BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 72/09 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die in 247 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 AMG geregelte Kausalit344tsvermutung greift nicht ein, weil die bei der Kl344gerin gegebenen Risikofaktoren nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen f374r sich allein geeignet waren, einen Herzinfarkt auszul366sen (vgl. 247 84 Abs. 2 Satz 3 AMG). F374r die Anwendung der Grunds344tze des Anscheinsbeweises reicht die geltend gemachte Erh366hung des Herzinfarktrisikos nicht aus. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 55.966,12 200 Galke Zoll Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 O 159/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2009 - 5 U 144/07 -
Full & Egal Universal Law Academy