BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 7/ 12 vom 4. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safar i Chabestari, den Richter Prof. Leupertz, den Ric h ter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K . wird abg e lehnt. Gründe: Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann eine r Partei kraft Amtes Prozes s- kostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Verm ö- gensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufz u- bringen. Diese Voraussetzungen ha t der Kläger nicht hinreichend dargetan. Die Kosten der Rechtsverteidigung können zwar aus der Insolvenzmasse nicht au f- gebracht werden. Es gibt aber zumindest vier wirtschaftlich Beteiligte, denen z u zumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderl i- chen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenrisiko a n- gemessen berücksichtigender Betra chtungsweise bei einem Erfolg der Recht s- verteidigung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufz u- 1 2 3 - 3 - brin genden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 II ZR 211/08, in j uris, m.w.N.). Bei einer wertenden Ab wägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls ist es nach dem Vortrag des Klägers der Volksbank F. e.G., der C . - Bank AG , der T. - Krankenkasse und dem Finanzamt zuzumuten, die Kosten au f zubringen. Bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung des Klägers e r hielte n s ie eine Quote von 100 % und da mit ein V ielfaches der im Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde voraussichtlich entstehenden Kos ten von 11.508,25 e- rungsaufwand des Klägers ist insoweit gering, weil er die Leistung des Koste n- vorschusses nur mit diesen Gläubigern a b stimmen muss. Sollten die se trotz Zumutbarkeit nicht bereit sein, die Kosten aufzubri n gen, änderte dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozes s kostenhilfe im konkreten Fall nicht vorliegen. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht dahingehend 4 - 4 - restriktiv auszulegen, dass Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn die wirtschaftl ich Beteiligten trotz Zumutbarkeit zur Kostenau f bringung nicht bereit sind (vgl. BG H, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193 f . ) . Eick Safari Chabest a ri Leupertz Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 O 83/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2011 - 10 U 78/06 -
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