ECLI:DE:BGH:2019:100119UVIIZR7.18.0 an BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 7/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündli che Verhandlung vom 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und D r. Brenneisen fü r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesge richts Dresden vom 15. Dezember 2017 22 U 1024/17 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von von acht Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2015 veru r- teilt worden ist . Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an en in Höhe von acht Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Beklagten zurück - gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläg er , der Freistaat S . , macht aus abgetretenem Recht der B. S . GmbH (im Folgenden: Bauunternehmerin ) als Restwerklohn einen Anspruch auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 14.751,60 Die Bauunternehmerin erbr achte für die Bekla gte, einen Bauträger, i n den Jah ren 2012 und 2013 Stukkateurarbeiten . Vereinbarungsgemäß rechnete Rechnungen jeweils aus: " Diese Rechnung ist gemäß § 13b UStG i n netto ausgewiesen. Wir we i- sen darauf hin, dass Sie [= die Beklagte] als Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sind. " Dieser Hinweis entsprach der Anwendung von § 13b UStG in der damal i- gen bundesweiten Praxis der Finanzämter. Mit Ur teil vom 22. August 2013 (V R 37/10 , BFHE 243, 20 ) entsch ied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 = § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 entgegen der einschlägigen U msatzsteuer - Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränken d dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomm e , ob der Lei s- tungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet . Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwen den (B FHE 243, 20 Rn. 50 ff. ). Die Beklagte zahlte die Rechnungsbeträge an die Bauunternehmerin , führte jedoch unter Ver weis auf das vorgenannte Urteil des Bundesfinanzhofs die Umsatzsteuer nicht an das Fi nanzamt ab. 1 2 3 4 5 - 4 - In der Folge korrigierte die Bauunternehmerin auf Veranlassung des Finanzamts ihre gegenüber der Beklagten gelegten Rechnungen und wies nunmehr zusätzlich d Am 2. Juni 2015 schlossen der Kläger und die Bauunternehmerin unter Bezug auf § 27 Abs. 19 UStG e inen V ertrag, durch den die Bauunternehmerin ihren zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagt e in Höhe der U m- satzsteuer an Erfüllungs statt an den Kläger abtrat. Mit Schreiben vom 10. August 2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Umsatzste u- erbetrags auf . Der Kläger hat im Jahr 2016 Klage erhoben . Die Beklagte , die der Au f- fassung i st, der Anspruch bestehe nicht, hat vorsorglich die Einrede der Verjä h- rung erhoben . Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 14.751,60 Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2015 verurteilt . Das Berufungsgericht hat die Berufung der B e- klagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Kl ageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Di e Revision der Beklagten ist - mit Ausnahme der Höhe des Zinsa n- spruchs - unbegründet. 6 7 8 9 10 11 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von B e- deu tung - im Wesentlichen Folgendes aus geführt: Dem Kläger stehe aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin der Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung zu. Im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung ergebe sich, dass die Beklagte und die Bauunternehmerin eine Freistellungspflicht durch die Bekl agte als Besteller hinsichtlich der Umsat z- steuerpflicht vereinbart hätten , die sich nach Abtretung in eine Zahlungspflicht umgewandelt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob § 27 Abs. 19 UStG eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung aufweise. De r Anspruch sei auch nicht verjährt. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung - mit Ausnahme der Höhe des Zins anspruchs - im Ergebnis stand. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass der Kl ä- ger aus abgetretenem Recht der Bauuntern ehmerin als Restwerklohn Zahlung de s Umsatzsteuer betrags n- gen kann. a) Der Kläger ist kraft Abtretung durch die Bauunternehmerin Inhaber des Restwerklohnanspruchs. Ob und inwieweit die Wirksamkeit dieser Ab tretung über die zivilrecht lichen Regeln (§§ 398 ff. BGB) hinaus von einer Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG abhängt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift. Gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gege n den leistenden Unte r- nehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme errichtet hatte, Steue r- 12 13 14 15 16 17 - 6 - schuldner zu sein. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG steht § 176 AO der Änd e- rung ni cht entgegen. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG enthält eine Abtretungsregelung, wobei § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG die Erfüllungswirkung dieser Abtretung regelt. aa) § 27 Abs. 19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (v gl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 Rn. 24 ff., 62 , BFHE 257, 177) sowohl verfassungsgemäß als auch union s- rechtskonform. Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Auffassung des Bundesfinanzhofs an. Die Revision zeigt keine Argumente auf, die Anlass zu einer abweichenden Auffassung geben. bb) Die Wirksamkeit der Abtretung steht vorliegend auch nicht deshalb in Frage , weil § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG für die Inanspruchnahme des Unterne h- mers tatbestandlich voraussetzt, dass der Leistungsempfänger die Ersta ttung der von ihm bereits entrichteten Steuer fordert. Die Vorschrift ist auf den Fall, dass der Bau träger als Leistungsempfänger - wie hier - deshalb keinen Ersta t- tungsantrag stellt, weil er die Umsatzsteuer von vorneherein nicht an das Finanzamt abgeführ t hat, entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift , die auch als steuerve r- schärfende Analogie zulässig ist (v gl. BFH, Urteil vom 14. Februar 2007 II R 66/05, BFHE 217, 176, juris Rn. 17), setzt eine Gesetzeslücke im Sinne ein er planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Int e- ressenlage voraus ( vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16 Rn. 31 m.w.N., NJW - RR 2018, 738). