BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 72/10 Verkündet am: 6. September 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 ( Bb) Ein Hauptunternehmer ist nicht berechtigt, die Zahlung des dem Nachunternehmer zustehenden Werklohns so lange zu verweigern, bis in einem Rechtsstreit zw i- schen ihm und seinem Auftraggeber geklärt ist, ob der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Hauptunternehmers zu Recht mit einer von diesem bestri t- tenen Vertragsstrafe aufrechnet, die der Auftraggeber wegen einer Verzögerung der Nachunternehmerleistung geltend macht. BGH, Urteil vom 6. September 2012 - VII ZR 72/10 - OLG Frankfurt/Main LG Fran kfurt/Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richt e- r in Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richte r Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 im Ko s tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Ber u- fung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Febru ar 2009 in Höhe von 189.977,41 Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Ber u- fung der Beklagten zurückgewiesen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfswiderklageantrag der Beklagten und die Kosten des R e- visionsverfahrens sowi e des Verfahrens über die Beschwerde g e- gen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Sie war als Nachunternehm e- rin der Beklagten , die für die ARGE W. /HBM (künftig nur HBM) die Haustechnik auszuführen hatte, bei der Errichtung einer Sportarena tätig. Die Beklagte b e- auftragte die Klägerin auf der Grundlage der VOB /B (Ausgabe 2002) mit Ve r- trag vom 28. Juni/ 7. Juli 2004 mit Leistungen zur Fernmeldetec hnik einschlie ß- lich Brand - und Einbruchsmeldung. Die für den 12. August 2005 vereinbarte Gesamtfertigstellung durch die Klägerin erfolgte erst am 19. Oktober 2005. Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Werklohnverlangen der Klägerin auf ein Zurückbehaltungsr echt, weil sie wegen der von der Klägerin zu vertr e- tenden Verzögerung von der HBM auf eine den Werklohnanspruch der Klägerin übersteigende Vertragsstrafe in Anspruch genommen werde. Die HBM verwe i- gere deshalb die Z ahlung des der Beklagten zustehenden Werkl ohns. Die B e- klagte führt über ihren Werklohnanspruch gegen die HBM einen Rechtsstreit, in dem sie die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch als unberechtigt zurückweist. Sie macht u.a. geltend, die Vertragsstrafe sei nicht wirksam ve r- einbart. Die Bek lagte vertritt die Auffassung, sie dürfe den Werklohn der Kläg e- rin bis zur Klärung des Vertragsstrafenanspruchs der HBM zurückhalten. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 201.754,55 i- derkla ge der Beklagten, mit der diese eine eigene Vertragsstrafe und Sch a- densersatz geltend gemacht hat, hat es abgewiesen. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Außerdem hat es fes t- gestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten jeden Schaden mit Ausnahme eines entgangenen Gewinns zu ersetzen, der ihr dadurch ent steht, dass die Klägerin die zum 12. August 2005 vereinbarte Vertragsfri st schuldhaft 1 2 3 - 4 - überschritten hat . Über den Hilfsantrag, die Klägerin auf die Widerklage zu ve r- urtei len, an die Beklagte 601.945,61 u- fungsgericht nicht entschieden, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wo r- den sei, dass eine Verurteilung auf die Klage erfolge oder der auf die Fertigste l- lung am 12. August 2005 bezogene Feststellungsantrag der Widerklage keinen Erfolg haben werde. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision möchte die Klägerin ihren Klageantrag in Höhe von 189.977,41 sen weiterverfolgen . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungs gericht hält die Klage in Höhe des noch im Streit stehe n- den Betrages von 189.977,41 Es hat angenommen, dass die Klägerin der Beklagten nach § 5 Nr. 4 VOB/B i.V.m. § 6 Nr. 6 Satz 1 VOB/B zum Schadensersatz verpflichtet sei, wei l die Klägerin am 13. August 2005 in Fertigstellungsverzug geraten sei. Teil des der Beklagten aus der Verzögerung zu ersetzenden Schadens sei die Voren t- haltung eines Liquiditätszuflusses von Seiten der HBM , der im Wege der Nat u- ralherstellung zumindest tei lweise ausgeglichen werde, wenn die Beklagte i h- rerseits bis zur Klärung der Anspruchsberechtigung der HBM keine Zahlung an 4 5 6 7 - 5 - die Klägerin erbring e . Die Fristüberschreitung der Klägerin sei für den Einbehalt der HBM adäquat ursächlich gewesen. Die der Klägeri n nachteilige Zurechnung des Einbehalts der HBM sei auch vom Schutzzweck des zu leistenden Sch a- densersatzes wegen Fertigstellungsverzugs gedeckt. Denn durch die verspät e- te Fertigstellung im Nachunternehmerverhältnis habe die Klägerin die Gefahr für die Bek lagte erhöht, von ihrer Auftraggeberin - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - in An spruch genommen zu werden. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsg ericht die Klage in der von der Revision angegriffen en Höhe von 189.977,41 als zur Zeit unbegrün det abgewiesen. 