BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7/13 vom 10. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juli 2013 beschloss en: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Gießen vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Ko s- ten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Bes chwer 20.000 übersteigt. Streitwert: 2.500 Gründe: Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit b e- findliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparka s- senkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehen d aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen A n- gaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500 Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß § 3 ZP O nach freiem Ermessen des G e- richts zu schätzen ist (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Willenserklärung"). 1 - 3 - Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht wie g e- boten , Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges die Errichtung eines Erbe n- gemeinschaftskontos höher anzusetzen . Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegeben en Wertvorstellungen seiner Nac h- lassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangen en und zukünftig eingehenden Be trägen zu richten , wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die banktech - nische Abwicklung de r laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstand es die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen. 2 - 4 - Im Übrigen wäre die Beschw erde auch nicht begründet. Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 16.11.2011 - 30 C 5 05/10 - LG Gießen, Entscheidung vom 12.12.2012 - 1 S 384/11 - 3
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