ECLI:DE:BGH:2017:210717UVZR72.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/16 Verkündet am: 21. Juli 2017 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 21. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 17 wird das Urteil der 29. Zi vilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteie n sind Mitglieder eine r Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger haben unter Einreichung einer Eigentümerliste Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse erh o- ben. Die Beklagten zu 1 bis 17 waren erstinstanzlich anw altlich vertreten , der Beklagte zu 18 hat sich selbst vertreten . Das Amtsgericht hat der Klage teilwe i- se stattgegeben. Im Rubrum dieses Urteils wird als Beklagte ( allein ) die WEG A . erstinstanzl i- chen Prozessbevollmäch tigten der Beklagten zu 1 bis 17 im April 2015 Ber u- 1 - 3 - n- schaft A . Das Landge richt hat im Nove m- ber 2015 dara uf hingewiesen, dass Zweifel an der Person des Rechtsmittelfü h- rers bestünden. Nach der Berufungsschrift handele es sich um eine Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, während Beklagte des erstinstanzl i- chen Verfahrens die übrigen Miteigentümer gewesen seien. Daraufhin haben d ie erstinstanzlichen Prozessbevollmächtig ten der Beklagten zu 1 bis 17 erklärt, die Berufung habe nur für die se eingelegt werden sollen, nic ht aber für den B e- klagten zu 18 oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Landgerich t hat die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möc h- ten diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen . Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Berufungsschrift genüge nicht den A n- forderungen des § 519 Abs. 2 ZPO, weil sich aus ihr nicht zweifelsfrei ergebe, dass die Berufung für die Beklagten zu 1 bis 17 habe eingelegt werden solle n . Di ese seien weder in der Berufungsschrift aufgeführt noch in dem angegriffenen Urteil, auch nicht in Form einer - beigefügten oder in Bezug genommenen - E i- gentümerliste ; es habe daher nicht nahegelegen, dass als Berufungskläger die übrigen Mitglieder der Eig entümergemeinschaft m it Ausnahme des Beklagten zu 18 gemeint gewesen seien. Dass erstinstanzlich nur die Beklagten zu 1 bis 17 durch Prozessbevollmächtigte vertreten worden seien, habe sich erst aus 2 3 - 4 - der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Gerichts akte ergeben. Die u- fungsklägern schließen lassen. Der Antrag der Beklagten zu 1 bis 17 auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand sei unbegründet. Sie könnten sich nicht darauf ber ufen, dass in dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte angegeben worden sei und sie deshalb diese Bezeichnung in die Berufungsschrift hätten übernehmen können, denn der Rechtsanwalt müsse die Rechtsmittelschr ift auf die zutreffende Angabe des Rechtsmittelführers hin überprüfen. II. Die Revision ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten zu 1 bis 17 auf G e- währleistung wirkungsvollen Rech tsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. 1. Das Rechtsstaatsprinzip garantiert dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksa me gerichtliche Kontrolle. Dies schließt die normative Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht aus, wonach die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens an die Beachtung formeller Voraussetzungen gebunden wird. Solche Einschränkun gen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfa h- 4 5 6 - 5 - rensrech tlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti gender Weise erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2002, 3534 mwN). 2. Gegen d iesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 verworfen hat. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem notwend igen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Re chtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmitte l- führer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 9; Urteil vom 15. De - zember 2010 - XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 10 f . jeweils mwN). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, B e- schluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 m w N ). b) Das bedeu tet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Pe r- son des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche B e- zeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instan zen aus verfassungsrechtl i- chen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des 7 8 9 - 6 - Rechtsmittelfü hrers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 mwN). c) N ach diesen Maßstäben durfte das Ber u fungsgericht die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 nicht mit der Begründung verwerfen , es habe bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht eindeutig erkennen können, wer Rechtsmittelfü