BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS - URTEIL VIII ZR 7/13 Verkündet am: 19. Juni 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richt e- rin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbe stand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines " Aktionsbonus " aus einem Stromlieferungsvertrag. Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages, dessen Laufzeit am 1. Februar 2010 begann. Die in da s Vertragsverhältnis ei n- bezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten in Zi f- fer 7.3 folgende Regelung: " Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F . [Beklagte] schli e- ßen, gewährt Ihnen F . einen einmaligen Bonus. Di eser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten 1 2 - 3 - vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F . beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei K ündigung innerhalb des ersten Belief e- rungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. " Das Vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter Kündigung des Klägers nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf d es 31. Januar 2011. In der Schlussrechnung vom 3. Mai 2011 berücksichtigte die Beklagte nicht den der Höhe nach unstreitigen Bonus von 95 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des Bonus von 95 Zinsen . Das Amtsgericht hat der Klage hi n- sichtlich des Bonus nebst Zinsen stattgegeben und hat die Klage im Übrigen abgewiesen . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das ersti n- stanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revision s- verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. I n- haltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, so n- dern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 95 nicht zu, weil er die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ausgesprochen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Klausel in ihrer Auslegung eindeu tig. Unter Zugrundelegung des Empfä n- gerhorizonts eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertrag s- partners ergebe die Auslegung der Klausel, dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung des Bonus erst dann erhalte, wenn er länger als zwölf Monat e Strom von der Beklagten bezogen habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie der S e- nat bereits entschieden hat, teilt er nicht die Auffassung des Berufungsgerichts , wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne se i, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werde n, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Ve r- trag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat . Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen (Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12 , juris Rn . 10 , und VIII ZR 246/12, juris Rn. 1 1 ). 6 7 8 - 5 - III. Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Festste l- lungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). D a der Stromlieferung s- vertrag zwischen den Parteien - wie von Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäft s- b edingungen der Beklagten gefordert - ein volles Jahr bestand, hat der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Aktionsbonus. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urte il des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 10.08.2012 - 9 C 87/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2012 - 56 S 67/12 - 9
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