BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 72/02Verkündet am: 18. Dezember 2002M a y e r,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein MHG (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) § 2 Abs. 2;BGB n.F. § 558 a;BGB § 174;ZPO § 81a)Zur Angabe von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen.b)Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozeß-vollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrensabgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens.c)§ 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichenUmfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebenen Erklärung keine Anwendung.BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 -LG KasselAG Kassel - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Kassel vom 21. Februar 2002 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als die Klage bezüglich des Hilfsantragsabgewiesen worden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagten mieteten im Jahre 1979 vom Rechtsvorgänger des Klä-gers eine im zweiten Obergeschoß des Hauses W. Allee inK. gelegene Wohnung. Die monatlich zu zahlende Nettomiete betrug auf-grund einer zum 1. Januar 1996 erfolgten Erhöhung zuletzt 691,20 DM. MitSchreiben vom 6. November 2000 forderte der Kläger die Beklagten auf, einerErhöhung des Mietzinses auf 898,56 DM bis spätestens 31. Januar 2001 zuzu- - 3 -stimmen. Zur Begründung verwies der Kläger auf den - höheren - Mietzins fürdrei Wohnungen, die im Erdgeschoß, im ersten und im zweiten Obergeschoßeines Hauses in derselben Straße gelegen sind. In diesem Gebäude befindensich auf jedem der genannten Stockwerke zwei Wohnungen. Aus dem Schrei-ben, welches die Adresse, das Geschoß, die Ausstattung, die Wohnfläche undden gezahlten Mietzins der Vergleichswohnungen angibt, ist nicht ersichtlich,welche der beiden jeweils in Betracht kommenden Wohnungen desselben Ge-schosses benannt werden soll. Die Beklagte hat dem Erhöhungsverlangen nichtzugestimmt.Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinsesab dem 1. Februar 2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Juni 2001, den Be-klagten zugestellt am 29. Juni 2001, abgewiesen.Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger am 30. Juli 2001 Beru-fung eingelegt. Mit einem an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ge-richteten Schreiben vom 30. August 2001, das diesem am selben Tag zugestelltworden ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von den Beklagten Zu-stimmung zur Erhöhung der Miete auf 898,56 DM ab dem 1. November 2001begehrt. In diesem Schreiben sind zusätzlich zu den Erläuterungen im erstenErhöhungsverlangen die Lage der Vergleichswohnungen in den Stockwerkenund deren Mieter angegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatdas Erhöhungsverlangen mit Schreiben an den Klägervertreter vom6. September 2001 zurückgewiesen, weil er zur Entgegennahme außerprozes-sual zugesandter Schriftstücke nicht bevollmächtigt sei und dem Schreiben,was unstreitig ist, keine Vollmacht des Klägervertreters beigefügt war.Gestützt auf das Erhöhungsverlangen vom 30. August 2001 hat der Klä-ger in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, die Beklagten zur Zustimmung - 4 -zu einer Mieterhöhung auf 898,56 DM ab dem 1. November 2001 zu verurtei-len. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auch die wei-tergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgerichtzugelassene Revision des Klägers.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Zustimmung zur Mieterhö-hung ab dem 1. Februar 2001 sei unzulässig, weil das Mieterhöhungsverlangenvom 6. November 2000 mangels ausreichender Bezeichnung der Vergleichs-wohnungen unwirksam sei. Die Vergleichswohnungen müßten in dem Erhö-hungsverlangen so genau benannt werden, daß der Mieter die Wohnungen oh-ne weitere Nachforschungen aufsuchen könne. Daran fehle es hier, weil sichaus dem Erhöhungsverlangen nicht ergebe, welche der beiden in den jeweili-gen Geschossen gelegenen Wohnungen gemeint sei.Der Hilfsantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem 1. November2001 sei gleichfalls unzulässig, weil ihm kein wirksames Erhöhungsverlangenzugrunde liege. Eine Nachholung des Erhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 3Satz 3 MHG erfordere eine vollständige Neuvornahme. Das mit Schreiben vom30. August 2001 gestellte Erhöhungsverlangen genüge dem nicht, weil es nichtan den Mieter, die Beklagten, gerichtet worden sei. Der Prozeßbevollmächtigteder Beklagten sei zu einer Empfangnahme des Erhöhungsverlangens nicht be-vollmächtigt gewesen. Die ihm zur Verteidigung gegen die Klage erteilte Pro-zeßvollmacht habe ihn nicht zur Entgegennahme eines weiteren Mieterhö- - 5 -hungsverlangens befugt. Eine Prozeßvollmacht erstrecke sich nach § 81 ZPOnur auf den Rechtsstreit betreffende Prozeßhandlungen. Das zweite Mieterhö-hungsverlangen sei jedoch, da jeder auf ein gesondertes Mieterhöhungsverlan-gen gestützte Anspruch einen eigenen Streitgegenstand bilde, am 30. August2000 nicht Streitgegenstand des Prozesses gewesen. Ob das Erhöhungsver-langen darüber hinaus wegen der auch auf die Nichtvorlage einer Vollmachtgestützten Zurückweisung unwirksam sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.II.Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nur hin-sichtlich des Hauptantrages, nicht jedoch hinsichtlich des Hilfsantrages stand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung desHauptantrages des Klägers, die Beklagten zur Zustimmung zur Mieterhöhungmit Wirkung ab dem 1. Februar 2001 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hatzu Recht angenommen, daß das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom6. November 2000, auf das nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Vor-schrift des § 2 MHG in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung anzu-wenden ist, unwirksam ist, weil die zur Begründung des Erhöhungsverlangensherangezogenen Vergleichswohnungen nicht hinreichend genau benannt wur-den.a) Das für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 2MHG (jetzt: § 558 a BGB) bestehende Begründungserfordernis soll dem Mieterkonkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangensgeben, damit er während der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG dieBerechtigung der Mietzinserhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig - 6 -werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Erfolgt dieBegründung anhand von Vergleichswohnungen, so soll der Mieter durch dieBenennung von "einzelne(n)" Wohnungen die Möglichkeit haben, sich über dieVergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeitnachzuprüfen (BGHZ 84, 392, 395 f. m.w.Nachw.). Die Vergleichswohnungenmüssen deshalb so genau bezeichnet werden, daß der Mieter sie ohne nen-nenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (vgl. Barthelmeß, Wohnraumkündi-gungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 107; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 60; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 438; Schultz in: Bub/Treier,Handbuch des Mietrechts, 3. Aufl., III Rdnr. 434; Soergel/Heintzmann, BGB,12. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 75).b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgehend zuRecht dazu gelangt, daß die Angaben des Klägers im Mieterhöhungsschreibenvom 6. November 2000 nicht ausreichend waren. Befinden sich nämlich, wie imvorliegenden Fall, in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen aufderselben Ebene mehr als eine Wohnung, sind für die Auffindbarkeit der Woh-nung über die Angabe der Adresse und des Geschosses hinaus weitere Anga-ben erforderlich. Solche Angaben können die Beschreibung der genauen Lageder Wohnung im Geschoß, die Bezeichnung einer nach außen erkennbarenWohnungsnummer oder der Name des Mieters sein. Zu Unrecht meint die Re-vision, weitere Angaben seien hier deshalb nicht erforderlich gewesen, weil beinur zwei Wohnungen in derselben Etage die Beklagte bei einer der beidenMietparteien hätte nachfragen und auf diesem Weg die gemeinte Vergleichs-wohnung ermitteln können. Um die Wohnung auf diesem Weg aufzufinden,müßten beide Mieter nach der Miethöhe, der Größe der Wohnung und ihrerAusstattung befragt und deren Angaben mit denen im Mieterhöhungsverlangen - 7 -verglichen werden. Sind solche Nachforschungen aber notwendig, ist das Auf-finden der Vergleichswohnung nicht mehr unschwer möglich.c) Das Erfordernis, in einem Mieterhöhungsverlangen zum Zweck derIdentifizierung der benannten Vergleichswohnungen auch deren Lage innerhalbeines Geschosses anzugeben, verletzt den Vermieter weder in seinem Eigen-tumsrecht (Art. 14 GG) noch in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz(Art. 19 Abs. 4 GG). Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts bei der Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 2Abs. 2 und 3 MHG an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht An-forderungen gestellt werden, durch die die mit dem Mieterhöhungsverfahrenverbundenen Schwierigkeiten einseitig zu Lasten des Vermieters gehen(BVerfGE 49, 244, 250, 79, 80, 84; BVerfG NJW-RR 1993, 1485). Das Bundes-verfassungsgericht hat es jedoch als zumutbar angesehen, daß der Vermieterdem Mieter diejenigen Informationen übermitteln muß, die diesem eine eigeneNachprüfung des Mieterhöhungsverlangens ermöglichen (vgl. BVerfGE 79, 80,85). Dazu zählen jedenfalls diejenigen Angaben, die für die Identifizierbarkeitder Vergleichswohnungen erforderlich sind. Soweit in der Entscheidung BVerf-GE 49, 244, 251 eine Angabe über die "Lage in der Etage" als nicht notwendigangesehen wurde, beruhte dies darauf, daß in dem zugrundeliegenden Fall derVermieter neben der Adresse auch den Namen des Wohnungsinhabers ange-geben hatte und anhand dessen die gemeinte Wohnung unschwer feststellbarwar.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Abweisung desHilfsantrags, mit dem der Kläger aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom30. August 2001 Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses ab dem1. November 2001 begehrt. Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunktdes Berufungsgerichts, die Nachholung eines Mieterhöhungsverlangens im - 8 -Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG, der nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGBauch auf das am 30. August 2001 dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagtenzugegangene Erhöhungsverlangen Anwendung findet, erfordere eine vollstän-dige Neuvornahme des Mieterhöhungsverlangens (LG Osnabrück, WuM 1985,316; LG Berlin ZMR 1998, 430; LG Oldenburg NZM 2000, 31; Emmerich/Sonnenschein aaO, § 2 MHG Rdnr. 78; Fischer in: Bub/Treier, aaO VIIIRdnr. 69; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 710). Zu Unrecht hat das Beru-fungsgericht aber angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seizur Entgegennahme des Mieterhöhungsverlangens nicht bevollmächtigt gewe-sen. Vielmehr berechtigte die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten er-teilte Prozeßvollmacht ihn auch zum Empfang des zweiten Mieterhöhungsver-langens.a) Eine Prozeßvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Bevollmächtig-ten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. "Prozeßhand-lungen" im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklä-rungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil siezur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozeßziels oder zur Rechtsverteidigungdienen (vgl. BGHZ 31, 206, 209; BGH, Urteil vom 20. März 1992 - V ZR 7/91,NJW 1992, 1963 unter II 3; BAG, Urteil vom 10. August 1977 - V AZR 394/76,AP § 81 ZPO Nr. 2 = BB 1978, 208 unter I 1 a aa; Jauernig, Zivilprozeßrecht,27. Aufl., § 21 IV.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 81 Rdnr. 8 und 10; a.A.MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl., § 81 Rdnr. 7 ff.). Solche Erklärungensind auch dann von der Prozeßvollmacht umfaßt, wenn sie außerhalb des Pro-zesses abgegeben werden (BAG aaO, Jauernig aaO, Stein/Jonas/Bork aaORdnr. 10 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 31, 206, 209). Im gleichen Umfang, wiedie Prozeßvollmacht zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auchden Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme(MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, aaO Rdnr. 12; Stein/Jonas/Bork, aaO - 9 -Rdnr. 13), so beispielsweise zum Empfang einer im Zusammenhang mit einerRäumungsklage oder einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage abgege-benen Folgekündigung (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 2000 - XII ZR77/98, NJW-RR 2000, 745 und BAG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR581/86, NJW 1988, 2691 unter II 2 d).b) Die Vollmacht, die die Beklagten ihrem Prozeßbevollmächtigten zurVerteidigung gegen die auf das erste Mieterhöhungsverlangen gestützte Klageerteilt hatten, berechtigte ihn danach auch zur Entgegennahme des zweitenMieterhöhungsverlangens vom 30. August 2001. Dieses Mieterhöhungsverlan-gen lag innerhalb des vom Kläger verfolgten Prozeßzieles, denn damit wurdeZustimmung zur Mieterhöhung um denselben Betrag begehrt wie mit dem inerster Instanz gestellten Klageantrag. Daß die Erhöhung des Mietzinses imzweiten Erhöhungsverlangen mit Rücksicht auf die Zustimmungsfrist des § 2Abs. 3 MHG erst ab einem späteren Zeitpunkt, ab dem 1. November 2001 an,beansprucht wurde, stellte lediglich eine Einschränkung gegenüber dem Klage-antrag dar. Eine das bisherige Begehren lediglich einschränkende Klageände-rung läßt die Identität des Rechtsschutzbegehrens unberührt.Dem sachlichen Zusammenhang zwischen der bereits erhobenen Miet-erhöhungsklage und dem Mieterhöhungsverlangen vom 30. August 2001 stehtnicht entgegen, daß jedes Mieterhöhungsverlangen einen selbständigen Klage-grund bildet. Zwar liegt in der nachträglichen Begründung der Klage mit einemweiteren Mieterhöhungsverlangen eine Klageänderung. Bereits deshalb, weil in§ 2 Abs. 3 Satz 2 MHG ausdrücklich zugelassen ist, daß der Vermieter dasMieterhöhungsverlangen - nunmehr wirksam - im Rechtsstreit nachholen kann,ist diese Änderung in aller Regel als sachdienlich anzusehen (vgl. Musie-lak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rn. 3 und Fischer in: Bub/Treier aaO, VIIIRn. 