BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 73/10 Verkündet am: 21. Juni 2011 Holmes, Justizangestellte als Ur kundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vo r- liegen, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschie dlichen Tagen beauftragen. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - LG Berlin AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 6. Mai 2011 durch den Vorsitzenden R ichter Ga l ke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je zur Häl f- te. Tatbestand: Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung von einem Teil der Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen eines Artikels entstanden sind, der in der BILD - München - Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitung am 4. Februar 2009 veröffentlicht wurde . In di e sem wurde u.a. wahrheitswidrig behauptet, die Kläger seien gemeinsam zu einer Party erschienen und der Kl ä ger zu 1 habe auf Nachfrage bestätigt, er sei mit der Klägerin zu 2 zusammen. Die Beklagte gab am 18. Februar 2009 gegenüber beiden Klägern stra f- bewehrte Unterlassungserklärungen ab , nachdem sie hierzu durch die Pr o- zessbevollmächti g ten der Kläger mit zwei getrennten S chreiben vom 16. Februar 2009 aufg e fordert worde n war . Mit getrennten Schreiben vom 1 2 - 3 - 24. Februar 2009 nahmen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmäc h- tigten, die Unterlassungserklärungen an und forderten die Beklagte zur Ersta t- tung von Rechtsanwalt s kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von jeweils 20.000 zahlte u n- ter Zugrundelegung eines einheitlichen Gebührenstreitwerts von 40.000 g- lich insgesamt 1.419,19 . Das Amtsgericht hat der auf den Differenzbetrag gerichteten Klage stat t- gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abg e- wiesen und die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob getrennt erfolgte Abmahnungen für mehrere Anspruchsteller eine Ang e- legenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG darstellen können. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 an a log BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu . Nach de n von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen handle es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei den von den Klägern verfolgten Unterlassungsansprüchen um eine Angelege n heit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Betrachtung sei d a von auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche einer einheitlichen Bea r beitung zugänglich gewesen seien. Beide Abmahnschreiben rührten vom se l ben Datum her und die Schreiben stimmten in der Zielrichtung überein und seien aufgrund eines einheitlichen Anlasses von derselben Rechtsanwältin g e- 3 4 - 4 - fertigt worden. B eide Kläger seien durch die beanstandete Bild - und Textb e- richterstattung in gleicher Weise in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrer Pr i- vatsphäre beeinträchtigt und verfolgten auch das gleiche Ziel bezüglich der Abwehr der Berichterstattung. Sie seien über den streitgegenständlichen Be i- trag als vermeintliches Liebespaar " zusammengeschweißt " . Es sei weder da r- getan noch ersichtlich, dass eine einheitliche Bearbeitung im ko n kreten Fall nicht erfolgt sei bzw. nicht hätte erfolgen können. Allein der U m stand, dass der Klägerin zu 2 in dem Artikel zusätzlich eine weitere Affäre u n terstellt worden sei, lasse nicht auf eine getrennte Bea r beitung der Ansprüche schließen. II. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Nach den vom erkennenden Senat - teilweise nach Erlass des Ber u- fungsurteils - entwickelten Grundsätzen steht den Klägern über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus kein Freistellungsa n spruch wegen Rechtsanwaltskosten zu , weil es sich bei den in getrennten Schre i ben ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgten Abm ahn ungen um dieselbe Ang e legenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S atz 1 RVG gehandelt hat und de n Prozessbevol l- mächtigten der Kläger ihnen gegenüber kein weiterer Anspruch z u steht. 1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Si e ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt 5 6 7 - 5 - hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 14; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 , NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 Rn. 6, j e weils mwN). 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltsko sten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Gesch ä- digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und de m Außenverhältnis des G e- schädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Ersta t- tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsä tzlich, dass der G e- schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO, Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 15; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 7). 3. Die für die Höhe des Anspruchs des Prozessbevollmächtigten im I n- nenverhältnis maßgebliche Frage, ob von einer oder von mehrere n Angelege n- heiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall u n- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesond e- re der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurte i le vom 27. Juli 2010 - V I ZR 261/09, aaO, Rn. 1 6 ; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, 8 9 - 6 - aaO, Rn. 17; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 16; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 8). a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltli che Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusamme n- hang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitg e- hend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwal t lichen Täti gkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im g e- bührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfung s- aufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T ä- tigkeit kann vielmehr grundsätzlich a uch dann noch gesprochen we r den, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten ve r schiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruch s grundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter ei ner Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das g e samte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber b e sorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen , innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die A n- gelegenheit ist von dem Gegen stand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die a n- waltl i che Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anw altlichen T ä- tigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die ve r schiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie ve r- fahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen ge l- tend gemacht werden können. Ein innerer Zusamme n hang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Au f- trags erstre b ten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil e vom 26. Mai 10 - 7 - 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 23 ff.