BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 72/05 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 3. Mai 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-gen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2005 zugelassen. Das angefochtene Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen, das auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde zu entscheiden hat. Streitwert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde: bis 750.000 200 Gr374nde: 1 I. Die Kl344gerinnen nehmen die Beklagte aus 247 2287 BGB im We-sentlichen auf Herausgabe von Grundst374cken in Anspruch. Die Eltern der Beklagten errichteten am 14. M344rz 1995 ein gemeinschaftliches Tes- - 3 - tament, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Vorerben einsetzten und u.a. weiter bestimmten: Als Nacherben setzen wir ein: 1) Unserer Tochter [Beklagte] soll aus dem Nachlass der Pflichtteil angeboten werden. 2) Unsere Nichte [Kl344gerin zu 2] soll ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten und 3) unsere Nichte [Kl344gerin zu 1] soll ebenfalls ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten. Sollte unsere Tochter ihr Erbe (Pflicht-Anteil) jedoch nicht an-treten, ...erh344lt jede Nichte die H344lfte des gesamten Nachlas-ses. Die Mutter starb am 30. Januar 1997. Der Vater schenkte der Be-klagten mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1997 aus seinem nicht er-erbten Verm366gen die beiden Immobilien, deren Herausgabe die Kl344ge-rinnen verlangen, und 374bernahm die anfallende Schenkungsteuer. Er starb am 7. Februar 1999. 2 Die Vorinstanzen legen das Testament dahin aus, dass die Kl344ge-rinnen von den Eltern der Beklagten wechselbez374glich und damit bin-dend je zur H344lfte als Nacherbinnen nach der Mutter der Beklagten und als Schlusserbinnen nach deren Vater eingesetzt worden sind. Das Beru-fungsgericht hat die Beklagte zur R374ck374bertragung der Grundst374cke Zug-um-Zug gegen Zahlung von 617.826,83 200 verurteilt sowie festge-stellt, dass die Beklagte von den Kl344gerinnen nicht die Zahlung der 3 - 4 - Schenkungsteuer aus dem Nachlass verlangen k366nne. Gegen dieses Ur-teil wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist zul344ssig und hat Erfolg. Die Beklagte macht mit Recht eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Geh366r geltend (Art. 103 Abs. 1 GG). 4 1. Die Beklagte hat unter Berufung auf ihren Ehemann als Zeugen vorgetragen, ihr Vater habe u.a. bei der Beurkundung der Schenkung am 16. Mai 1997 berichtet, er habe nie Anlass gehabt, die Kl344gerinnen - Nichten seiner Ehefrau - zu bedenken; er habe das gemeinschaftliche Testament nur unterschrieben, weil seine Ehefrau ihm gedroht habe, sich das Leben zu nehmen, wenn er nicht unterschreibe. Der Vater habe das Testament deshalb zwar nicht angefochten; das sei f374r die Frage, ob er die Schenkung gem344337 247 2287 BGB mit Beeintr344chtigungsabsicht und un-ter Missbrauch seiner lebzeitigen Verf374gungsbefugnis vorgenommen ha-be, aber ohne Bedeutung (vgl. Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. 247 2287 Rdn. 17; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl., 247 25 V 5 d Fn. 131; J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl. 247 2287 Rdn. 42; Spellenberg NJW 1986, 2531, 2534 f., 2537). Die Kl344gerinnen haben dagegen vorgetragen, sie seien bei der Errichtung des gemein-schaftlichen Testaments anwesend gewesen; der Vater habe die Beklag-te zun344chst 374berhaupt nicht erw344hnen wollen, weil sie seit Jahren den Kontakt zu den Eltern vermieden habe; erst auf den Vorschlag der Mutter hin h344tten sich die Eltern ohne Druck einer Seite geeinigt, der Beklagten im Testament den Pflichtteil nach dem Tod des L344ngerlebenden anzubie-ten. 5 - 5 - Eine Beweisaufnahme hat dazu nicht stattgefunden. Das Beru-fungsgericht meint, die Beklagte k366nne nicht nachweisen, dass ihr Vater zur Anfechtung des Testaments berechtigt gewesen sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass er durch eine widerrechtliche Drohung zu dem gemeinschaftlichen Testament bewegt worden sei. Dabei k366nne offen bleiben, ob der Erblasser - wie die Beklagte vorgetragen habe - mit der Erbeinsetzung der Kl344gerinnen nur auf die Gef374hle seiner kranken Ehe-frau R374cksicht genommen habe. Auch wenn man von dem Vortrag der Beklagten ausgehe, lasse sich daraus keine widerrechtliche Drohung ab-leiten. 