BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 73/09 Verk374ndet am: 6. November 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 46 Abs. 1 Satz 2, 247 22 Abs. 1 a) Die Klagefrist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Kla-gefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtiger-weise zu verklagenden 374brigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung nachgeholt wird. b) 247 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des 366ffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigent374mergemein-schaft entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts Frankfurt am Main vom 20. M344rz 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft V. stra337e 10 in F. . Die Anlage besteht aus insgesamt 11 Einheiten, die sich auf zwei Geb344ude verteilen. Zehn Einheiten, darunter die Eigentumswohnungen der Kl344gerin, befinden sich in einem Vorderhaus. Ein im hinteren Teil des Anwesens errichtetes Hinterhaus bildet die elfte Einheit. Nach 247 2 (7) der Miteigent374merordnung der Teilungserkl344rung (MO) haben die Eigen-t374mer der Wohnungen Nummer 9, 10 und 11 unter anderem das Recht, den den Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenraum von der Wohnung her zu erschlie337en, zu Wohnraum "aufzubauen" und n344her bezeichnete Ver344nderun-gen am Dach vorzunehmen. Der Eigent374mer der Wohnung im Hinterhaus ist dar374ber hinaus nach 247 2 (8) MO berechtigt, das Hinterhaus auf eigene Kosten 1 - 3 - und eigenes Risiko abzurei337en und "aufzubauen". Er selbst ist an einer Aufsto-ckung des Hinterhauses, ein Nachbar an einer Grenzbebauung unter Unter-schreitung des Bauwichs nach 366rtlichem Bauordnungsrecht interessiert. Die Eigent374mer der Wohnungseigent374mergemeinschaft hielten am 16. Juni 2008 eine Eigent374merversammlung ab und fassten mit einer Mehrheit von 847 von 1000 Stimmen folgenden Beschluss: "Sowohl der Grenzbebauung der V. stra337e 12 als auch der Aufstockung des Hinterhauses der V. stra337e 10 wird zugestimmt. Die F. AG [scil. die Beklagte zu 1] zahlt die Kosten der Sanierung der Hofeinfahrt gem344337 den vorliegenden Angeboten, wenn sie die Geneh-migung zur Grenzbebauung erh344lt." Mit ihrem bei dem Amtsgericht am 14. Juli 2008 eingegangenen Antrag, in welchem als Antragsgegner die "Gemeinschaft der Eigent374mer der Wohnan-lage V. stra337e 10, F. " angegeben wird, hat die Kl344ge-rin beantragt, die Ung374ltigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen. Auf Hinweis des Amtsgerichts hat sie mit einem am 26. August 2008 eingegange-nen Schriftsatz das "Rubrum berichtigt" und die Namen und ladungsf344higen Anschriften der 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft mit-geteilt. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Wie-derherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen wollen. Die Kl344ge-rin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht wertet den Antrag als Beschlussanfechtungsklage. Diese h344lt es f374r fristgerecht. Zwar habe die Kl344gerin ihre Antragsschrift entge-gen 247 46 Abs. 1 WEG nicht gegen die 374brigen Mitglieder der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft gerichtet. Das sei jedoch unsch344dlich. In der Rechtspre-chung sei allerdings umstritten, wie zu verfahren sei, wenn die Beschlussan-fechtungsklage gegen den teilrechtsf344higen Verband gerichtet werde. Teilweise werde darin die Erhebung der Klage gegen den falschen Beklagten gesehen, die nur im Wege des Parteiwechsels behoben werden k366nne. Nach der von ihm f374r richtig gehaltenen Ansicht handele es sich dagegen regelm344337ig um die feh-lerhafte Bezeichnung der richtigen Partei, n344mlich der 374brigen Mitglieder der Gemeinschaft. So liege es auch hier. Die Kl344gerin habe den Beschluss anfech-ten und denjenigen verklagen wollen, gegen den eine Beschlussanfechtungs-klage zu richten sei. Die Klage sei auch begr374ndet. Die Gemeinschaft k366nne zwar nach 247 22 WEG 374ber die Aufstockung des Hinterhauses beschlie337en. Sie habe daf374r aber der Zustimmung der Kl344gerin bedurft. Diese sei in dem 374ber das nach 247 14 Nr. 1 WEG zu duldende Ma337 hinaus beeintr344chtigt. Entspre-chendes gelte in Anlehnung an 247 22 WEG f374r die Zustimmung zur Unterschrei-tung des Bauwichs durch den Nachbarn. 