BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 72 /09 vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf - Gebhardt und Dr. Brockmöller am 23. November 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Anhörungsrüge entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewies en. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. I. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vo r- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Der S enat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Kl ä- gerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des a n- gefochtenen Berufungsurteils und einen Revisionszulassungs grund i. S . von § 543 Abs. 2 ZPO ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt di e Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewi e- sen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspr e- 1 2 - 3 - chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eige nständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen nicht vor. II. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hat die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev isionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Anders als die Klägerin meint, war eine Z u- lassung der Revision schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht ankam (vg l. dazu Se nat s- beschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 un ter II 2 m.w.N.). 1. Soweit das Berufungsgericht für den Schaden zweier Sparte n- gesellschaften der Klägerin ( und ) einen Versicherungsfall ve r- neint hat, lag ein Revi sionszulassungsgrund schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsurteil auf den von der Beschwerde diesbezüglich b e- haupteten Rechtsfehlern jedenfalls nicht beruht. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Weiteren losgelöst von der Frage eines Ve rsicherungsfalles auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Anna h- me des Versicherungsvertrages mit der Po licennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, zur Klärung der Vorau ssetzu n- gen des Versicherungsfalles die Revision in der Sache IV ZR 11 7/09 3 4 - 4 - (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 117/09 Geldtransporte HEROS I , VersR 2011, 918) zuzulassen, kamen mithin hier nicht zum Tragen. Darin liegt auch der Unterschied zu den von der Anhörungsrüge angesproc henen Senatsbeschlüssen vom 25. Mai 2011 (IV ZR 247/09) und vom 15. August 2011 (IV ZR 155/10), weil dort jeweils entsche i- dungserheblich war, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hatte. Für die hier zu treffende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war es demgegenüber nicht erforderlich, zu nächst das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO) und die damit einhergehende Klärung des Begriffs des Versicherungsfalles abzuwarten. Anders als die Klägerin meint, hat der Senat da s Verfahren mithin aus sachlichen Gründen anders gestaltet als in den genannte n Parallelverfahren. 2. Die Zulassung der Revision war im Übrigen auch nicht geboten, soweit das Berufungsgericht die Arglistanfechtung hat durchgreifen la s- sen. a) Zwar h at der Senat in der Sache IV ZR 38/09, in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der B e- gründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versich e- rungsve r trag mit der HEROS - Gruppe wirksam angefochten, die Revision mi t Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II , ve r- öffentlicht in juris) zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war dort j e- doch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung des ehemaligen HEROS - Geschäftsführers und eines leite nden Mitarbe i- ters der Beklagten als Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 1 03 Abs. 1 GG ve r- sto ßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Ber u- 5 6 - 5 - fungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine solche Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hier nicht erhoben. b) Kei ner grundsätzlichen Klärung bedu rf te , inwieweit die Arglis t- anfechtung in Ziffer 13.4 de r Versicherungsbedingungen wirksam ausg e- schlossen werden konnte. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs bereits geklärt. Der VIII. Zivilsenat hat te einen vergleich - baren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Ur teil vom 17. Ja - nuar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 6) für unwirksam erac h- tet. Anders als die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 5. Novem - ber 2008 I - 18 U 188/07, juris) und Hamm ( Urteil vom 18. Dezember 2009 I - 20 U 137/ 08, juris ) hatte sich das Beruf u n gsgericht dazu nicht in Widerspruch gesetzt. Ergänzend wird insoweit auf den Se natsbeschluss vom 21. September 2 011 (aaO Rn. 27 - 33) verwiesen, in dem die Rechtsauffassung des VIII. Zivilsenats lediglich bestätigt worden ist. D a- nach war es entgegen der Au ffassung der Klägerin auch nicht mehr g e- boten, vor der hier getroffenen Entscheidung die mündlichen Verhan d- lungen vom 9. November 2011 über mehrere Revisionen aus dem Ko m- plex um den finanziellen Zusammenbruch eines anderen Werttranspor t- unternehmens abzuwar ten. c) Im Beschluss vom 21. Septe mber 2011 (IV ZR 38/09, aaO Rn. 53 - 59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung die Begründung beanstandet, mit der das Berufung s- gericht es bisher auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass 7 8 9 - 6 - die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger - Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederau f- leben führt. Wenngleich dem Beru fungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unter laufen ist, konnte auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen . An ei ner grundsätzlichen Bedeutung i. S . von § 543 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- zelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS - Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol i- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mi t- telbar ei ne Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich i n- soweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS - Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis v on G e- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stel lt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71 /02, BGHZ 152, 181, 191; vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsg e- richt bei Prüfung der Vo raussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken v om 16. Mai 2007 ( VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erfolgen muss te (§ 543 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfu ng des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 10 - 7 - Es kommt hinzu, dass Zulassungsgründe in der Begründung der Nichtzulassungsbeschw erde dargelegt werden müssen (§ 544 Abs. 2 S atz 3 ZPO), die Beschwerdeführerin den vorgenannten Rechtsfehler des B erufungsgerichts jedoch nicht beanstandet. 3. Wegen der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin wird ergä n- zend auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 aaO) verwiesen. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat te der Sena t auch im Übrigen geprüft und für nicht durchgreifend e r- achtet . Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, En tscheidung vom 03.09.2008 - 6 O 286/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.03.2009 - 8 U 170/08 - 11 12
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