BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 7 3 /11 Verkündet am: 2 2 . Juni 201 2 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2012 durch den Vo r- sit zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Mä rz 2011 und des Amtsgerichts Brühl vom 26. Juli 2010 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben bzw. geändert, als hinsichtlich des Stellplatzes Nr. 13, in der Anlage 2 zum Kaufvertrag vom 16. Januar 2009 (Notar Dr. F . , URNr. F) mit M - . b e- zeichnet, zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist; die weitergehenden Rechtmittel werden zurückgewiesen. Der Beklagte wird verurteilt, die auf der genannten Fläche aufg e- brachte Terrasse nebst Aufbauten zu beseitigen und die Fläche als Stellplatz mit Rasengittersteinen wiederherzustellen. Die Kosten des Rechtstreits sämtlicher Instanzen tragen der Kl ä- ger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/ 3 . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümerge meinschaft. Da sich die teilende Eigentümerin die Möglichkeit erhalten wollte, über die Ve r- wendung und Zuteilung der zunächst als Außenstellplätze bezeichneten Fl ä- chen je nach Bedarf und Interesse zu entscheiden, wurden in die Teilungserkl ä- rung verschieden e Regelungen über die Ausgestaltung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten aufgenommen . Insbesondere behielt sich die teilende Eigentümerin vor, durch Nachtragsurkunde dem jeweiligen Eigentümer einer Sondereigentumseinheit das Sondernutzungsrecht an den i n einer Anlage zur Teilungserklärung bestimmten Außenstellplätzen einzuräumen ; b is dahin waren die Sondereigentümer - mit Ausnahme der teilenden Eigentümerin - von G e- brauch und Nutzen dieser Flächen ausgeschlossen. Darüber hinaus sollte die teilende Eigent ümerin ermächtigt und bevollmächtigt sein , die Ausgestaltung der noch nicht verkauften Einheiten sowie auch die Teilungserklärung zu ä n- dern. Der Beklagte erwarb seine Eigentumswohnung (Einheit Nr. 17) aufgrund des mit der teilenden Eigentümerin am 16. J anuar 2009 geschlossenen notar i- e l len Kaufvertrags. Unter Änderung der Teilungserklärung wurden u.a. zugeteilt die Fläche Nr. 13 zur Nutzung als Stellplatz und die Flächen Nr. 11 und 12 als Garten - und Terrassenfläche mit den Befugnissen, diese durch eine H ecke in Pflanzkästen aus Holz abzugrenzen . Der Beklagte errichtete auf de n gesamten von den genannten Sondernutzungsrecht en umfassten Fläche n eine Holzte r- rasse und grenzte diese durch einen Zaun und Begrenzungssteine mit Bepfla n- zungen ab. Das hält der Kläg er für rechtswidrig und verlangt Beseitigung der Terrassenanlage und Wiederherstellung des vorherigen Zustands. 1 2 4 In den Tatsacheninstanzen ist seine Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Der Be klagte b e- antragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Nutzung des Beklagten halte sich im Rahmen des wirksam begründeten Sondernutzung s- rechts. Die Verkäuferin habe die Teilungse rklärung im notariellen Kaufvertrag geändert. Die in der Teilungserklärung der teilenden Eigentümerin erteilte Vol l- kung sämtlicher Wohnungseigentümer habe es nicht bedurft, weil diese aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung von der Mitwirkung bei der Ei n- räumung und Veränderung von Sondernutzungsrechten bereits ausgeschlo s- sen gewesen seien. Da sich die Gestaltung der Beklagten innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung vorgegebenen Rahmens halte, sei auch eine Zustimmung unter dem Blickwinkel einer baulichen Veränderung entbehrlich gewesen . II. D ie Revision hat nur teilweise Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 , § 22 Abs. 1 WEG jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint , 3 4 5 6 5 soweit dem Beklagten Flächen zur Terrassen - und Garten nutzung zugewiesen worden sind . a) Die Terrasse mit der vorge nommenen Gestaltung hält sich innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung gesteckten Rahmens. Zwar bedü r- fen bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich der Zusti m- mung aller Wohnungseigentümer. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass eine solche Zustimmung bereits in der Zuweisung des Sondernutzung s- rechts enthalten ist , soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschre i- bung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem I n- halt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen ( Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 mwN). So verhält es sich hier. a a) Die Gestaltung und Nutzung der dem Sondereigentum des Bek lagten zur Sondernutzung als Terrasse und Garten zugewiesenen Flächen ist schon aufgrund der ursprünglichen Fassung der Teilungserklärung, die durch die Ä n- derung der Teilungserklärung lediglich konkretisiert worden ist, nicht zu bea n- standen. Auch das hat d er Senat bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2011 (aaO), dem insoweit eine zumindest vergleichbare - dieselbe Eigentumsanlage betreffende - Fallgestaltung zugrunde liegt, im Einzelnen ausgeführt. Insbeso n- dere hat er hervorgehoben, dass die in Rede stehenden und damals noch als Außenstellplätze bezeichneten Flächen unter Ausschluss der übrigen Wo h- nungseigentümer allein der Verkäuferin als teilender Eigentümerin zugewiesen worden sind und die Verkäuferin bei nächstliegender Auslegung der Teilung s- erklärung nich t darauf beschränkt war, die Flächen Erwerbern von Wohnung s- eigentum nur zur Nutzung als Außenstellplätze zuzuweisen (aaO S. 677 ) . 