6 Darin liegt eine unzul344ssige vorweggenommene Beweisw374rdigung (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006 f.; BGH, Urteil vom 19. M344rz 2002 - XI ZR 183/01 - VersR 2003, 127 unter II 3 c). Das Berufungsgericht geht ersichtlich und mit Recht von der Erheblichkeit des Beklagtenvortrags aus (247247 123 Abs. 1, 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Die Mutter der Beklagten soll mit ihrer Drohung bewusst den Zweck verfolgt haben, den Vater zur Abgabe seiner Willenserkl344rung zu veranlassen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - FamRZ 1996, 605 unter 2). Dennoch hat das Berufungsgericht keine Beweisaufnahme durchgef374hrt. Das findet im Prozessrecht keine St374tze, sondern verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r. Soweit das Beru-fungsgericht meint, wenn der Vater der Beklagten das Testament wirklich nur unter dem psychischen Druck seiner Ehefrau unterzeichnet habe, h344tte nichts n344her gelegen, als das Testament durch notarielle Erkl344rung gem344337 247 2282 Abs. 3 BGB anzufechten, kommt es darauf vom Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts her, wonach der zur Anfechtung be- 7 - 6 - rechtigte Erblasser, wenn er zum Nachteil des Vertragserben Verm366gen verschenkt, weder seine lebzeitige Verf374gungsbefugnis missbraucht noch in Beeintr344chtigungsabsicht handelt, rechtlich nicht an. Die Schen-kung ist hier auch innerhalb der seit dem Ende der behaupteten Zwangs-lage, d.h. seit dem Tod der Mutter, laufenden Anfechtungsfrist (247247 124 Abs. 2, 2283 Abs. 2 BGB) erfolgt. Das Berufungsgericht wird deshalb die Beweisaufnahme nachzuholen haben. 2. Im 334brigen greifen die R374gen der Beklagten gegen die Anwen-dung von 247 2287 BGB (und damit auch gegen die Feststellung des Beru-fungsurteils, die Beklagte k366nne von den Kl344gerinnen nicht Freistellung von der Schenkungsteuer verlangen,) nicht durch: 8 a) Das Berufungsgericht geht zwar nicht auf den Vortrag der Be-klagten ein, der Vater sei auch wegen eines Motivirrtums zur Anfechtung des Testaments berechtigt gewesen (247247 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Nach Darstellung der Beklagten hatte er sich 374ber die Vorg344nge bei Entste-hung des Testaments so aufgeregt, dass er mit den Kl344gerinnen nichts mehr zu tun haben wollte. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, dieser Vortrag weise darauf hin, dass dem Erblasser schon bei Testa-mentserrichtung klar gewesen sei, welche Auswirkungen seine Erkl344rung hatte. Mithin ist eine sich erst nachtr344glich als falsch erweisende Vorstel-lung des Vaters nicht schl374ssig vorgetragen. Au337erdem w344re die Anfech-tungsfrist der 247247 2082, 2283 BGB im Zeitpunkt der Schenkung bereits abgelaufen gewesen, die bindende Wirkung des gemeinschaftlichen Tes-taments insofern also endg374ltig geworden. 9 - 7 - b) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Schenkung an die Be-klagte von einem Sinneswandel des Vaters gegen374ber dem Testament ausgegangen. Dabei hielt es f374r nahe liegend, dass auch der Vater sei-nen Nachlass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf die Kl344gerin-nen habe 374bertragen wollen, da die Eltern in den letzten acht Jahren zu-vor 374berhaupt keinen ernsthaften Kontakt zu der Beklagten gehabt und angenommen h344tten, dass diese sogar den Pflichtteil ausschlagen k366nn-te. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht nicht ausdr374ck-lich erwogen, dass sich der Vater nach dem Tod seiner Ehefrau bei ei-nem Rechtsanwalt wegen des Testaments erkundigt und die Auskunft erhalten habe, die Beklagte sei neben den Kl344gerinnen zur H344lfte als Schlusserbin eingesetzt worden. 10 Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Vater subjektiv ohne Be-nachteiligungsabsicht gehandelt habe, wie die Nichtzulassungsbe-schwerde geltend macht. Das Anwaltsschreiben nennt als Anlass f374r die erteilte Auskunft eine Frage des Vaters, ob eine 304nderung des Testa-ments zugunsten der Beklagten "wirklich noch zul344ssig" sei. Im An-schluss an die Auskunft, die Beklagte sei neben den Kl344gerinnen zur H344lfte eingesetzt, ist in dem Schreiben vermerkt, der Vater habe erkl344rt, damit seien seine Sorgen zerstreut. Damit best344tigt das Anwaltsschrei-ben, dass der Vater, der als Mitautor des Testaments selbst am besten wissen musste, welche Anordnungen von Todes wegen die Eltern hatten treffen wollen, urspr374nglich gerade nicht von einer Miterbenstellung der Beklagten ausgegangen ist. Er hat vielmehr wegen des bei ihm eingetre-tenen Sinneswandels den Rat des Anwalts gesucht, um einen Ausweg zu finden. Im 334brigen kann es nicht darauf ankommen, welche subjektiven Vorstellungen der Erblasser vom Umfang seiner erbvertraglichen Bin- 11 - 8 - dung hat, wenn nicht die am Schutz des Vertragserben orientierte Ausle-gung und Anwendung von 247 2287 BGB gef344hrdet werden soll (BGHZ 83, 44, 51). 3. F374r das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: 12 a) Sollte die Beklagte ihre Behauptung, der Vater habe das ge-meinschaftliche Testament aufgrund einer widerrechtlichen Drohung der Mutter unterschrieben, nicht beweisen k366nnen, bleibt f374r den dann gege-benen Anspruch aus 247 2287 BGB der Pflichtteil der Beklagten zu ber374ck-sichtigen. Insoweit macht die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht gel-tend, dass die Frage, ob die Kl344gerinnen Herausgabe der geschenkten Immobilien Zug-um-Zug gegen Zahlung des Pflichtteils oder aber nur Zahlung des Betrages verlangen k366nnen, um den der Wert dieser Grundst374cke den Pflichtteilsanspruch 374bersteigt, danach zu beantworten ist, ob der Wert des Geschenks 374berwiegend herausgegeben werden muss oder im Hinblick auf den Pflichtteil 374berwiegend der Beklagten ge-b374hrt (vgl. BGHZ 77, 264, 271 f.; 88, 269, 272 f.; M374nchKomm-BGB/ Musielak, 4. Aufl. 247 2287 Rdn. 22; Soergel/M. Wolf, aaO 247 2287 Rdn. 25; Staudinger/Kanzleiter, BGB [1998] 247 2287 Rdn. 26). Dieser f374r die ge-mischte Schenkung entwickelte Grundsatz gilt gleicherma337en, wenn der vom Erblasser 374bertragene Gegenstand dem Empf344nger nicht im Hin-blick auf eine Gegenleistung, sondern auf seinen Pflichtteilsanspruch zum 374berwiegenden Teil endg374ltig zusteht. Bisher ist das Berufungsge-richt von einem Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater in H366he von 722.988,34 200 ausgegangen; den Wert der beiden geschenkten Immobilien hat es mit dem Landgericht auf (1,75 Mio. und 775.000 DM =) 1.291.012 200 angesetzt. Danach k366nnen die Kl344gerinnen nur den Diffe- 13 - 9 - renzbetrag beanspruchen. Bei einer solchen Sachlage stehen den Kl344ge-rinnen die Nutzungen, die die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters aus den geschenkten Grundst374cken gezogen hat, nicht zu. b) Hinsichtlich der Eigentumswohnung, die die Eltern der Beklag-ten am 11. Mai 1995 den Eheleuten E. geschenkt haben, hat das Berufungsgericht einen Pflichtteilserg344nzungsanspruch der Beklag-ten verneint, weil die Eltern mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht nachgekommen seien (247 2330 BGB). Das Berufungsgericht hat ange-nommen, einer in erster Instanz unstreitig