BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 72/13 vom 21. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2013 a ufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 E G- ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungse r- heblicher Weise den Anspruch d er Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Zwischenhändlerin, den Kaufpreis für die - nach vorangegangener Musterlieferung - ab 15. Juli 2010 in Auftrag gegebene und von November 2 010 bis 8. Februar 2011 sukzessive ausgeführte Lieferung von 100.000 Metallbolzen. Die Beklagte verweigert die 1 2 - 3 - Zahlung unter Berufung auf einen Sachmangel ( von der vereinbarten Härtesp e- zifikation 8.8 abweichende Festigkeit der Bolzen ; zu hoher Mangangehalt ), der bei ihrem Endkunden festgestellt und von ihr am 9. Mai 2011 und nochmals am 1. Juli 2011 gegenüber der Beklagten beanstandet worden sei. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die behauptete Mängelrüge verspätet gewese n sei und die Beklagte sich de s- halb nicht auf Mängel berufen könne. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der behauptete Mangel bestehe, es sich aber um einen verdeckten Mangel handele, bei dem die Mängelanzeige erst unverz üglich nach der Entdeckung habe erfolgen müssen und im Streitfall auch rechtzeitig erfolgt sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzula s- sungsbeschwerde. 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht de n Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen G e- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sac h- vortrag der Klägerin zu dem von der Beklagten behaupteten Mangel überga n- gen und es dadurch versäumt hat, das Vorbringen der Klä gerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und Beweis über den von der Beklagten behaupteten Mangel zu erheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5 f. mwN; vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2; vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW - RR 2008, 1311 Rn. 2; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 127/06, NZBau 2008, 644 Rn. 7 f.; vom 20. Mai 2010 - V ZR 201/09, juris Rn. 6). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, von der Liefe rung ma ngelbehaft e- ter Bolzen sei nach dem Vorbringen der Parteien auszugehen. Die Klägerin h a- be die zu hohe Festigkeit und den zu hohen M anga n g ehalt der von ihr geliefe r- 3 4 5 - 4 - ten Bolzen nicht bestritten, sondern sich allein darauf berufen, sie habe genau die Bol zen geliefert, die auch Gegenstand der vorher gelieferten Muster gew e- sen seien ; n icht die Muster, sondern im Auftrag genau bezeichnete Bolzen se i- en jedoch Vertragsgegenstand gewesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde b e- anstandet mit Recht, dass das Berufungsge richt mit seiner Würdigung, die Kl ä- gerin hätte sich " nur " auf die Übereinstimmung der gelieferten Bolzen mit den zuvor erstellten Mustern berufen und nicht geltend gemacht, dass die Bolzen vertragsgemäß seien, das Vorbringen der Klägerin im Kern nicht erfa sst und dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. a ) Unstreitig hatte die Beklagte zu nächst Musterbolzen nach ihren Vo r- gaben - unter anderem mit der Härtespezifikation 8.8 (Anl. K 6) - bei der Kläg e- rin be stellt , im Februar 2009 erhalten und auch bezahlt (GA 35 f., 70; Anl. K 5 und 6). Diese Musterbolzen waren, wie die Beklagte selbst vorträgt, mangelfrei und von ihre m Kunden nicht beanstandet worden (GA 52). Daraufhin kam es aufgrund der Bestellungen der B eklagten vom 15. Juli 2010 ( Anl. B 1 - B 3) , der Auftragsbestätigungen der Klägerin vom 11. August 2010 (Anl. B 4 - B 6) und der Produktionsfreigabe durch die Beklagte am 30. September 2010 ( Anl. K 2) zur Auftragserteilung über die Lieferung der streitgeg enständlichen Bolzen, die - ebenso wie die Musterbolzen - unter anderem den Härtegrad 8.8 aufweisen sollten (Anl. B 1 - B 3) . b) Zu Unrecht meint d as Berufungsgericht , die Klägerin hätte sich " nur " auf die Übereinstimmung der Bolzen mit den zuvor gelie ferten Mustern