 97 Abs. 3 GNotKG durch den höheren Wert des Erbbaurechts (§ 49 Abs. 2 GNotKG) best immt wird (zu letzt e- rem vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 186/15, ZfIR 2017, 739 Rn. 30). § 60 Abs. 1 GNotK G stellt eine spezielle Vorschrift für die Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und N otare dar, de re n Gegenstand die Genehmigung oder Ersetzung einer E r- klärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Zwar ist § 12 Abs. 1 WEG der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet (vgl. Senat, B e- schluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 144/16, ZfIR 2017, 782 Rn. 20). Eine Hera n- ziehung des § 60 Abs. 1 GNotKG für die Bewertung des Streitwerts nach § 49a GKG in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die seit der Reform durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer G e- setze vom 26. März 2007 (BGBl. I, S . 370) der Zivilprozessordnung unterliegen, scheidet aber wegen der unterschiedlichen Gebührenstruktur des Gerichts - und Notarkostengesetzes (GNotKG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) aus . - 6 - c c) Das Interesse der Kläger be trägt danach 7 Satz 2 GKG). Das fünffache Interesse der Beklagten, die Zustimmung aus wic h- tigem Grund zu versagen , überschreitet diesen Wert nicht; d ie Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG sind gewahrt. Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt - Räntsch Brückner ist infolge Krankheit an der Unter - schrift gehindert. Karlsruhe, den 20. Februar 2018 Die Vorsitzende Stresemann Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 20.10.2015 - 484 C 30096/14 WEG - LG München I, Entscheid ung vom 20.06.2016 - 1 S 21503/15 WEG - 8
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