gebliebenen Darstellung der Frau E. sei zu entnehmen, dass diese 374ber 40 Jahre lang im Haushalt der Eltern der Beklagten "374berobligationsm344337ige" Hilfeleistun-gen erbracht und aufgrund des 374ber Jahrzehnte gewachsenen Vertrau-ensverh344ltnisses eine besondere Stellung im Haushalt eingenommen habe. Das Alter und die Erkrankung der Eltern der Beklagten machten deren Wunsch erkl344rlich, die Eheleute E. in r344umlicher N344he zu wissen. Dem h344lt die Beklagte entgegen, von keiner Seite sei behaup-tet worden, dass auch der Ehemann E. wesentliche Dienst-leistungen erbracht habe; im Hinblick auf Frau E. sei in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen worden, sie habe ihre Arbeits-stunden aufgeschrieben und sei daf374r entlohnt worden. Mit diesem Vor-bringen setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. 14 Das kann aber auf sich beruhen. Denn auch der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, rechtfertigt die Anwendung von 247 2330 BGB nicht. F374r die Frage, ob eine belohnende Schenkung, die auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, sittlich geboten ist, kommt es nicht allein auf Gr374nde f374r die Dankbarkeit des Schenkers an, 15 - 10 - wie sie im Berufungsurteil genannt werden, sondern wesentlich auch darauf, ob Gesichtspunkte der Versorgung des Beschenkten, etwa eine Notlage infolge der f374r den Schenker erbrachten Leistungen, das Aus-bleiben einer solchen Belohnung als sittlich anst366337ig erscheinen lie337e (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079, 1080; ebenso zu 247 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488 unter I). Dazu lassen sich dem Berufungsurteil und auch der vom Berufungsgericht zugrunde ge-legten Erkl344rung der Frau E. keine Anhaltspunkte entnehmen. c) Soweit es schlie337lich um den Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrer vorverstorbenen Mutter geht, hat sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Bewertung des Einfamilienhauses in der M. stra337e dem Landgericht angeschlossen. Das Landgericht ist auf der Grundlage der nach Erg344nzung seines urspr374nglichen Gutachtens als 374berzeugend angesehenen Ausf374hrungen des Gerichtssachverst344ndigen von einem Verkehrswert zwischen 693.000 DM und 757.000 DM ausgegangen (nach Abzug von 25.000 DM wegen N344ssesch344den sowie 275.000 DM Instandhaltungskosten). Da aber das von den Kl344gerinnen vorgelegte Privatgutachten (nach Abzug von 50.000 DM wegen Feuchtigkeitssch344-den und 51.600 DM f374r Abbruchkosten) zu einem Verkehrswert von 850.000 DM gelangt, hat das Landgericht diesen, gegen374ber dem Ge-richtsgutachten h366heren Wert zugrunde gelegt, weil er von den Kl344gerin-nen einger344umt worden sei. Mit den Einw344nden der Beklagten, die einen 374ber 850.000 DM hinausgehenden Wert f374r angemessen h344lt, hat sich das Berufungsgericht nur teilweise auseinandergesetzt. Nicht ber374ck-sichtigt hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag, der Feuchtigkeitsschaden in H366he von 50.000 DM sei zum ma337gebenden 16 - 11 - Zeitpunkt des Todes der Mutter noch nicht vorhanden gewesen; au337er-dem sei ein Abzug von Abbruchkosten nicht gerechtfertigt, weil das Haus nicht abgebrochen, sondern verkauft worden sei. Auf beide Positionen kam es indessen nicht mehr an, wenn man - wie das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht - den Verkehrswert nach dem gericht-lichen Sachverst344ndigengutachten bestimmt. Werden die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Positionen zu dem vom Gerichtsgutachter angenommenen Wert hinzu addiert, ergibt sich kein h366herer als der von den Vorinstanzen angenommene Verkehrswert von 850.000 DM. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 O 176/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.02.2005 - 8 U 119/04 -
Full & Egal Universal Law Academy