berufen und nicht bestritten, dass die gelieferten Bolzen hinsichtlich des vereinbarten Härtegrad es (8.8) und des Mangangehalts nicht vertragsgemäß seien. Vielmehr hat die Klägerin , wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin im Einzelnen darlegt, bei ve r- 6 7 - 5 - ständiger Würdigung ihres Vorbringens geltend gemacht, dass die gelieferten Bolzen in gleicher Weise vertragsgemäß seien wie die zuvor gelieferten, hi n- sichtlich der technischen Anforder ungen - insbesondere des geforderten Härt e- grades (8.8) - identischen Musterbolzen, die von der Beklagten unstreitig als mangelfrei gebilligt worden waren. Die Klägerin hat sich im Schriftsatz vom 10. November 2011 ausdrüc k- lich darauf berufen , dass " d ie gelieferte Ware den Vereinbarungen und den z u- vor erhaltenen Mustern entspr e ch e " (GA 35) . I m Schriftsatz der Klägerin vom 8. Februar 2012 (GA 70) wird nochmals vorgetragen , die Parteien hätten sich letztlich auf die Lieferung von Bolzen gemäß der Musterbest ellung vom 19. November 2008 und der Order vom 15. Juli 2010 zu den bestätigten Pre i- sen geeinigt . ( ) Die nunmehr erfolgten Lieferungen entsprächen exakt den im Jahr 2009 gelieferten Musterbolzen aus der Bestellung vom 19. November 2008 . D ies gelte insbeso ndere für die Materialbeschaffenheit und die Behan d- lung der Bolzen . A uf Grund dessen seien die Bolzen nun auch mangelfrei, selbst wenn die Festigkeit für den Kunden der Beklagten nunmehr zu hoch sein sollte . D ie Klägerin trage hierfür nicht das Verwendungs risiko. Im zweiten Rechtszug wird im Schriftsatz vom 23. August 2012 (GA 137 f. ) nochmals auf die Bestellung " entsprechend den Probelieferungen " Bezug genommen. In der Sache hat die Klägerin damit behauptet , dass die gelieferten Bo l- zen in technischer Hi nsicht den gleichen Anforderungen genügen sollten wie die zuvor nach den Vorgaben der Beklagten hergestellten Musterbolzen und dass die gelieferten Bolzen qualitativ auch mit den - unstreitig mangelfreien - Musterbolzen übereinstimmten . Mit diesem Vorbring en hat die Klägerin die B e- hauptung der Beklagten , dass die gelieferten Bolzen hinsichtlich des Härtegr a- des und des Mangangehalts nicht vereinbarungsgemäß und damit mangelhaft seien, hinreichend bestritten . 8 9 - 6 - Das Berufungsgericht wird deshalb durch das von der Beklagten angeb o- tene Sachverständigengutachten (GA 25) Beweis darüber zu erheben haben, ob die gelieferten Bolzen den vereinbarten technischen Anforderungen entspr e- chen oder den von der Beklagten behaupteten Mangel aufweisen. D ie Bewei s- last hierfür l iegt bei der Beklagten. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte das Berufungsgericht erneut das Vorhandensein des behaupteten Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge bejahen , wird es zu beachten haben, dass die Klage in diesem Fall - entgegen seiner vorliegenden Entsche i- dung - nicht abzuweisen wäre, sondern gemäß §§ 320, 322 BGB eine Zug - um - Zug - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises gegen Lieferung mangelfreier Bolzen durch die Klägerin zu erfolge n hätte. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon aus gegangen , dass eine Mangelhaftigke it der Bolzen - mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung - kein Rücktrittsrecht der Beklagten begründet, sondern nur zur Folge hat , dass die Beklagte ihren Anspru ch auf Nacherfüllung dem Kaufpreisanspruch der Kläg e- rin einredeweise nach § 320 BGB entgegenhalten kann. Es hat aber verkannt , dass die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zwingend zu einer Zug - um - Zug - Verurteilung nach § 322 BGB führt (st. Rspr.; Senatsu rteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42 , 44 mwN zum Werkvertrag nach 10 11 12 13 - 7 - Abnahme). Der Ausnahmefall des § 322 Abs. 2 BGB - Vorleistungspflicht der Klägerin - liegt hie r nicht vor. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.03.2012 - 15 O 43/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2013 - I - 16 U 66/12 -
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