BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 72/06 Verk374ndet am: 22. November 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 443, 475 Abs. 1 Satz 2 a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahr374bergang auf den K344ufer betriebsf344hig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahr-bereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von h366chsten 2.000 km ausgetauscht werden muss. b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbe-reit" ist, 374bernimmt der Verk344ufer nicht ohne weiteres die Gew344hr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (247 443 BGB) daf374r, dass das Fahrzeug auch noch nach Ge-fahr374bergang 374ber einen l344ngeren Zeitraum oder 374ber eine l344ngere Strecke fahr-bereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256). c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verk344u-fer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verk344ufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung f374r M344ngel zu verkaufen, so richten sich M344ngelrechte des K344ufers nach 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen 374ber den Verbrauchsg374terkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verk344ufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039). BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. M344rz 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger kaufte von dem Beklagten am 31. Oktober 2003 einen ge-brauchten, mehr als neun Jahre alten Pkw C. . Das Fahrzeug war auf die E. GmbH (im Folgenden: GmbH) zugelassen, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte ist. Beim Abschluss des Vertrages wurde der Be-klagte durch den Zeugen F. vertreten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt. In dem beim Kauf verwendeten Vertragsformular ist neben dem vorge-druckten Satz "Das Fahrzeug ist fahrbereit" das K344stchen "Ja" angekreuzt. Im 334brigen hei337t es im vorgedruckten Text, dass der K344ufer das Fahrzeug "zu den 1 - 3 - umseitigen Gesch344ftsbedingungen .... unter Ausschluss jeder Gew344hrleistung" bestellt; die Gesch344ftsbedingungen enthalten unter Nr. VII folgende Regelung: "Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gew344hrleistung verkauft. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaft bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterf374llung unber374hrt." 2 Anfang November 2003 wurde das Fahrzeug dem Kl344ger 374bergeben. Mit Schreiben seines Prozessbevollm344chtigten vom 27. Februar 2004 forderte der Kl344ger den Beklagten unter Berufung auf einen Mangel des Fahrzeugs, der ei-nen Austausch des Motors erforderlich mache, vergeblich auf, sich mit der R374ckabwicklung des Vertrages einverstanden zu erkl344ren. Mit seiner Klage hat der Kl344ger die R374ckzahlung des Kaufpreises von 4.400,--200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs verlangt; dar374ber hinaus hat der Kl344ger Schadensersatz in H366he von 1.984,22 200 nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der R374ck-nahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begr374ndung des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Es k366nne dahingestellt bleiben, ob bei dem Fahrzeug bei 334bergabe ein Sachmangel vorgelegen habe. Denn auf eine Sachm344ngelhaftung des Beklag-ten k366nne der Kl344ger den geltend gemachten Anspruch nicht st374tzen, weil zwi-schen den Parteien ein Haftungsausschluss f374r Sachm344ngel vereinbart worden sei. Der Gew344hrleistungsausschluss ergebe sich zwar nicht aus den dem Kauf-vertrag zugrunde liegenden Gesch344ftsbedingungen, weil die betreffende Be-stimmung 374ber den Gew344hrleistungsausschluss unwirksam sei, wohl aber aus einer entsprechenden m374ndlichen Vereinbarung, die der Kl344ger und der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. , wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bei Abschluss des Vertrages getroffen h344tten. Ein Verbrauchs-g374terkauf, bei dem ein Gew344hrleistungsausschluss nicht zul344ssig sei, liege nicht vor, weil der Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs nicht Unternehmer im Sinne des 247 14 BGB gewesen sei. Hierf374r sei unerheblich, dass der Beklagte Gesch344ftsf374hrer und offenbar einziger Gesellschafter der GmbH sei, auf die das Fahrzeug zugelassen gewesen sei. Unerheblich sei auch, dass der Zeuge F. den Verkauf vermittelt habe; dieser sei nicht als Verk344ufer des Fahrzeugs anzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs getragen habe. Es k366nne auch dahingestellt bleiben, ob in der Erkl344rung des Beklagten, das Fahrzeug sei fahrbereit, eine Beschaffenheitsgarantie zu sehen sei. Unter diesem Gesichtspunkt scheide eine Haftung des Beklagten jedenfalls deshalb 8 - 5 - aus, weil sich die Garantie nicht auf den geltend gemachten Mangel erstrecke. Fahrbereit sei ein Fahrzeug dann, wenn es sich in einem Zustand befinde, der eine gefahrlose Benutzung im Stra337enverkehr erlaube. Dies sei hier trotz des Mangels am Motor der Fall gewesen; der Sachverst344ndige habe klar bekundet, dass das Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand. Dem Kl344ger steht ein Anspruch auf R374ckabwicklung des Kaufver-trages (247 437 Nr. 2, 247247 323, 346 ff. BGB) sowie auf Schadensersatz statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 Abs. 1 BGB) wegen des be-haupteten Mangels nicht zu. Die Vertragsparteien haben etwaige Anspr374che und Rechte des Kl344gers wegen eines Mangels der Kaufsache (247 437 BGB) wirksam ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer vom Beklagten 374bernommenen Beschaffenheitsgarantie (247247 443, 444 BGB) hat die Klage kei-nen Erfolg. 9 1. Die Bestimmungen 374ber den Gew344hrleistungsausschluss im vorformu-lierten Vertragstext des Kaufvertrags sowie in den auf der R374ckseite des Ver-tragsformulars abgedruckten Gesch344ftsbedingungen sind allerdings, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gem344337 247 309 Nr. 7 Buchst. a (und b) BGB unwirksam, weil sie den in dieser Vorschrift genannten Beschr344nkungen, unter denen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eine Haftung f374r Sch344den - auch im Rahmen der kaufrechtlichen Sachm344ngelhaftung - nur ausgeschlossen wer-den kann, nicht Rechnung tragen (dazu n344her Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 b aa; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1579; Arnold, ZGS 2004, 16 ff.). Davon wird aber die Wirksamkeit des Gew344hrleistungsausschlusses, 10 - 6 - den der Kl344ger und der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. nach der rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts m374nd-lich vereinbart haben, nicht ber374hrt. 11 Insoweit hat das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - auf-grund der Vernehmung des Zeugen F. die 334berzeugung gewonnen, dass das Verkaufsangebot des Zeugen F. aufgrund der m374ndlichen Erkl344rungen des Zeugen mit einem Gew344hrleistungsausschluss verbunden war und vom Beklagten in dieser Form angenommen wurde. Diese Tatsachenfeststellung 374ber einen zus344tzlich m374ndlich vereinbarten Ausschluss der Sachm344ngelhaf tung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und damit f374r das Revisions-gericht bindend (247 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweisw374rdigung des Berufungsge-richts kann im Revisionsverfahren nur darauf nachgepr374ft werden, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wi-derspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetzte und Erfahrungsgrund-s344tze verst366337t (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, unter II 2 a m.w.Nachw.; Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 546 Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzu-zeigen. Sie setzt der Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts nur ihre eigene W374rdigung des Ergebnisses der durchgef374hrten Beweisaufnahme entgegen. Der Umstand, dass der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. die Ablehnung der Gew344hrleistung (seitens des Beklagten) damit begr374ndet hat, dass (auch) er (als H344ndler) keine Gew344hr f374r derartige Fahrzeuge 374bernehme, gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine vom Berufungsgericht abweichende Beweisw374rdigung. 