BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 7 2 /14 vom 1. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2014 durch die Vorsitzende Rich terin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sa che hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revision s- zulassungsgründe vor. Die vom Berufungsgericht eingehend erörterte Frage, ob § 174 BGB auf das Mieterhöhungsbegehren (§ 558a BGB) zumindest e ntspr e- chend anzuwenden ist, so dass der Mieter ein von einem bevollmächtigten Ve r- treter des Vermieters ohne Beifügung einer Vollmachtsurkunde gestelltes Mie t- erhöhungsbegehren zurückweisen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Denn dem Mieterhöhungsbegehr en der von der Klägerin bevollmächtigten Hausve r- waltung (B . Immobilien GmbH) vom 19. September 2012 war eine Vol l- macht der Klägerin beigefügt. Die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, welche Anforderu n- gen an ein von einer juristischen Person in Textform (§ 126b BGB in der hier anzuwendenden, bis 12 . Juni 2014 gültigen Fassung ) verfasstes Schreiben zu stellen sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, denn diese Frage ist durch das Senatsurteil vom 7. Juli 2010 ( VIII ZR 321/09, NJW 2010, 1 2 - 3 - 2945 Rn. 16 ) geklärt. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es bei einer nach § 10 WoBindG oder - wie hier - in Textform (§ 126b BGB) abz u- gebenden Erklärung nicht erforderlich ist, den für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich zu benennen; vielmehr genügt die Angabe des Namens der juristischen Person. Wie der Senat (aaO, Rn. 17) weiter au s- geführt hat, dient die Textform der Erleichterung des Rechtsverkehrs, die in ihr Gegenteil verkehrt würde, w enn die natürliche Person, die gehandelt hat, namentlich aufgeführt werden müsste und darüber hinaus - vor dem Hinte r- grund des § 174 BGB - eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht für diese Person vorzulegen wäre. 2. Die Revision hat auch keine Aussich t auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der von der Klägerin begehrten Mieterh ö- hung von 256,92 268,89 den Parteien nicht in Streit stehen, zuzustimmen. Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt das Mieterhöhungsverla n- gen auch die nach § 558a BGB zu stellenden formellen Anforderungen, insb e- son dere ist die nach § 558a Abs. 1, § 126b BGB erforderliche Textform g e- wahrt. Der nach § 126b BGB erforderliche Abschluss der Erklärung ist durch die Formulierung auf Seite 3 gewahrt ( " Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift " ). Dass als Seite 4 zur Erleichterung für die B e- klagte noch eine vorbereitete Zustimmungserklärung beigefügt war, ändert d a- ran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die an sich entbehrliche, ta t- sächlich aber erfolgte namentliche Benennung der für d ie Hausverwaltung tät i- gen Sachbearbeiter ist unschädlich und führt insbesondere nicht dazu, dass die Klägerin nunmehr hätte gesondert darlegen und nachweisen müssen, welche Funktionen die benannten Mitarbeiter innerhalb der B . Immobilien GmbH ausü bten und dass sie von den vertretungsberechtigten Organen der Gesel l- 3 4 - 4 - schaft bevollmächtigt waren. Dass das unter dem Briefkopf der B . I m- mobilien GmbH verfasste Mieterhöhungsverlangen vom 19. September 2012, dem eine Originalvollmacht der Klägeri n vom gleichen Tag beigefügt war, von der Vollmacht der Klägerin gedeckt und dieser zuzurechnen war, unterliegt nach den Gesamtumständen keinem Zweifel. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 12.07.2013 - 4 C 121/13 - LG Görlitz, Entscheidung vom 12.02.2014 - 2 S 151/13 - 5
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