4 II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. Das Beru-fungsgericht hat den angegriffenen Beschluss zu Recht f374r ung374ltig erkl344rt, weil er gegen 247 22 Abs. 1 WEG verst366337t. 5 - 5 - 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Kl344gerin mit der Geltendma-chung dieses Anfechtungsgrunds nicht ausgeschlossen. Das w344re zwar der Fall, wenn die Kl344gerin die Klagefrist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vers344umt h344tte (vgl. Senat, BGHZ 179, 230, 233 f.). Sie hat sie aber, wie das Berufungs-gericht mit Recht angenommen hat, eingehalten. 6 a) Nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Diese Frist lief hier am 16. Juli 2008 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Kl344gerin einen Schriftsatz eingereicht, der trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung und des nicht auf eine Beschlussanfechtung zugeschnittenen Antrags, die Ung374ltigkeit des angegriffenen Beschlusses festzustellen, inhaltlich den Anforderungen der Vor-schrift an die Erhebung der Anfechtungsklage (dazu Senat, BGHZ 179, 230, 235) gen374gt. Zur Wahrung der Klagefrist kommt es nicht auf die Bezeichnung als Klageschrift oder die technisch zutreffende Formulierung des Antrags, son-dern darauf an, dass mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck ge-bracht wird, eine verbindliche Kl344rung der G374ltigkeit des zur 334berpr374fung ge-stellten Beschlusses herbeizuf374hren (Senat, Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, juris, f374r BGHZ vorgesehen; Jenni337en/Suilmann, WEG, 247 46 Rdn. 88). 7 b) Im Ergebnis unsch344dlich ist auch, dass die Kl344gerin als Beklagten zu-n344chst die Wohnungseigent374mergemeinschaft als Verband, vertreten durch die Verwalterin, angegeben hat. Sie hat n344mlich vor dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung die Namen und ladungsf344higen Anschriften der Mitglieder der Gemeinschaft angegeben und erkl344rt, nicht den Verband, sondern die 374brigen Mitglieder des Verbands, die jetzigen Beklagten, verklagen zu wollen. 8 aa) Ob eine solche Erkl344rung eine Rubrumberichtigung oder einen Par-teiwechsel darstellt und ob ein etwaiger Parteiwechsel nach Ablauf der Klage 9 - 6 - frist vorgenommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Mei-nung ist eine solche Erkl344rung als Parteiwechsel anzusehen, der bis zum Ablauf der Klagefrist zu erfolgen habe (LG K366ln, ZMR 2009, 632; LG Itzehoe NZM 2009, 750; LG L374neburg, Urt. v. 27. Februar 2009, 9 S 90/08, Revision anh344ngig bei dem Senat unter V ZR 62/09). Zur Begr374ndung wird im Wesentli-chen darauf verwiesen, dass die Bezeichnung Wohnungseigent374mergemein-schaft in 247 10 Abs. 6 Satz 4 WEG f374r den Verband reserviert und mangels ein-deutiger Anzeichen f374r ein Versehen w366rtlich zu nehmen sei. Nach anderer, von dem Berufungsgericht geteilter Ansicht liegt in der hier gegebenen Fallgestal-tung schon kein Parteiwechsel vor. In der Nennung der Gemeinschaft sei viel-mehr die falsche Bezeichnung der richtigen Beklagten, n344mlich der 374brigen Mit-glieder der Gemeinschaft, zu sehen (LG D374sseldorf ZMR 2009, 67; LG N374rn-berg-F374rth NJW 2009, 2142, 2143; Niedenf374hr in Niedenf374hr/ K374mmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., 247 44 Rdn. 4; zum fr374heren Recht: OLG Karlsruhe NJW 2008, 2857, 2858). Das wird aus 247 44 WEG abgeleitet. bb) Den Senat 374berzeugen beide Meinungen nicht. 