7 8 6 bb) Allerdings muss eine dahin gehende Ermächtigung - soll sie im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG verdin glicht werden - dem sachen - und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO; Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, zur Veröffentlichung vorgesehen) . Das ist hier jedoch der Fall, weil sich die A b- änderung sbefugnis auf in einer Anlage gekennzeichnete Flächen bezieht und die Befugnisse klar umrissen sind. cc) D ass d ie Ermächtigung einer Inhaltskontrolle stand hält und sich die Zuteilung des Sondernutzungsrechts mit dem hier in Rede stehenden Inhalt innerh alb des der teilenden Eigentümerin nach § 315 BGB zustehenden Gesta l- tungsermessens hält, hat der Senat ebenfalls schon ausgesprochen. Auch i n- soweit wird auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 (aaO) Bezug geno m- men. dd) Soweit der Kläger in tatsächlic her Hinsicht darauf verweist, er habe mit Nichtwissen bestritten, dass die nach der Bauordnung für das Land Nor d- rhein - Westfalen notwendige Zahl von Stellplätzen auch nach der vorgenomm e- nen Änderung noch eingehalten werde, führt dies nicht zu einer anderen rech t- lichen Bewertung. Denn für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1004 BGB trägt der Kläger die Darlegungslast (Senat, Urteil vom 2. Deze m- ber 2011, aaO) . ee) Dass sich der Beklagte nicht an die gestalterischen Vorgaben des zugewiesenen Sondernutzungsrechts gehalten hat, führt nicht zu einer zumi n- dest teilweise rechtswidrigen Nutzung. Allerdings sieht die Nutzungszuweisung durch die teilende Eigentümerin als Begrenzung der Terrassenfläche eine H e- cke in Pflanzkästen aus Holz vor, während d er Beklagte u .a. einen Stahlgitte r- zaun und Begrenzungssteine verwendet hat. Die Beseitigung einer solchen baulichen Änderung kann der Kläger indes nur dann verlangen, wenn sie ihn 9 10 11 12 7 über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt ( § 22 Abs. 1 WEG ) . Eine solche Beeinträchtigung haben die Tatgerichte - der Sache nach - rechtsfehlerfrei verneint. b) E ine wirksame Zuweisung des Sondernutzungsrechts scheitert nicht daran, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ding liche Gläubiger der Zuweisung zugestimmt haben. Da der Kläger auf kein diesbezügliches Parteivorbringen verweist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG schon deshalb entbehrlich sein dürfte, weil durch den Ausschlus s der übrigen Wohnungseigentümer b e- reits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs - und Teileigentumsrechte geworden ist und daher die Rechtstellung dinglicher Gläubiger durch die nachfolgende Zuweisung eines Sondernut zung s- rechts an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des Nutzungszwecks zumindest im Regelfall keine Verschlechterung mehr erfahren dürfte ( Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677; v gl. auch BayObLG, NJW 2005, 444, 445; K G, ZMR 2007, 384, 387; Riecke/Schmid/ Schneider, aaO, § 5 Rn. 100 mwN). 2. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Anspruch auf die Wiede r- herstellung eines ca. 1 m breiten plattierten Ganges zwischen der Fensterfront der Einheit und den Einstellplätze n aus . 3 . B egründet ist die Klage dagegen, soweit der Beklagte die ihm nur als Außenstellplatz zugewiesene Fläche ebenfalls mit einer Holzterrasse versehen hat. Da diese bauliche Veränderung weder von der Beschreibung des zugewi e- senen Sondernutzungsrech ts (Nutzung als Stellplatz) gedeckt ist noch nach dessen Inhalt üblicherweise vorgenommen wird, wäre nach § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung auch des Klägers notwendig gewesen , weil dieser über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beein trächtigt wird . 13 14 15 8 Dass Garten - und Terrassennutzung en üblicherweise mit einer stärkeren Bela s- tung einher gehen als dies bei der typische n Nutzung einer Fläche als Stellplatz der Fall ist ( zum besonderen Störungspotential von Holzterrassen vgl. auch S e- nat, Urt eil vom 14. Oktober 2011 - V ZR 56/11, NZM 2012, 27, 28) , liegt auf der Hand . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 91, 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO . Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Brühl, Entsch eidung vom 26.07.2010 - 23 C 647/09 - LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2011 - 29 S 188/10 - 16
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