79). Sie verändert nicht das Prozeßziel der ursprünglichen Klage, sondern - 10 -dient dessen Weiterverfolgung, indem dasselbe Begehren auf eine weitere tat-sächliche Begründung gestützt wird. Da der Gesetzgeber dem Vermieter in § 2Abs. 3 Satz 2 MHG die Möglichkeit eingeräumt hat, ein weiteres Mieterhö-hungsverlangen nachzuschieben, ist im Rechtsstreit über das ursprünglicheMieterhöhungsverlangen von vornherein damit zu rechnen, daß die Klage dannum ein erneutes Mieterhöhungsverlangen erweitert wird, gegen das sich derMieter noch im anhängigen Rechtsstreit verteidigen muß. Auch aus diesemGrunde dient die Prozeßvollmacht seines Prozeßbevollmächtigten zugleich derRechtsverteidigung gegen das weitere Mieterhöhungsverlangen des Vermietersin demselben Verfahren und erstreckt sich deshalb auch auf die Entgegennah-me eines weiteren Mieterhöhungsverlangens des Vermieters.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stelltsich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig dar (§ 561ZPO n.F.). Das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 30. August 2001 istnicht wegen der vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis aufdie fehlende Vorlage einer Vollmacht erfolgten Zurückweisung nach § 174Satz 1 BGB unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für einseitigeRechtsgeschäfte geltende Regelung des § 174 BGB auf ein Mieterhöhungs-verlangen nach § 2 MHG entsprechend anzuwenden ist (so OLG Hamm (RE)NJW 1982, 2076). Ein Recht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurZurückweisung des Mieterhöhungsverlangens vom 30. August 2001 bestandjedenfalls deshalb nicht, weil § 174 BGB auf eine von einem Rechtsanwalt imRahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebene Erklä-rung keine Anwendung findet (so im Ergebnis, jedoch mit unterschiedlicher Be-gründung: BAG, Urteil vom 10. August 1977, aaO, unter I.1 a; LG Tübingen,NJW-RR 1991, 972; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 174 Rdnr. 4; Rim-melspacher, Anmerkung zu BAG AP § 81 ZPO Nr. 2 unter II 2 b; Soer- - 11 -gel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 174 Rdnr. 4; Fischer in: Bub/Treier, aaO VIIIRdnr. 71; a.A.: LG Dortmund AnwBl. 1984, 222; LG Karlsruhe WuM 1985, 320).Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht einSonderrecht. Die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB finden auf die Pro-zeßvollmacht nur insoweit Anwendung, als die Zivilprozeßordnung auf sie ver-weist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Aus-druck kommen (Soergel/Leptien aaO, Vor § 164 Rdnr. 80). Das ist beim Zu-rückweisungsrecht des § 174 BGB jedenfalls gegenüber einem Rechtsanwaltnicht der Fall.Das Zurückweisungsrecht des § 174 BGB dient dem Schutz desjenigen,demgegenüber im Namen eines anderen ein einseitiges Rechtsgeschäft vorge-nommen wird, weil dieser einerseits keine Gewißheit darüber hat, ob der alsBevollmächtigter Auftretende über eine entsprechende Vollmacht verfügt undandererseits eine Genehmigung durch den Vertretenen bei einseitigen Rechts-geschäften nach § 180 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom4. Februar 1981 - VIII ZR 313/79, NJW 1981, 1210 unter II 3 b bb unter Bezugauf die Motive zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches, 1888, Bd. I,S. 240 und 245). Die Regelung ist danach auf die bürgerlich-rechtliche Voll-macht zugeschnitten, die formfrei erteilt und willkürlich beschränkt werden kann.Demgegenüber ist für die Prozeßvollmacht in § 88 Abs. 1 in Verbindung mitAbs. 2, 2. Halbs. ZPO bestimmt, daß beim Auftreten eines Rechtsanwaltes alsBevollmächtigten der Mangel der Vollmacht vom Gericht nur bei einer - in jederLage des Verfahrens zulässigen - Rüge des Prozeßgegners von Amts wegenzu berücksichtigen ist. - 12 -III.Das Berufungsurteil ist dementsprechend hinsichtlich der Entscheidungüber den Hilfsantrag aufzuheben (§ 562 ZPO n.F.) und der Rechtsstreit an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist demRevisionsgericht verwehrt, weil das Berufungsgericht zu den weiteren Voraus-setzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zustimmung zur Mieterhöhunggemäß dem Hilfsantrag noch keine Feststellungen getroffen hat.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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