10 (1) Der 334bergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine 374brigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfech-tungsklage ist nach 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die 374brigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder des Verbands zu verstehen sein. Das setzt aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu ber374cksichtigenden (BGH, Urt. v. 27. November 2007, X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583) 374brigen Inhalt der Klageschrift nicht un-zweifelhaft entnehmen l344sst, dass die Klage nur gegen die 374brigen Mitglieder des Verbandes gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Be- 11 - 7 - klagten eine versehentliche Falschbezeichnung war. Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die Klageschrift nimmt weder auf eine Mitgliederliste Bezug noch k374ndigt sie die Vorlage einer solchen Liste an. Sie greift in der Begr374ndung ihres Antrags entgegen der Dar-stellung der Revisionserwiderung auch nicht das Verhalten der 374brigen Mitglie-der der Gemeinschaft, sondern das der Wohnungseigent374mergemeinschaft an. In einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigent374mergemein-schaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden 374bri-gen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erkl344rung des Beschlussanfechtungskl344-gers, er wolle nicht den Verband, sondern die 374brigen Mitglieder des Verbands verklagen, ist deshalb keine Rubrumberichtigung, sondern ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Daran 344ndert auch 247 44 WEG nichts. Die Vorschrift l344sst zwar als n344here Bezeichnung der 374brigen Wohnungseigent374mer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundst374cks gen374gen. Wenn ein Kl344ger diese M366glichkeit nicht nutzt und die Klage gegen die Gemeinschaft richtet, ist jedoch die Gemeinschaft als Verband Beklagter. (2) Der in solchen F344llen sachlich gebotene Parteiwechsel muss aber nicht in der Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen, er kann vielmehr unter den Voraussetzungen des 247 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden. 12 (a) Nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann die Klagefrist nur durch Erhe-bung einer Klage gewahrt werden. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich grunds344tzlich nach dem Verfahrensrecht (Senat, BGHZ 179, 230, 235). Danach setzt die Erhebung der Klage die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den Anforderungen des 247 253 Abs. 2 ZPO gen374gt. Danach muss die Klageschrift unter anderem die Parteien ordnungsgem344337 bezeichnen. Das gilt uneinge-schr344nkt nur f374r den anfechtenden Kl344ger, nicht jedoch f374r die zu verklagenden 374brigen Wohnungseigent374mer. 13 - 8 - (b) Der Bundesgerichtshof hat unter fr374herem Recht eine Klage gegen den Verband zur Wahrung der Verj344hrungsfrist ausreichen lassen, wenn die - seinerzeit mangels Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit des Verbandes noch notwendige 226 Bezeichnung der Verbandsmitglieder im Verlaufe des Verfahrens nachgeholt wurde (Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 f.). Daran hat sich weder mit der Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft durch den Senat (BGHZ 163, 154) noch mit dem Gesetz zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Ge-setze vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 370) etwas ge344ndert. Das geltende Recht unterscheidet, zwar anders als das fr374here Recht, zwischen einem Verbands-prozess, an dem allein der teilrechtsf344hige Verband als Partei beteiligt ist, und einem Individualprozess der oder gegen die Mitglieder des Verbandes, an dem nur diese, nicht aber der Verband selbst beteiligt ist. Mit 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG hat sich der Gesetzgeber daf374r entschieden, die Beschlussanfechtungs-klage nicht als Verbands-, sondern als Individualprozess auszugestalten. Unge-achtet der strukturellen Unterschiede hat der Gesetzgeber aber mit 247 44 Abs. 1 WEG die unter fr374herem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der Klage zur Wahrung von Fristen auch f374r die Beschlussanfechtungsklage auf-rechterhalten, um eine 334berforderung des anfechtenden Wohnungseigent374-mers, der sich zudem nicht anwaltlich vertreten lassen muss, zu vermeiden. 