BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 72/03 Verkündet am: 14. November 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja SachenRBerG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ver-liert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nichtdadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegtwird (Fortführung von BGHZ 144, 25).b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezo-gen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusicherndenUmfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzungkommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbartsein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davonverkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unent-behrlich ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dannnicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger vonVolkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR183/98, VIZ 1999, 489). - 2 -BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG RostockLG Rostock - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damalsnoch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heutedem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörendeGrundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzungzugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klä-gers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer überdas Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor derNutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrtzu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä- - 4 -che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößertund hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sichsein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde.1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grund-dienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab,weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt wordenund das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgege-ben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabwei-sungsantrag weiter.Entscheidungsgründe I.Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Si-cherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagtenzu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer,sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nichtdaran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEBGebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar- - 5 -keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vor-nahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz fürdie frühere Zufahrt zum Grundstück.II.Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumungder beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fallanwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Ur-teil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegen-den Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einerErschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechts-trägerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüchenach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Fra-ge hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenenGrundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinanderdurch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und dasSachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist.Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf ei-nem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der - 6 -Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sindnicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägersnicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers wedermit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit demSenatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) be-gründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschie-den, daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nichtdeshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von demNutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegthier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagtenweder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern vondem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenenGrundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründungeiner Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nichtdaran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionenvorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterwegoder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem ande-ren als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht esum die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzesinsgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung derGrunddienstbarkeiten entgegensteht.Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEBGebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volksei-genen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1 - 7 -Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, son-dern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt wareine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschlie-ßungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vaterdes Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt.Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägersals Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfä-higkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mitRecht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentü-mer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vor-schrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn derGrundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwen-den könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehen-den Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründungwahrnimmt.2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägerssteht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerGnicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründungdinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten ge-schaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist.Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zumGrundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen undbei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht,das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtungdes Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu- - 8 -fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrechtauf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unter-blieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchteDienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondernim Gegenteil geringer.2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Be-gründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstückdes Klägers liegen vor.a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstückder Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für dieVer- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfangdiente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und demdarin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anle-gung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommtes nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-BerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wirdallerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nut-zung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001,203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nichtnahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellungeiner Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herr-schenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentü-mers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalbgrundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende - 9 -Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchsabzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß.Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kannzwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In derMehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenfüh-rung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechts-bereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhält-nisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirt-schaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht weni-gen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzuneh-menden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. An-sprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessennicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger gel-tend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerGauch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leerlaufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nachden Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grund-stücks des Klägers erforderlich.c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grund-stück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf dieRevision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden(Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v.7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgese-hen). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier - 10 -Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage aufdem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktischedienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit desVolkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeitabgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam(Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch(1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Er-schließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören.Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefundenworden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigendenBegründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Be-klagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet wor-den wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung desausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenut-zungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitigvor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit dervorliegenden Klage geltend gemacht worden.d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erho-ben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Ver-legung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat. - 11 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf LemkeGaier Schmidt-Räntsch
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