BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 72/07 vom 18. November 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 1. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Hinblick auf die Beschwerdeerwi-derung abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.213,25 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 O 353/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 95/06 -
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