h- rer sein solle. aa) D ie durch ein Urteil scheinbar beschwerte Partei ist stets befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um den Schein eines sie beschw e- renden Urteils zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1963 V ZR 192/61, NJW 1964, 248; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1953 III ZR 379/52, BGHZ 10, 346 , 349; Beschluss vom 16. Oktober 1984 VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192, 1193; Beschluss vom 3. November 1994 LwZB 5/94, NJW 1994, 404; Urteil vom 4. Februa r 1999 - IX ZR 7/98, NJW 1999). So ist selbst eine nicht parteifähige Personenvereinigung, die als s olche verurteilt worden ist, befugt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen, und zwar auch dann, wenn die im Urteil enthaltene fehlerhafte Parteibezeic h- nung im Wege der Berichtigung korrigierbar war (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1 993, 2943, 2944 für die damals noch nicht als parteifähig anerkannte Wohnungseigentümergemeinschaft). Da das erstinstanzliche Urteil vorliegend im Rubrum allein die Wo h- nungseigentümergemeinschaft als Beklagte nennt, durfte die se folglich mit di e- ser B ezeichnung Berufung einlegen . 10 11 12 - 7 - bb) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der falschen Bezeic h- nung der Beklagten als Wohnungseigentümergemeinschaft um ein offensichtl i- ches Versehen des Amtsgerichts gehandelt hat, weil nicht diese, sondern allein d ie Beklagten zu 1 bis 18 Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens waren. ( 1 ) Zwar bestand vorliegend die Möglichkeit, das erstinstanzliche Urteil dahingehend auszulegen, dass nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die Beteiligten zu 1 bis 18 verurteilt werden. Die Unrichtigkeit der Pa r- teibezeichnung ist schon aus dem Tatbestan d d e s amtsgerichtlichen Urteils erkennbar , wonach die Parteien die Wohnungseigentümergemeinschaft A . bilden . Hieraus folgt , dass letztere ni cht selbst Partei sei n kann , sondern die übrigen Miteigentümer mit Ausnahme der Kläger verklagt sind . Der durch die falsche Parteibezeichnung gesetzte Schein konnte durch diese Auslegung aber nicht beseitigt werden. Vielmehr bedarf es hierzu der B e- richtigu ng des Urteils, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen zulässig ist, da es sich um eine offenbare, aus dem Urteil selbst auch für Dritte erkennbare Unrichtigkeit handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, B e- schluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Eine solche Berichtigung ist bislang nicht erfolgt. Da das Amtsgericht durch die gewählte Parteibezeichnung den Anschein erweckt hat, die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt zu haben, durfte die unter dieser Bezeichnu ng eingelegte Berufung folglich nicht ohne Bericht i- gung des amtsgerichtlichen Urteils unter Hinweis auf dessen Auslegungsfähi g- keit verworfen werden . Die bloße Möglichkeit der Berichtigung der fehlerhaften Parteibezeichnung ändert nichts an der Befugnis der scheinbar verurteilten Pa r- tei, Rechtsmittel mit dem Ziel der Beseitigung der scheinbaren Beschwer einz u- 13 14 15 - 8 - legen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944) . (2) Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht entgegen, da ss die Prozessbevollmächtigte n der Beklagten zu 1 bis 17 nach Ablauf der Berufung s- frist erklärt haben , die Berufung habe nur für diese und nicht auch für den B e- klagten zu 18 oder für die fehlerhaft verurteilte Wohnungseigentümergemei n- schaft eingelegt werde n sollen. Aus der Berechtigung der scheinbar beschwe r- ten Partei zur Rechtsmitteleinlegung folgt, dass es der Klarstellung, welche Personen nach Beseitigung des Scheins - etwa durch Berichtigung des ersti n- stanzlichen Urteils - Rechtsmittelkläger sein soll en , nicht schon im Z u- sammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung bedarf. Dies e kann vielmehr auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, wie dies hier im Berufungsrechtszug geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944) . III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und En t- sche idung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 16 17 - 9 - Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO) . Dieses wird nach Berichtigung des amtsgerichtl i- chen Urteils, zu der es als Rechtsmittelgericht selbst befugt ist ( Senat, B e- schluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 133, 370, 373 ; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191 ), nunmehr in der Sache über die Berufung der Beklagten zu 1 bis 17 zu entscheiden haben . Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 23.03.2015 - 202 C 203/14 - LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2016 - 29 S 82/15 -
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