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Geset z- geber bezweckte mit der Vorschrif t des § 27 Abs. 19 UStG , den infolge des U r- teils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) drohenden Ausfall des Fiskus mit Umsatzsteuerbeträgen zu verhindern. Er hat dabei ersichtlich nicht bedacht, dass ein solcher Ausfall nicht nur dann droht, wenn bereits vereinnahmte Umsatzsteuer beträge aufgrund eines Erstattung s- verlangens an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen sind , sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger von vorneherein keine Umsatzsteuer en t- richtet hat . Die Interess enlage der Beteiligten ist in beiden Fällen vergleichbar 18 19 20 - 7 - und wird durch den Inhalt der Vorschrift - Heranziehung des Bauunternehmers als Steuerschuldner unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil vom 23 . Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177) - interessengerecht geregelt. b ) Der abgetretene Restwerklohnanspruch besteht in Höhe des Umsat z- aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. A ugust 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgesc hlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegu ng ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuer schul d- nerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsa tz 1 UStG 2011 ausgegangen sind , der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauu n- ternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und w e- gen eines Erstattungsverlangen s des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Ma i 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 - 35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524 ). b b) Diese Grundsätze , von denen abzuweichen das Revisionsvorbringen keinen Anlass gibt, lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsg e- richts im Streitfall uneingeschränkt überpr üfen, da es sich bei dem in Rede st e- henden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den B e- zirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigen Inhalt im g e- schäftlichen Verkehr verwendet wird (vg l. dazu BGH, Urteil vom 17. Ma i 2018 VII ZR 157/17 Rn. 19 - 21, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524 ). 21 22 23 24 25 - 8 - (2) Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vo r- rang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/ 17 Rn. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524 ; zur Anwendbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung nunmehr auch BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 Rn. 19, NZI 2018, 947 = DStR 2018, 2423 ), sind aufgrund der Vergleichbarkeit der Intere s- senlage de r Parteien de r Werkverträge vorliegend ebenso erfüllt wie in dem dem Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) zugrundeliegenden Sachverhalt. Beide Werkvertrags parteien haben übereinstimmend angenommen , dass Schuldner der Umsatzsteuer ent spr e- chend der früheren Praxis der Finanzverwaltung gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 die Beklagte sei. Dabei gingen sie ferner davon aus, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer in ihrem Innenverhäl t- nis wirt schaftlich von der Beklagten ge tragen werden sollte . Die Vertragsparte i- en haben indes keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Bauunte r- nehmer in die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner in die Umsatzsteuer selbst entrichten z u müssen. Diese Gefahr besteht im vorli e- genden Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. Augus t 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Umsatzsteuer nicht bereits von der Beklagt en an das Finanzamt entrichtet worden ist. Die Gefahr hat sich zudem bereits dadurch realisiert, dass das Finanzamt die Bauunternehmerin zur Erstellung korrigierter Rechnungen veranlasst hat. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass hier die Gefahr für die Ba u- unternehmerin , als Steuerschuldner in der Umsatzsteuer herangezogen zu we r- den, nicht auf ei nem Erstattungsantra g der Beklagten beruht. Für die Annahme einer solchen Gefahr macht es keinen Unterschied, ob die Bauunternehmerin steuerlich in Anspruc h genommen wird, weil die Finanzverwaltung den erhalt e- nen Umsatzsteuerbetrag wieder an die Beklagte auskehren muss, oder ob die Bauunternehmerin in Anspruch genommen wird, weil die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer von der Beklagten nicht erhalten hat und § 27 Abs. 19 UStG de s- 26 - 9 - halb entsprechend anwendet . In beiden Fällen wird der leistende Unternehmer zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen, obwohl nach den Vertragsve r- einbarun gen der Bauträger als Leistungsempfänger den auf die Werkleistung entfallenden Umsatzsteuerbe trag wirtschaftlich tra gen sollte. c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Beklagte habe den vom Berufungsgericht angenommenen Freistellungsanspruch bereits durch die an Zah lungs statt wirkende Abtretung gemäß § 27 Abs. 19 UStG erfüllt, kann sie damit nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung nicht nur ein Freistellu ngsa n- spruch, sondern ein Zahlungsanspruch im V erhältnis zwischen de r Bauunte r- nehmer in und der Beklagten anzunehmen. Zwar beseitigt die an Zahlungs statt wirkende Ab tretung die Gefahr für die Bauunternehmer in , weiter als Steuerschuldner in in An spruch genommen zu werden. D enn im Verhältnis zw i- schen ihr und de r Finanzverwaltung ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG der Steueranspruch erloschen. Diese Wirkung tritt indes nur in d iesem Verhältnis ein. Die Abtretung beseitigt nicht den abg e- tretenen Anspruch gegenüber der Beklagt en auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des der Umsatzsteuerbetrags. d) Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verj ährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den A n- spruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fah r- lässigkeit hätte erlangen müssen. Der an den Kläger abgetretene Anspruch der Bauunternehmerin ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden , wegen der Hera n- ziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Das ist erst dann der Fall, wenn ernsthaft mit einer Änderung der zuvor herrschenden Praxis der Finanzverwaltung h insichtlich der Anwe ndung des § 13b UStG g e- rechnet werden musste. Selbst wenn man insoweit - was hier keiner Entsche i- dung bedarf - auf das Urteil des Bundesfi nanzhofs vom 22. August 2013 27 28 29 - 10 - (V R 37/10, BFHE 243, 20) als frühestmöglichen Zeitpunkt abstellte, wäre die Verjährungsf rist bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen. 2. Keinen Bestand können die Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts im H inblick auf die ausgeurteilte, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz übersteigende Zinshöhe haben . De r Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher Bren neisen Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.06.2017 - 7 O 2842/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2017 - 22 U 1024/17 - 30 31
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