14 (c) Der Gesetzgeber hatte dabei zwar die Vorstellung, dass der Anfech-tungskl344ger f374r die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden 374bri-gen Wohnungseigent374mer eine Kurzbezeichnung verwendet, die erkennen l344sst, dass es sich um die 374brigen Wohnungseigent374mer handelt (Begr374ndung des Entwurfs des Gesetzes vom 26. M344rz 2007 in BT-Drucks 16/887 S. 35 f.; vgl. auch die Formulierungsvorschl344ge bei Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 44 Rdn. 5). Er hat aber davon abgesehen, zur Bezeichnung der beklagten 374brigen Wohnungseigent374mer eine solche Kurzbezeichnung vorzuschreiben. 15 - 9 - 247 44 Abs. 1 Satz 1 WEG l344sst vielmehr ausdr374cklich sogar die bestimmte An-gabe nur des gemeinschaftlichen Grundst374cks zur Bezeichnung der Beklagten gen374gen, wenn der Verwalter benannt und die prozessual gebotene Bezeich-nung der beklagten Wohnungseigent374mer bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung nachgeholt wird. Damit kommt es zur Wahrung der Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG entscheidend auf die genaue Angabe des angefochte-nen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftli-chen Grundst374cks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar wird, die Mitglieder welcher Wohnungseigent374mergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst haben und wer der Verwalter ist. Die Bezeichnung der be-klagten Wohnungseigent374mer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung nachgeholt wird. Kann die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass 374berhaupt ein Beklagter genannt wird, muss diese bei dem gew344hlten Regelungsansatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27. M344rz 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, juris) gen374genden Klage gegen den Verband gewahrt werden k366nnen, wenn in der Frist des 247 44 Abs. 1 WEG - wie hier - ein Parteiwechsel auf die 374brigen Mitglieder des Verbands erfolgt. Eine solche Klage macht in gleicher Weise deutlich, um welche Wohnungseigent374mergemeinschaft es geht und wer der Verwalter ist. Eine andere Behandlung w344re angesichts des Verzichts des Gesetzgebers auf Pr344zision bei der Bezeichnung des Beklagten in der Klage-frist sachlich nicht zu rechtfertigen. (d) Dieses Verst344ndnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die 374brigen Wohnungseigent374mer m366glichst rasch Klarheit dar374ber erlangen, wel-cher Beschluss aus welchen Gr374nden angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. M344rz 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie 16 - 10 - hier, innerhalb der Klage- und der Begr374ndungsfrist eine Klage gegen den Ver-band eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen gen374gt. Sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer als Einzel-personen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grund-s344tzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigent374mer ist (dazu Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die 374brigen Woh-nungseigent374mer zu unterrichten hat. Diese k366nnen ohne weiteres erkennen, dass und in welchen Punkten die gefassten Beschl374sse der Gemeinschaft an-gegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat f374r sie in diesem Stadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der m374ndlichen Verhandlung endg374ltig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens noch Ver344nderungen erfahren kann. 2. Der Beschluss ist nach 247 23 Abs. 4 WEG aufzuheben, weil er 247 22 Abs. 1 WEG widerspricht. 17 a) Die Vorschrift des 247 22 Abs. 1 WEG ist auf beide Teile des Beschlus-ses anwendbar. 