BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 73/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts Hamburg vom 1. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gem344337 247 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (366rtlichen und sachli-chen) Zust344ndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht schlechthin (BGH, Be-schluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; Urteil vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930), jedenfalls aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorlie-genden Fall die Beurteilung der Zust344ndigkeitsfrage durch den Erstrichter best344tigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 545 Rdnr. 12; vgl. auch M374nchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisie-rungsband, 247 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsge-richt - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die vom Berufungsgericht angenommene Zust344ndigkeit oder Unzu-st344ndigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungepr374ft zugrunde zu legen hat. F374r den vorliegenden Fall steht damit die sachliche Un-zust344ndigkeit des von den Kl344gern erstinstanzlich angerufenen Landgerichts ohne R374cksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht das zwischen den Parteien bestehende Mietverh344ltnis - in 334ber-einstimmung mit dem Landgericht - zu Recht oder zu Unrecht als Wohnraummietverh344ltnis angesehen hat, f374r das gem344337 247 23 Nr. 2 Buchst. a GVG die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts gegeben ist. Ob eine Zust344ndigkeitspr374fung ausnahmsweise dann stattzu-finden h344tte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die Zust344ndigkeit auf Willk374r oder auf einer Verletzung des rechtli-chen Geh366rs beruhen w374rde und aus diesem Grund ein Verwei-sungsbeschluss nicht bindend w344re (so M374nchKommZPO/Wenzel - 3 - aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Steht somit f374r die Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zust344ndigkeit des Landgerichts fehlt, so ist die vom Berufungsgericht best344tigte Ab-weisung der Klage als unzul344ssig nicht zu beanstanden. Ein Revi-sionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst er-sichtlich. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert des Beschwerdegegenstands: 273.209,88 200. Ball Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -
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