ECLI:DE:BGH:2019:060319UIVZR72.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 72/18 Verkündet am: 6. März 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a ARB 1975 § 4 Abs. 1 Buchst. d) Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wah r- nehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen re chtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18 - OLG München LG Augsb urg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2019 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberla n- desgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 8. März 2018 aufgehoben und d ie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg - 8. Zivilkammer - vom 11. November 2016 zurückge wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt aus einer bei der C . R . - V ersicherungs - AG (im Folgenden: Versicherer) gehaltenen Recht s- schutzversicherung die Fre istellung von Rechtsanwalts kosten. Die B e- klagte ist vom Versicherer als Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt. Rechtsschutzversicherung (ARB 1975/2001) de s Versicherers zugrunde (im Folgenden: ARB 1975/2001) , die - soweit hier von Bedeutung - den ARB 1975 ( in der Fassung von 1975 , abgedruckt bei Harbauer, Recht s- 1 2 - 3 - schutzversicherung 9. Aufl. Teil D ) entsprechen . Versichert ist unter a n- derem Familien - und Verke hrs - Rechtsschutz für Lohn - und Gehaltsem p- fänger, der nach § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 h- . G emäß § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 bezieht sich der Versicherung s- schutz aus Anste l- lungsverträgen gesetzlicher Vertreter j Der Kläger war bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt. Im April 2014 schloss er mit dieser einen neuen Ve r trag a b , der folgende Präambel enth ielt : als " L eiter Produktmanagement/Einkauf , Mitglied der Geschäftsle i- tung " für den Arbeitgeber tätig. Es ist beabsichtigt, den A r- beitnehmer im Laufe des Geschäftsjahres 2014 in die G e- schäftsführung des Arbeitgebers zu berufen. Im Hinblick auf die Berufung des Arbeitn ehmers in die Geschäftsfü h- rung soll bereits jetzt der bestehende Dienstvertrag einvernehmlich aufgehoben und durch den vorliegenden Die Vertragsbestimmungen sollten teilweise ab dem Zeitpunkt der Berufung des Klägers in die Geschäftsführung der GmbH und teilweise unabhängig hiervon gelten. Zu der beabsichtig t en Berufung des Klägers in die Geschäftsfü h- rung kam es nicht. Vielmehr wurde dem Kläger im Jahr 2015 mit der B e- endigung des Beschäftigungsverhältnisses gedroht . Er wurde von unte r- nehmerischen Entscheidungen ausgeschl ossen und aus der Geschäft s- leit ungsr unde ausge laden . 3 4 5 6 - 4 - Der Kläger beauftragte daraufhin eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Die se ersuchte um Erteilung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit , wobei sie d ie g e- nannten Vorfälle s childerte und als vertragswidrig bezeichnete. Die B e- klagte lehnte d as Begehren mit der Begründung ab, dass die Sache nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 vom Versiche rungsschutz ausg e- schlossen sei. Der Kläger und die GmbH einigt en sich schließlich a uf eine Aufh e- bung ihres Vertrages . Die vom Kläger beauftragte Rechtsanwaltskanzlei stell t e ihm für ihre Tätigkeit 14.655,45 Das Landgericht hat der auf Freistellung von diesen Rechtsa n- waltskosten gerichteten Klage in Höhe von 11.371,05 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage a b- gewiesen. M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe Die Auslegung des Revisionsantrages des Klägers ergibt, dass er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils , gegen das er kei ne Berufung eingelegt hat te , begehrt. In diesem Umfang hat die Revision Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG München VersR 2018, 813) hat es dahinstehen lassen, ob sich die Tätigkei t des Klägers im Rahmen seines " Geschäfts führerdienstanstellungsvertra gs " vom 29. April 2014 als A r- beitsverhältnis im Sinne von § 26 Abs. 3 Buchst. c ) ARB 1975/2001 da r- 7 8 9 10 - 5 - stellt. Denn nach seiner Auffassung ist die Klage deshalb unbegründet , weil der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 entha ltene Risikoau s- schluss eingreift . Nach diesem bestehe Versicherungsschutz weder auf der Ebene der körperschaftlichen Rechtsbeziehung des gesetzlichen Vertreters zur juristischen Person noch auf der Ebene der durch Dienstvertrag gerege l- ten schuldrechtlichen Beziehung . § 4 Abs. 1 Buchs t. d) ARB 1975/2001 sei bereits anwendbar , wenn eine Streitigkeit wegen eine s unter d ie Klausel fallenden Dienstvertrag es vorliege. D as sei hier der Fall . Bei dem im April 2014 abgeschlossenen Ge - schäftsführerdienstanstellungsvertrag handele es sich jedenfalls in B e- zug auf das Jahr 2015 , in welche s der Streit zwischen dem Kläger und der GmbH falle , um einen Vertrag, der die Rechtsbeziehungen eines g e- setzlichen Vertreters zu einer juristischen Person schuldrechtlich regele. Der Vertrag bestimme in einer Vielzahl von Einzelregelungen , welche Pflichte n