18 aa) Eine in der Vorschrift n344her geregelte bauliche Ver344nderung des ge-meinschaftlichen Eigentums liegt allerdings nur bei der Zustimmung zu der be-absichtigten Aufstockung des Hinterhauses durch den Eigent374mer der darin befindlichen Eigentumswohnung vor. Die au337erdem beschlossene Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs nach 366rtlichem Bauordnungsrecht f374hrt da-gegen nicht zu einer Ver344nderung der baulichen Substanz des Gemeinschafts-eigentums. 19 - 11 - bb) Auf sie hat das Berufungsgericht 247 22 Abs. 1 WEG aber zu Recht entsprechend angewandt. Wie im Innenverh344ltnis der Wohnungseigent374mer untereinander bei der Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs nach Bauordnungsrecht durch den Nachbarn zu verfahren ist, regelt das Wohnungs-eigentumsgesetz nicht. Die Einhaltung des Bauwichs durch den Nachbarn kommt den Wohnungseigent374mern zwar zugute. Das macht aber weder den Bauwich noch seine Einhaltung durch den Nachbarn zu einem Teil des Ge-meinschaftseigentums. Ein m366glicher Verzicht geh366rt deshalb auch nicht zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Eine Zustimmung zur Unterschrei-tung des Bauwichs f374hrt aber zu einem Heranr374cken der Nachbarbebauung. Das wiederum kann sich auf das Gemeinschaftseigentum 344hnlich wie eine bau-liche Ver344nderung des Gemeinschaftseigentums selbst auswirken. Aus einer 344hnlichen Erw344gung wird etwa 247 912 BGB auch auf die "334berbauung" des (366f-fentlich-rechtlichen) Bauwichs entsprechend angewandt (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1394; OLG K366ln NJW-RR 2003, 376; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., 247 912 Rdn. 4; M374nchKomm-BGB/S344cker, 5. Aufl., 247 912 Rdn. 54; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., 247 912 Rdn. 90). Angesichts dieser N344he der Unterschreitung des Bauwichs zur baulichen Ver-344nderung h344tte der Gesetzgeber seine Behandlung im Innenverh344ltnis der Wohnungseigent374mer untereinander nicht anders geregelt als diese, h344tte er den Regelungsbedarf erkannt. 20 b) Nach 247 22 Abs. 1 WEG kann eine bauliche Ver344nderung des gemein-schaftlichen Eigentums nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigent374mer zustimmt, dessen Rechte durch die Ma337nahmen 374ber das in 247 14 Nr. 1 WEG bestimmte Ma337 hinaus beeintr344chtigt werden. Dazu ge-h366ren die Wohnungseigent374mer, f374r die die beabsichtigte bauliche Ver344nderung mit einem 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma337 hinausgehenden Nachteil verbunden ist. Diese Ma337st344be gelten auch f374r 21 - 12 - die Zustimmung zu einer baulichen Ver344nderung und f374r die Zustimmung zur Unterschreitung des 366ffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn. Un-ter Zugrundelegung dieser Ma337st344be hat das Berufungsgericht festgestellt, dass beide Teile des Beschlusses f374r die Kl344gerin mit einem 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma337 hinausgehenden Nachteil verbunden sind. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374-berpr374fbar. Sie wird von der Revision nur hinsichtlich der Aufstockung angegrif-fen und ist auch insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstan-den. Das Berufungsgericht hat weder entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten 374bergangen noch die Teilungserkl344rung fehlerhaft ausgelegt. c) Die Beklagten haben allerdings, das ist der Revision zuzugeben, vor-getragen, die Kl344gerin werde durch die Aufstockung nicht beschwert, weil das Hinterhaus 11 m von dem Vorderhaus entfernt sei und durch die Aufstockung weder die Belichtung noch die Besonnung der Eigentumswohnungen der Kl344ge-rin beeintr344chtigt w374rden. Mit diesem Vortrag brauchte sich das Berufungsge-richt jedoch nicht auseinanderzusetzen, weil er unerheblich ist. Ein nach 247 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil der Kl344gerin entfiele n344mlich nicht schon dann, wenn ihre Wohnungen keine Einbu337en an Belichtung und Beson-nung erfahren sollten. Durch die Aufstockung des Hinterhauses wird der Be-klagten zu 1 eine erhebliche Vergr366337erung der nutzbaren Fl344che ihrer Woh-nung im Hinterhaus und damit eine wesentlich intensivere Nutzung erm366glicht. Ein solcher Nachteil ist nicht hinzunehmen (vgl. OLG M374nchen ZMR 2007, 69; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 14 Rdn. 9). Au337erdem bestimmt sich die Beteili-gung der Wohnungseigent374mer an den Lasten und Kosten gem344337 247 7 (1) MO nach dem Verh344ltnis der Bruchteile, die in dem Teilungsverzeichnis der Tei-lungserkl344rung festgelegt sind und nur durch eine 304nderung der Teilungserkl344-rung an die durch die Aufstockung entstehende neue Nutzungslage angepasst werden k366nnten. 