2. Dem Beklagten ist die Berufung auf den individualvertraglich verein-barten Gew344hrleistungsausschluss nicht gem344337 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ver- 12 - 7 - wehrt. Die Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf (247247 474 ff. BGB) finden keine Anwendung, weil der Kl344ger das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer gekauft hat; auch wenn, wie die Revision geltend macht, ein Umgehungsge-sch344ft vorl344ge, w374rde dies nicht zur Anwendung des Verbrauchsg374terkaufrechts im Verh344ltnis des Kl344gers zum Beklagten f374hren. 13 a) Der Anwendung der Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf steht entgegen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht, wie es 247 474 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt, als Unternehmer (247 14 BGB) verkauft hat. Der Beklagte handelte bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in Aus374bung einer gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit. Als Gesch344ftsf374hrer einer GmbH 374bt er kei-ne selbst344ndige, sondern eine angestellte berufliche T344tigkeit aus; das Halten eines GmbH-Gesch344ftsanteils stellt keine gewerbliche T344tigkeit, sondern Ver-m366gensverwaltung dar (BGHZ 133, 71, 78; BGHZ 144, 370, 380). Weitere Ge-sichtspunkte, unter denen ein unternehmerisches Handeln des Beklagten beim Vertragsschluss in Betracht kommen k366nnte, sind weder vom Kl344ger vorgetra-gen noch aus den Umst344nden ersichtlich. b) Dem Beklagten ist die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss der M344ngelrechte auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf (247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt. 14 aa) Es kann offen bleiben, ob ein Umgehungsgesch344ft im Sinne dieser Vorschrift, wie die Revision meint, darin zu sehen ist, dass es sich bei dem vom Beklagten verkauften Fahrzeug - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um ein Firmenfahrzeug der GmbH gehandelt habe, weil dieses vor dem Verkauf auf die GmbH zugelassen gewesen und ganz 374berwiegend betrieblich genutzt worden sei (zur374ckhaltend gegen374ber der Annahme eines Umgehungsge-sch344fts insoweit Staudinger/Matusche-Beckmann (2004), 247 475 Rdnr. 50; Rein- 15 - 8 - king, DAR 2001, 1, 10; Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 2. Aufl., Rdnr. 2870). Selbst wenn die GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht als "ei-gentliche" Verk344uferin des Fahrzeugs anzusehen w344re, w374rde die Anwendung des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dazu f374hren k366nnen, dass sich die GmbH - also der Unternehmer - gem344337 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen m374sste, als h344tte sie selbst das Fahrzeug an den Kl344ger verkauft, nicht aber dazu, dass die Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf im Verh344ltnis des Kl344gers zum Beklagten - also zwischen zwei Verbrauchern - Anwendung f344n-den. Etwaige M344ngelrechte h344tte der Kl344ger demzufolge gegen die GmbH, nicht aber gegen den Beklagten geltend zu machen. Insoweit gilt nichts anderes als beim Agenturgesch344ft im Kraftfahrzeug-handel (dazu Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 = NJW 2005, 1039 unter II 1). Wenn ein Agenturgesch344ft nach der hierbei ge-botenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbr344uchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengesch344ft des Unternehmers zu ver-schleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der H344ndler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gem344337 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muss, als h344tte er selbst das Fahrzeug an den Kl344ger verkauft (aaO unter II 1 und II 1 d), w344hrend das gleichwohl gew344hlte Agenturgesch344ft nach 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anerkennung finden kann (aaO unter II 1 d). Dementsprechend f374hrt nach zutreffender und auch nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum die Verschleierung eines Eigengesch344fts des Unternehmers beim Agenturgesch344ft dazu, dass der Gebrauchtwagenk344ufer M344ngelrechte aus der Unwirksamkeit eines Gew344hrleistungsausschlusses gegen374ber dem H344ndler (und nicht ge-gen374ber dem vom H344ndler vertretenen Verbraucher) geltend machen kann (Reinking, aaO, Rdnr. 1140; M374ller, NJW 2003, 1975, 1980; Staudin-ger/Matusche-Beckmann (2004), aaO, Rdnr. 47; Bamberger/Roth/Faust, 247 474 Rdnr. 7; Himmelreich/Andreae/Teigelack, aaO, Rdnr. 2884; Das neue Schuld- 16 - 9 - recht/Haas, Kap. 5 Rdnr. 455; Hofmann, JuS 2005, 8, 11; a.A. M374nch-KommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., 247 475 Rdnr. 36). Ob die (ausschlie337liche) Haf-tung des H344ndlers dogmatisch so zu begr374nden ist, dass der "vorgeschobene" Kaufvertrag (zwischen den Verbrauchern) als Scheingesch344ft unwirksam ist und nach 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlie337lich ein Verbrauchsg374terkauf zwischen dem K344ufer (Verbraucher) und dem H344ndler (Unternehmer) besteht (so M374ller, aaO), oder