ECLI:DE:BGH:2019:150219UVZR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL V ZR 71/18 Verkündet am: 15. Februar 2019 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landge- richts Düsseldorf vom 28. Fe bruar 2018 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, de- ren Verwalter der Beklagte ist. In der Eigentümerversammlung vom 14. De- zember 2015 wurde beschlossen, dass der Beklagte im Auftrag der Eigentü- mergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel erheben soll, die fehlerhaften Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2012 neu zu erstellen . Der Beklagte setzte diesen Beschluss trotz einer A ufforderung der Kläger mit anwalt lichen Schreiben vom 21. Mai 2016 nicht um. Die Kläger haben mit der am 19. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen und am 22. Juli 2016 zugestellten Klageschrift die Verurteilung des Beklagten verlangt, von durch ihn auszu wählende Anwälte im Namen der Eigentümerge- 1 2 - 3 - meinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel der Erstellung der Einzel - und Jahresabrechnungen 2009 bis 2012 zu erheben. Einen Tag zuvor, am 21. Juli 2016 , wurde in der Eigentümerversamm- lung besch lossen, dass der Beklagte die frühere Verwalterin unter Fristsetzung auffordert, die Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2012 neu zu er- stellen , und gleichzeitig an kündi gt , dass andernfalls eine kostenpflichtige Er- satzvornahme erfolgen werde. Zug leich wurde der Beschluss vom 14. Dezem- ber 2015 aufgehoben. Auf die Anfechtungsklage der Kläger wurde der Be- schluss vom 21. Juli 2016 mit Urteil vom 9. Januar 2017 für ungültig erklärt. Das Amtsgericht hat der gegen den Beklagten gerichteten Klage stat tge- geben. Nachdem auf Veranlassung des Beklagten mit Schriftsatz vom 20. April 2017 Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel der Neuerstellung der Abrechnungen erhoben worden ist, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erk lärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung wi- dersprochen. Das Landgericht hat daraufhin unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revisio n, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage errei- chen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei zulässig und begründet gewe- sen . Die Kläger seien berechtigt, durch eine Klag e gegen den Verwalter die Durchführung einer von den Eigentümern beschlossenen Maßnahme zu er- 3 4 5 - 4 - zwingen. Dies gelte jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden. Der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung sei ein Individualan- spruch, den jeder Eigentümer selbständig gegenüber dem Verwalter gerichtlich geltend machen könne. Ziehe die Eigentümergemeinschaft diesen Anspruch an sich, wirke der Individualanspruch des Eigentümers auf Abrechnungserstellung in der Weise fort, dass nunmehr ein indi vidueller Anspruch gegen den Verwalter auf Umsetzung des Beschlusses bestehe. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei erst entfallen, nachdem der Beklagte durch die Klageerhebung gegen die frühere Verwalterin seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Besc hlusses nachgekommen sei. Daher sei festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Wenn ein Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, der Be- klagte dem aber wider spricht und Klageabweisung beantragt, hat das Gericht, wie hier geschehen, durch Urteil darüber zu entscheiden, ob die Erledigung eingetreten ist oder nicht ( st. Rspr., vgl. nur Sen at, Urteil vom 15. Januar 1982 V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13 mwN). 2. Da s Ber ufungsgericht hat zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgesprochen, weil die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und weil sie durch dieses Ereignis un- begründet geworden ist. 6 7 8 9 - 5 - a) Zutref fend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein einzelner Woh- nungseigentümer von dem Verwalter die Umsetzung eines Beschlusses verlan- gen kann. Der Senat hat mit seinem - allerdings erst nach d em Erlass des Beru- fungsurteils e rgangenen - Urteil vom 8. Juni 2018 (V ZR 125 /17 , NJW 2018, 3305) die umstrittene Frage, ob dem einzelnen Wohnungseigentümer ein sol- cher Anspruch gegen den Verwalter zusteht , entschieden. Danach kann jeder Wohnungseigentümer von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zu r Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt . Dieser Anspruch kann auch im Klageweg durchgesetzt werden (vgl. Senat, Ur- teil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, aaO, Rn. 24 ff.) . Demgemäß waren die Kläger berechtigt, den Beklagten auf Umse tzung des Beschlusses vom 14. De- zem - ber 201 5 gerichtlich in Anspruch zu nehmen. b) Der Annahme, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet ge- wesen, steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 14. Dezember 201 5 durch den Beschluss der Wohnungse igentümer vom 21. Juli 201 6 aufgehoben worden ist. aa) Allerdings war für den Beklagten die am 21. Juli 201 6 beschlossene, geänderte Vorgehensweise gegen die frühere Verw alterin verbindlich, da die Beschlussanfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat . Solange ein Be- schluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, ist er nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, ZWE 2014, 265 Rn. 6). bb) Das führt aber nicht dazu, dass die Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden kann. D iese setzt nicht voraus, dass die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und begründet war. Vielmehr kann sich 10 11 12 - 6 - grundsätzlich eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage erledigen , wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zuläs- sig und begründet war (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588 , 589 ). So liegt es hier. Das Berufungsgericht sieht das erledigende Ereignis zu Recht in der Umsetzu ng des Beschlusses vom 14. Dezember 2015. Die Pflicht zur Umsetzung d ies es Beschlusses lebte mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 9. Januar 2017 , mit dem der ihn abändernde Beschluss vom 21. Juli 2016 für ungü ltig erklärt wurde, wieder auf . W ie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts (im vorliegenden Verfahren) ergibt, war die Rechtskraft spätes- tens am 27. März 2017 eingetreten. Auch unter Berücksichtigung einer ange- messenen Frist, die der Beklagte zur Umsetzung des wieder aufgelebten Be- schlusses b enötigte, bestand jedenfalls am 26. April 2017, dem Tag der Einrei- chung der Klageschrift gegen die frühere Verwalterin bei Gericht, ein fälliger Anspruch d er Kläger, den der Beklagte erfüllt hat. 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2017 - 290a C 122/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2018 - 25 S 60/17 - 14
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