1. Es kann dahin stehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts z u- trifft, bereits d ie von der Klägerin verursachte Verzögerung des Liquiditätsz u- fluss es von Seiten der HBM stelle einen g rundsätzlich ersetzbaren Schaden dar, oder ob erst aus der Verzögerung resultierende Nachteile , wie beispiel s- weise Zinsverluste oder notwendige Zinsaufwendungen , solche Schäden w ä- ren. 2. Jedenfalls rechtsirrig ist die Ansicht, der Ausgleich des hier gel tend gemachte n Verzögerungsschaden s durch Gewährung eines Zurückbehaltung s- rechts gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin sei auch vom Schut z- zweck der haftungsbegründenden Norm, nämlich der weitgehend mit der g e- setzlichen Regelung übereinstimmenden ver traglichen Vereinbarung der E r- satzpflicht für verzugsbedingte Schäden nach § 5 Nr. 4 VOB/B i.V.m. § 6 Nr. 6 Satz 1 VOB/B (Ausgabe 2002), umfasst. 8 9 10 - 6 - a) Es entspricht ganz überwiegender Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fes , da ss die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14; vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09, BauR 2010, 1585 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 f. Rn. 18 ; Palandt/Grüneberg, BG B, 71. Au fl., vor § 249 Rn. 29 f. m . w . N). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Z u- sammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen . Das kann auch der Fall sein, wenn der Schaden durch eine vertragswidrige Handlung eines Dritten ent steht (BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 316 ff.). E in "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Z u- sammenhang genügt dagegen nicht. Insbesondere ist Zweck vertraglicher Ha f- tung nicht, den Geschädigten von seinem allgeme inen Lebensrisiko zu entla s- ten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 aaO). Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Septemb er 1988 VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils m . w . N). b) Hiernach ist es nicht gerechtfertigt, die eingetretene Verzögerung bei der Durchsetzung des Werklohna nspruchs der Beklagten gegen die HBM der Fertigstellu ngsverzögerung der Klägerin zuzurechnen und sie hierfür haften zu lassen. Die fristgerechte Erstellung des Werkes eines Nachunternehmers soll dem Hauptnehmer allerdings ermöglichen, seine gegenüber seinem Besteller bestehenden Vertragspflichten ordnungsgem äß, insbesondere ebenfalls fristg e- recht zu erfüllen. Damit dienen die entsprechenden vertraglichen Pflichten des 11 12 - 7 - Nachunternehmers auch dem Zweck zu vermeiden, dass der Besteller den Hauptunternehmer wegen einer Verzögerung in Anspruch n ehmen kann , etwa auf Zahlung einer Vertragsstrafe . Nach dem Vortrag der Beklagten besteht der von der HBM reklamierte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch nicht, so dass ihr Werkloh n- anspruch nicht wirksam durch Auf rechnung ver mindert worden ist und noch durchg esetzt werden kann. Ein Risiko, Ansprüche gegen den Besteller erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu können, trifft prinzipiell jeden Unternehmer. Es ist grundsätzlich seinem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Daran ä n- dert sich nichts, wenn das Ver halten des Bestellers erst oder auch durch eine Pflichtverletzung des Nachunternehmers hervorgerufen worden ist. Denn Grundlage des Streits um die unberechtigte Verweigerung der Zah lung des Werklohns ist immer das Vertragsverhältnis zwischen dem Hauptunternehmer und seinem Besteller, hier also zwischen der Beklagten und der HBM . Bela s- tungen, die sich aus Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter A n- sprüche aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, sind von den jeweils betroff e- nen Vertragspartnern zu tragen. Es ist nicht gerechtfertigt, sie auf den Nachu n- ternehmer, hier die Klägerin, abzuwälzen. III. Der Rechtsstreit ist nur teil weise zur E ndentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Im Umfang der Auf hebung sind keine weiteren Feststellungen zu erwa r- ten, so dass der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat. 13 14 - 8 - Danach ist der Werklohnklage im Umfang der Anfechtung stattzugeben. Über eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten aus der Inanspruchnahme durch die HBM ist nicht zu befinde n , weil die Beklagte diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Berufung au s- drücklich fallen gelassen und sich lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erledigung ihrer Werklohnkl age gegen die HBM gestützt hat. Ausweislich des Berufungsurteils hat die Beklagte für diesen Fall ihrer Verurteilung auf die Klage einen weiteren Hilfswiderklageantrag auf Zahlung gestellt, über den das Berufungsgericht folgerichtig bisher nicht ents chieden hat, was nunmehr n och geschehen muss . Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2009 - 3 - 14 O 17/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 U 38/09 - 15 16
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