ob der durch den H344ndler als Vertreter vermittelte Kauf-vertrag (mit dem vereinbarten Gew344hrleistungsausschluss) unangetastet bleibt und die Anwendung des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB daneben zu einer Eigenhaf-tung des H344ndlers f374r Sachm344ngel f374hrt (so Reinking, aaO), kann im vorliegen-den Zusammenhang dahinstehen. Die vorstehenden Grunds344tze zur Anwendung des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Agenturgesch344ft sind auch auf andere Vertragsgestaltungen zu 374bertragen, durch die ein Eigengesch344ft des Unternehmers verschleiert wird und damit die Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf umgangen werden. Wenn daher - wie von der Revision geltend gemacht wird - ein Umgehungsge-sch344ft darin l344ge, dass es sich bei dem Fahrzeug - wirtschaftlich - um ein Be-triebsfahrzeug der GmbH gehandelt habe, so m374sste sich die GmbH nach 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen, als h344tte sie selbst das Fahr-zeug an den Kl344ger verkauft. Dies h344tte zur Folge, dass der Kl344ger M344ngelrech-te gegen374ber der GmbH geltend zu machen h344tte und diese sich nach 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachm344ngelhaf-tung berufen k366nnte. M344ngelrechte gegen374ber dem Beklagten als dem von der GmbH vorgeschobenen Verk344ufer best374nden demgegen374ber nicht, weil der Beklagte nicht Unternehmer, sondern selbst Verbraucher ist. 17 Die gegenteilige Auffassung, nach der bei Agenturgesch344ften und in "Strohmannf344llen" ein Versto337 gegen das Umgehungsverbot dazu f374hren soll, 18 - 10 - dass dem vom Unternehmer zwischengeschalteten Verbraucher die Unter-nehmereigenschaft des "wirtschaftlichen" Vertragspartners zugerechnet werde (M374nchKommBGB/S.Lorenz, aaO), vermag demgegen374ber nicht zu 374berzeu-gen. Die Vorschrift des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB soll verhindern, dass sich ein Unternehmer den Bestimmungen 374ber den Verbrauchsg374terkauf entzieht, und f374hrt deshalb zur Anwendung der 247247 474 ff. BGB auf den Unternehmer, der die-se Bestimmungen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu umgehen versucht. Die Vorschrift ist aber nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner ei-nes Verbrauchers, der selbst Verbraucher ist, als Unternehmer zu behandeln und den Vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf zu unterwerfen. bb) Vergeblich r374gt die Revision das Fehlen eines gerichtlichen Hinwei-ses gem344337 247 139 ZPO auf die Vorschrift des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines m366glicherweise gegen das Umgehungsverbot versto337enden "Rollen-wechsels" der GmbH. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf eine m366gli-che Inanspruchnahme der GmbH bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Kl344ger bereits im ersten Rechtszug vom Beklagten entgegen gehalten worden war, dass der Kl344ger sich entscheiden m374sse, ob er die GmbH, vertreten durch den Beklagten, oder den Beklagten direkt in Anspruch nehmen wolle. Der Kl344-ger hat daraufhin durch eine Berichtigung des Rubrums klargestellt, dass er nicht die GmbH, sondern den Beklagten pers366nlich in Anspruch nehme. 19 3. Sachm344ngelanspr374che bestehen entgegen der Auffassung der Revisi-on auch nicht aus einer vom Beklagten 374bernommenen Beschaffenheitsgaran-tie. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die im Kaufvertrag angegebene Eigenschaft "fahrbereit" nicht durch den vom Kl344ger beanstandeten Mangel am Motor des Fahrzeugs beeintr344chtigt. 20 - 11 - a) Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf 366ffentlichen Stra337en verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", 374bernimmt der Verk344ufer die Gew344hr daf374r, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgef344hrdenden M344ngeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsi-cher eingestuft werden m374sste (BGHZ 122, 256, Ls.). Es kann dahingestellt bleiben, ob Angaben des Gebrauchtwagenverk344ufers, welche die Rechtspre-chung zum fr374heren Kaufgew344hrleistungsrecht als Eigenschaftszusicherungen (247 459 Abs. 2 BGB a.F.) behandelt hat, nach dem seit dem 1. Januar geltenden Recht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des 247 443 oder des 247 444 BGB an-zusehen sind (dazu Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1327). Die Rechtsfolgen einer in der Zusicherung "fahrbereit" etwa liegenden