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16, jeweils mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO). b) D er erkennende Senat hat weiter entschieden, der Annahme einer Angelegenheit stehe nicht entgegen , dass der Anwalt mehrere Geschädigte ve r treten soll . E in einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der A n walt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die vers chiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sol l- te (vgl. S e natsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 17 f.; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 18; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 14). Die Annahme derselben Angelegenheit kommt insbeso n- dere in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshan d- lung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen ident i schen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt habe n. Dies wurde insbesondere bejaht, wenn die Unterlassungsansprüche die gleiche Berichte r- stattung betrafen (vgl. S e natsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO). 4. Nach diesen Grundsätzen begegnet die Auffassung des Berufungsg e- richts, das Tätigwerden de r von den Klägern getrennt beauftragten Prozessb e- vollmächtigten betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG , unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis keinen Bedenken. a) Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zu entne h- men, dass zwischen den für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend überei n stimmen, dass von 11 12 13 - 8 - einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit g e sprochen werden kann. Die beiden Abmahnschreiben wurden unter demselben Datum von de r- selben Rechtsanwältin gefertigt. Sie betrafen d ieselbe Veröffen t lichung und stimmten in ihrer Zielrichtung, nämlich jeweils der Abgabe einer strafbew e hrten Unterlassungserklärung, überein. Demgemäß hatten die Abmahnschreiben e i- nen weitgehend identischen Inhalt . I n das Abmahnschre i ben hinsichtlich der K lägerin zu 2 wurde im Vergleich zum Abmahnschreiben bezüglich des Kl ä gers zu 1 nur zusätzlich eine Abmahnung hinsichtlich der in dem Bericht behaupt e- ten weit e ren Affäre der Klägerin zu 2 aufgenommen. Dies steht der Annahme derselben Angelege n heit nicht ent gegen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass insoweit eine eigenständige zusätzliche Prüfung stattgefunden hat oder hätte stat t finden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Kl ä- gern jeweils eigene höchstpersönliche Unterlassungsansprüche zust e hen. N ach der Rechtsprechung kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände u m- fassen. Demgemäß können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftragg e- ber dieselbe Angelegenheit betreffen, o bwohl sie verschiedene Gegen s tände zum I n halt haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537 , 538 mwN; BVerfG , NJW - RR 2001, 139). b) Die Revision macht allerdings geltend, die Feststellungen des Ber u- fungsgerichts reichten nicht dafür aus, trotz der erfolgten getrennten Bevol l- mächtigung d e r Prozessbevollmächtigten der Kläger den für die Annahme de r- selben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG erforderlichen ei n- heitlichen Auftrag anzunehmen. Mit diesem Vor bringen hat sie indes keinen Erfolg. Der für ihre Auffassung angeführte eigene Vortrag der Kl ä ger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt , nicht in Frage . Danach haben die Kläger zwar zwei verschiedene Prozessa ufträge an unterschiedlichen Tagen erteilt. Beide Aufträge sind aber auf ein T ä tigwerden 14 - 9 - der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Der Kläger zu 1 ha t- te einen ihm bekannten Rechtsanwalt der Kanzlei wegen der vergleichbaren Berichterstattung in der B.Z. vom 1. Februar 2009 angerufen und den Auftrag erteilt, gegen diese Berichterstattung vorz u gehen. Er hatte darauf hingewiesen, dass er die Klägerin zu 2 kaum kenne und nicht mit ihr in Begle i tung zu einer Party erschienen sei. Diese Aussage wol lte der Rechtsanwalt mittels der Au s- sage der Klägerin zu 2 verifizieren. Nachdem der Kläger zu 1 über einen B e- kannten die Telefonnummer der Klägerin zu 2 ermittelt ha t te, befragte der Rechtsanwalt die Klägerin zu 2 telefonisch zu dem Sachverhalt. Die se bes täti g- te die Angaben des Kl ä gers zu 1, bat die Kanzlei , auch ihren Fall gegen die B.Z. zu übernehmen und ma n datierte die Kanzlei im Rahmen des Telefonats (zunächst mündlich) , gegen die Berichterstattung in BILD - München vorzug e- hen. In einem zei t lich versetzt en weiteren Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Kläger zu 1 beauftragte dieser dann die Kanzlei , auch gegen die hier streitg e- genständliche BILD - München - Berichterstattung vorzugehen, die ihm aufgrund eines Hinweises des Recht s anwalts bekannt geworden war. A uch wenn formal zwei Aufträge vorliegen, handelt es sich unter diesen Umständen im gebühre n- rechtlichen Sinne um ein gemeinsames Vorgehen der Kläger. Der Umstand, dass sich die se vor der Berichterstattung nicht gekannt haben wollen, ist ins o- weit ohne Bedeut ung. Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf die a n waltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO berufen, zumal sie im jetzigen Verfahren gemeinsam klagen. Auch der Umstand, dass die Bevol l- mächtigungen nacheinander erfolgten, steht der Annahme derselben Angel e- genheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor de s sen Beendigung später ergänzt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 22; Mayer in Ge rold/Schmidt , RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 7; AnwK - RVG /N. Schne i der, 5. Aufl., § 15 Rn. 24). - 10 - 5. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt eine anwaltliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, weil von einem einhe itlichen Auftrag sowie einem einheitlichen Rahmen und inneren Z u sammenhang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist. Demgemäß ist die Revis i on gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 18 C 111/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2010 - 27 S 26/09 - 15 16
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