22 - 13 - d) Etwas anderes ergibt sich weder aus 247 2 (7) MO noch aus 247 2 (8) MO, deren Auslegung in vollem Umfang der Nachpr374fung durch den Senat unterliegt (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703). 23 aa) Nach 247 2 (7) MO sind die Eigent374mer der Wohnungen 9 und 10 im Vorderhaus und der Wohnung 11 im Hinterhaus, soweit hier von Interesse, be-rechtigt, den der Wohnung zugeordneten Bodenraum von der Wohnung aus zu erschlie337en und zu Wohnraum aufzubauen sowie Ver344nderungen am Dach vorzunehmen. Nach dem ma337geblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.; 156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, juris) Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung, wie er sich f374r einen unbefangenen Betrachter als n344chstliegend ergibt, d374rfen die beg374nstigten Wohnungseigent374mer nur die ih-ren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenr344ume in Wohnraum umwandeln und die dazu n366tige baulichen Ma337nahmen auch am Dach des Hauses vor-nehmen. Einen Anhaltspunkt daf374r, dass diese Wohnungseigent374mer berechtigt sein k366nnten, auch bislang nicht vorhandene R344ume neu anzulegen, bietet die Regelung nicht. 24 bb) Das Recht zu einer Aufstockung des Hinterhauses ergibt sich auch nicht aus der in 247 2 (8) MO vorgesehenen Berechtigung des Eigent374mers der Wohnung im Hinterhaus, dieses abzurei337en und "aufzubauen". Aus der Ver-wendung des Verbs "aufbauen" folgt zwar, dass der Eigent374mer nach einem Abriss des Hinterhauses nicht auf einen "Wiederaufbau" des heute vorhande-nen Flachbaus beschr344nkt, sondern zu 304nderungen berechtigt sein soll. Das best344tigt der Vergleich mit der Aufbaubefugnis nach 247 2 (7) MO, wonach bei einem "Aufbau" auch Ver344nderungen etwa am Dach zul344ssig sind. Es w344re deshalb m366glich, statt des jetzt vorhandenen Flachdachs ein Ziegeldach vorzu-sehen, das dann ebenso wie die in 247 2 (7) MO angesprochenen Bodenr344ume 25 - 14 - nach 247 2 (7) MO aufgebaut werden k366nnte. Bei einem solchen Aufbau d374rfen indessen die baulichen Dimensionen gegen374ber dem vorhandenen Flachbau nicht substantiell ver344ndert werden. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung in 247 2 (8) MO mit der Kostenverteilung in 247 7 MO. Danach bestimmt sich die Verteilung von Kosten und Lasten nach den in der Teilungserkl344rung festgelegten Miteigentumsanteilen, die sich bei der Aus-nutzung ihrer Sonderrechte durch die Eigent374mer der Wohnungen 9, 10 und 11 nicht ver344ndern. Die Teilungserkl344rung geht ersichtlich davon aus, dass die Ausnutzung der Sonderrechte nicht zu einer grundlegenden Ver344nderung der Nutzungsverh344ltnisse f374hrt, die die vorgesehene Lastenverteilung inhaltlich in Frage stellt und mit ihr unvereinbar w344re. Deshalb muss auch ein in dem vorbe-schriebenen Sinne "aufgebautes" Hinterhaus mit dem bisherigen Flachbau den Dimensionen nach vergleichbar bleiben. Das ist aber bei der geplanten Aufsto-ckung nicht der Fall. Sie ver344nderte, anders als etwa die erw344hnte 304nderung der Bedachung, die Dimensionen des Hinterhauses grundlegend und w344re mit der Lastenverteilung nicht mehr zu vereinbaren. Da sich der Beschluss in die-sem Teil nur mit der danach nicht zul344ssigen Aufstockung befasst, ist er aufzu-heben. - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2008 - 33 C 2616/08-93 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2-09 S 71/08 -
Full & Egal Universal Law Academy