Beschaffenheitsgarantie k366nnen hier jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kl344ger gekaufte Fahr-zeug, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch dann, wenn der vom Kl344ger behauptete Mangel im Zeitpunkt der 334bergabe vorhanden gewesen sein sollte, verkehrssicher und damit fahrbereit im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung war. 21 Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Fahrzeug trotz des Mangels am Motor nicht als verkehrsunsicher eingestuft werden kann, stimmt mit der entsprechenden Feststellung des Landgerichts 374berein und beruht auf einer erneuten W374rdigung des in der ersten Instanz erstatteten Sachverst344ndi-gengutachtens. Die vom Sachverst344ndigen best344tigte Verkehrssicherheit des Fahrzeugs war vom Kl344ger schon im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen worden; Rechtsfehler der (nochmaligen) Beweisw374rdigung des Beru-fungsgerichts vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. 22 b) Sie meint jedoch, das Fahrzeug k366nne - unabh344ngig von etwaigen Si-cherheitsm344ngeln - bereits deshalb nicht als fahrbereit angesehen werden, weil mit ihm, wie der Sachverst344ndige bekundet habe, bis zum Eintritt eines Motor- 23 - 12 - schadens allenfalls noch eine Strecke von 2000 Kilometer h344tte gefahren wer-den k366nnen. Auch daraus l344sst sich nicht herleiten, dass das Fahrzeug im Zeit-punkt der 334bergabe nicht fahrbereit war. 24 Zwar trifft es zu, dass der Begriff "fahrbereit" nicht auf den Aspekt der Verkehrssicherheit verengt werden kann. Um sich in einem "Zustand (zu befin-den), der eine gefahrlose Benutzung im Stra337enverkehr erlaubt" (BGHZ 122, 256, 261), muss ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs 374berhaupt m366glich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der 334bergabe wegen gravierender technischer M344ngel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrstrecke zur374ckzulegen (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report 1995, 265). Jedoch 374bernimmt der Verk344ufer mit der Angabe im Kaufvertrag, dass ein Fahrzeug "fahrbereit" ist, nicht ohne weiteres die Gew344hr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (247 443 BGB) daf374r, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahr374bergang 374ber einen l344ngeren Zeitraum oder 374ber eine l344ngere Strecke fahrbereit bleibt. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon nach k374rzester Strecke liegen bleibt, als bereits im Zeitpunkt der 334bergabe be-triebsunf344hig - und somit nicht fahrbereit - anzusehen ist, bedarf im vorliegen-den Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kl344ger gekauften Fahrzeug fehlte die Beschaffenheit "fahrbereit" im Zeitpunkt der 334bergabe nicht unter dem Ge-sichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahr374bergang aufgetretenen oder zu erwartenden Betriebsunf344higkeit. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Sachvortrag des Kl344gers war das Fahrzeug nicht wegen eines Motor-schadens liegen geblieben; es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt wor-den, dass die Funktionsf344higkeit des Motors aufgrund vorhandener M344ngel an Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gew344hrleistet war. Dies hatte 25 - 13 - nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahr374bergang nicht mehr fahrbereit war. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen, auf das sich die Revision beruft, war ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen w374rde. Der Sachverst344ndige hat es f374r m366glich gehalten, dass ein Schaden bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte, hat es aber als "ebenso gut m366glich" bezeichnet, dass das Fahrzeug noch 1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei dieser Sachlage kann dem Fahrzeug f374r den Zeitpunkt der 334bergabe die Beschaffenheit "fahrbereit" nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar bevorstehender Betriebsunf344higkeit abgesprochen werden. Eine Garantie daf374r, dass das Fahrzeug auch noch nach der 334bergabe eine l344ngere Strecke fahrbereit bleiben w374rde (Haltbarkeitsgarantie), hat der Beklagte nicht 374bernommen; eine entsprechende Erkl344rung fehlt im Kaufver-trag. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 4 O 172/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2006 - 13 U 181/05 -
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