und Rechte für den Kläger nach der in Aussicht genommenen Berufung in die Geschäftsführung hätten gelten sollen . Für das Jahr 2015 sei eine Geschäf tsführertätigkeit des Klägers vorgesehen gewesen . Entscheidend sei nicht, dass der Kläger tatsächlich niemals die Orga n- stellung des Geschäftsführers e rlangt habe, sondern dass er zum Zei t- punkt des Rechtsschutzfalles nach dem Vertrag längst Geschäftsführer hätte sein sollen und es bei de m Streit mit der GmbH um die Beendigung d ies es Vertragsver hältnisses gegangen sei. II. Das hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend zu machende (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG) Freistellungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a), § 14 Abs. 3 Satz 1, 11 12 13 - 6 - § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 in der vom Landgericht zugespr o- chenen Höhe zu. 1. Die Streitigkeit zwischen dem Kläger und der GmbH ist nach § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/20 01 vom Versicherungsschutz u m- fasst. Der Kläger hat rechtliche Interessen aus einem bedingungsgem ä- ßen Arbeitsverhältnis wahrgenommen. Das ergibt die Auslegung der g e- nannten Klausel. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein dur chschnittlicher , um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter B e- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteh t . Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsn ehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf se i- ne Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszug e- hen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusa m- menhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücks ichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 9. Mai 2018 IV ZR 23/17, r+s 2018, 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 26; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 23. Juni 19 93 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 [juris Rn. 14]; st. Rspr.). Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, d ass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes ve r- stehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprac h- 14 15 16 - 7 - verständnis von der Rechtssprache in einem Ran dbereich deutlich a b- weicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingu n- gen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 16; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; jeweils m.w.N.). b ) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter e i- nem Arbeitsverhältnis das Dauerschuldverhältnis zwischen einem Arbei t- nehmer und einem Arbeitgeber (vgl. dazu OLG Saarbrücken ZfSch 2010, 280 unter 1 b (1) [juris Rn. 49] ; Harbauer/Obarowski, Re chtsschutzvers i- cherung 9. Aufl. § 2 ARB 2010 Rn. 91 f. ), das von freiberuflicher und/oder selbständiger Tätigkeit abzugrenzen ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2016, 391 unter 2 [juris Rn. 29 f.] ) . Kennzeichnend für ein Arbeit s- verhältnis ist nach landläufigem Verständnis, dass der Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine fremdbestimmte Arbeit, bei der er den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt , Lohn oder Gehalt bezieht. Dass das A r- beitsverhältnis im Sinne des § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 auch von An stellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen abzugrenzen ist, wird sich dem durchschnittlichen , juristisch nicht vorg e- bildeten Versicherungsnehmer hingegen nicht erschließen, weil der e i- gens in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 gerege lte Leistungsau s- schluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus solchen Anste l- lungsverträgen es gerade nahelegt, dass auch sie anderenfalls vom Lei s- tungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst wären. Denn der Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass der Versicherer mit dem Risikoausschluss eine überflüssige Regelung treffen wollte. Nach diesen Maßstäben stellte die Tätigkeit des Klägers auch u n- ter Geltung des neuen Vertrages von April 2014 ein bedingungsgemäßes 17 18 - 8 - Arbeitsverhältnis da r, weil der Kläger für die ihn beschäftigende GmbH weisungsgebunden tätig war. - 9 - c) Ob es sich bei dem in § 26 Abs. 3 Buchst. c ) ARB 1975/2001 verwendeten Begriff des Arbeitsverhältnisses um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelt, bei de ssen Auslegung wie es der Vertreter der B eklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung gefo r- dert hat die im Arbeitsrecht entwickelten Kriterien herangezogen we r- den müssen, kann hier offenbleiben, weil im Streitfall daraus kein and e- res Ergebnis folgt. aa) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich nach der Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde t. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrag e s im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchfü h- rung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derj e- nige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen A b- hängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tät igkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsve r- hältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller ma ß- geblichen Umstände des Einzel falles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsi nhalt. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Verei n- barung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der prak tischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt h a- ben (BAG NJW 2018, 1194 Rn. 23 m.w.N. ). Ob die Vertragspartner ihr 19 20 - 10 - Rechtsverhältnis demgegenüber gerade nicht als Arbeitsverhältnis b e- zeichnet haben, ist dagegen unerheblich ( vgl. hierzu BAG NZA 2017, 581 Rn. 17 m.w.N. ) . b b ) Im Streitfall hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, ihm sei unter Geltung des neu gefassten Anstellungsvertrages im Zusa m- menhang mit der Kündigungsandrohung der GmbH mithin bei Eintritt des Versicherungsfall e s (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. November 2008 IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 11 - 27) der bisherige Verantwo r- tungsbereich e ntzogen worden, er habe fortan mit seinem Nachfolger das Zimmer teilen, diesem seine Aufgaben übergeben und mit ihm g e- meinsam Kundentermine zur Übergabe der Kontakte wahrnehmen mü s- sen. Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, der Kläger sei von u n- terne hmerischen Entscheidungen ausgeschlossen und aus der G e- schäftsleitungsrunde ausgeladen worden . Daraus ergibt sich, dass nach der maßgeblichen tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung des Klägers seine Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhält ni s- ses fortbestand. d ) Entgegen der vo m Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist auch revisionsrechtlich nicht zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass es sich bei de r rechtliche n Beziehung zwischen dem Kläger und der GmbH um k ein Arbeitsverhältnis handelt e . Soweit das Berufungsgericht es hat dahin stehen lassen, ob sich die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des im April 2014 neu abgeschlossenen Vertrages als Arbeitsverhältnis im Sin ne von § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 darstellt, betrifft dies erkennbar nur die rechtliche Qualifizierung de r Tätigkeit aus dem Blickwinkel der Versicherungsbedingungen. Die se rechtliche Bewertung kann der Senat im Streitfall auf der Grundlage des e rst - und zweiti n- 21 22 - 11 - stanzlichen Sachvortrages der Parteien selbst vornehmen. Danach b e- stand zwischen dem Kläger und der GmbH auch nach den vorgenannten Maßstäben ein Arbeitsverhältnis, weil der Kläger im Unternehmen der GmbH weisungsgebunden tätig war . Die Bek lagte hat sich im Berufung s- verfahren zur Frage eines Arbeitsverhältnisses allein auf den Inhalt des Dienstvertrages vom 29. April 2014 und insbesondere darauf gestützt, dass nach dessen Präambel der bis dahin bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben worden sei . Der Klägervortrag zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit ist davon nicht erfasst. Sollte n die ausdrücklich als Gegenrüge bezeic h- neten Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Revisionsv erhandlung nunmehr weitergehend auch dahin zu verstehen sein, dass der Kläger nach der tatsächlichen Handhabung des neuen Vertrages schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht mehr weisungsgebunden im Unternehmen der GmbH tätig gewesen sei, kann die Beklagte mit diesem neuen Sa chvortrag im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2017 - IV ZR 394/14, juris Rn. 27 m.w.N. ). 2. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen de s Berufungsgerichts ist im Streitfall ein Vers icherungsfall im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975/2001 eingetreten (vgl. Senatsu r- teil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20, 26 f.). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Ris i- koausschluss des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 nic ht ein. 23 24 25 26 - 12 - a) Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versich e- rungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durch schnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rec h- nen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlusskla u- seln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nich t weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert ( vgl. nur Senatsu r- teil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 26 m.w.N.). b) Nach diesem Maßstab ergibt die A usle gung des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 aus der maßgeblichen Sicht des durchschnit t- lichen Versicherungsnehmers , dass der Risikoausschluss im Streitfall keine Anwendung findet . Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings a ngen ommen, dass die genannte Risikoausschlussklausel immer dann eingreift , wenn es um die Wahrnehmung rechtliche r Interessen aus dem Vertrag geht, der das Anstellungsverhältnis des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person regelt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1997 IV ZR 238/97, r+s 1998, 157 unter II 2 b [juris Rn. 12]) . Anders als das Berufungsgericht meint, betrifft der Streitfall jedoch keine solche Intere s- senwahrnehmung. § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 ist nicht schon dann anwendbar , wenn ei n Versicherungsnehmer - wie hier der Kläger - mit einer ihn beschäftigenden juristischen Person über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag streitet, dem die Annahme zugrunde liegt, dass d er Versicherungsnehmer zu einem späteren , zwischenzeitlich ve r- strich enen Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter der juristischen Person we r- den wird , und der daher für diesen Fall bereits Regelungen enthält. Ins o- 27 28 - 13 - fern steht nicht d ie Auslegung des Anstellungsv ertrages , sondern die Auslegung des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 in Rede , die der uneingeschränkte n Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGH Z 194 , 208 Rn. 20 m.w.N.). a a) Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Buch s t. d) ARB 1975/2001 erfordert d er Risikoa usschluss die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Die Klausel knüpft den Risikoausschluss mithin in erster Linie an die Stellung eines Vertreters einer juristischen Person und nicht an d en I n- halt seines Anstellungsvertrages. Sie setzt damit voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, gesetzlicher Ve r- treter einer juristischen Person geworden ist. Der durchschnittliche Ve r- sicherungsnehmer wird dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 entnehmen, dass Versicherungsschutz nach dieser Klausel nur dann ausgeschlossen ist, wenn alle dort genannten Voraussetzungen - Anstellungsvertrag, gesetzlicher Vertreter, juristische Person - gegeben sind. Dementsp rechend wird einhellig vertreten , dass der Risikoau s- schluss nicht greift, wenn die im Anstellungsv ertrag verwendete B e- zeichnung als Geschäftsführer unzutreffend ist , der Versicherung s- nehmer diese Funktion in Wirklichkeit nicht hatte ( vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3 ARB 20 1 0 Rn. 103; Armbrüster in Prölss/ Martin, VVG 30. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 36; Prölss, r+s 2005, 225, 232 f. ), und dass Streitigkeiten zwischen einer juristischen Person und einem ehemaligen Prokuristen grundsätzl ich erst ab dessen Be ste l- lung zum gesetzlichen Vertreter nach § 4 Abs. 1 Buch s t. d) ARB 1975/2001 nicht mehr versichert sind ( vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 102; 29 30 - 14 - Looschelders/Paffenholz/Looschelders, ARB 2. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 85 ). - 15 - Die ses Verständnis des Wortlauts der Risikoausschlussklausel steht nicht i n Widerspruch zu de m vom Berufungsgericht angeführte n Urteil des Oberlandesgerichts Celle ( r+s 2009, 463) . Dort war es jede n- falls zunächst zu einer Bestellung der versicherten Person zum GmbH - Geschäft sführer gekommen. b b ) Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck des Leistungsausschlusses kein anderes Auslegungsergebnis. § 4 Abs. 1 Buch s t. d) ARB 1975/2001 bezweckt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat die Ausnahme von Streitigkeiten mit häufig besonders hohen Kosten vom allgemeinen Arbeitsrechtsschutz nach § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, r+s 1998, 1 57 unter II 2 b [ juris Rn. 12]). Das erfordert es nicht, den Ve r- sicherungsschutz in Fällen wie dem Streitfall zu versagen . Der Versich e- rungsnehmer wird annehmen, der Zweck des Risikoausschlusses sei nicht bereits dann betroffen, wenn über Rechte und Pflichten aus e inem Ans tellungsvertrag gestritten wird, dem lediglich die Annahme zugrunde liegt, dass der Beschäftigte erst zu einem späteren Zeitpunkt gesetzl i- cher Vertreter einer juristischen Person werden wird. Denn in diesem Falle ist die generelle Befürchtung besonders hoh er Rechtsverfolgung s- kosten nicht gerechtfertigt. c c) An der danach fehlenden Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 ändert auch d er von der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand nichts , dass der zwischen dem Kläger und der GmbH abg eschlossene V ertrag in seiner Präambel als Geschäftsführerdienstanstellungsvertrag bezeichnet wird. Der Au s- schluss des Versicherungsschutzes hängt - wie bereits ausgeführt - nicht 31 32 33 - 16 - davon ab , welche Begriffe die Parteien des Anstellungsvertrages ve r- wenden, sondern richtet sich nach der objektiven S achlage. - 17 - 4. Der Freistellungsanspruch des Klägers ist n ach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinsta n- zen in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe, gegen die die B e- klagte schon im Berufungsverfahren keine substantiierte n Einwände mehr erhoben hat, entstanden und nach § 2 Abs. 2 ARB 1975/2001 fä l- lig. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 11.11.2016 - 83 O 4080/15 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 14 U 4679/16 - 34
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