BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 73/12 vom 13. Dezember 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unz ulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Gründe: I. Der Kläger und seine Ehefrau waren Eigentümer eines Grundstücks, das sie im Jahr 2000 aufteilten. Sie veräußerten das neu gebildete, mit einem ä lteren Wohnhaus und einer Garage bebaute Grundstück K . gasse 44 a. Die Erwerber begannen mit dem Bau einer an die Garage anschließenden Pergola nebst Dachterrasse. Infolge der Teilung befinden sich Garage und Pergola an der Grundstücksgrenze. Der nach § 34 Abs. 1 und 4 Satz 1 LNachbG RP für Terrassen vorgeschriebene Grenzabstand von 2,5 m ist nicht eingehalten. Das weitere durch die Teilung entstandene Grundstück K . gasse 44 ist ebenfalls bebaut und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Wohnungseigentümer sind der 1 - 3 - Kläger und seine Ehefrau. 2007 erwarben die Beklagten das Grundstück K . gasse 44 a durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Sie setzten den Ausbau der Pergola und der Dachterrasse fort. Der Kläger begehrt die Einhaltung des Grenzabstand s bei der Nutzung der Dachflächen von Garage und Pergola als Terrasse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesg e- richt die Beklagten verurteilt, die Nutzung des Dachs ihrer Garage und Pergola als Terrasse zu unterlassen, soweit kein Grenzabstand von 2,5 m eingehalten wird. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtz u- lassungsbeschwerde der Beklagten. II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu m a- und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen En t- scheidung (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515 mwN). Entscheidend sind danach die finan ziellen Einbußen, die den Beklagten durch den Wegfall der Terrassennu t- zung in dem als Grenzabstand einzuhaltenden Bereich von 2,5 m entstehen. Nicht maßgeblich ist dagegen die Nutzung der Treppe und der Dachfläche als Zugang zu der vermieteten Einliegerwoh nung, weil der Tenor des Berufungsu r- teils diese Nutzungsform nicht umfasst; aus diesem Grund sind die Beklagten 2 3 4 - 4 - auch nicht durch entgangene Mieten und Zinsaufwendungen beschwert. Die vorgelegte Wertermittlung des Architekten R . ist nicht aussagekrä f- tig, weil sie sich ausschließlich mit den durch die fehlende Nutzbarkeit der Ei n- liegerwohnung entstehenden Kosten befasst. Die Beschwer bemisst sich lediglich nach vergeblichen Aufwendungen für die Herstellung der Terrasse zuzüglich einer etw aigen Wertminderung des beziffern, sind von vornherein die in die Summe eingeflossenen Kosten für den Nu tzung des Carports noch die der Außentreppe als Zugang zu der Einliege r- wohnung sind untersagt worden. Die verbleibenden Baukosten von rund - ihre Richtigkeit unterstellt entfallen lediglich etwa zur Hälfte auf den künftig als Terrasse nicht mehr nutzbaren Teil. Denn nach den von den B e- kla g ten mitgeteilten Maßen ist die Terrasse 4,75 m breit und 11,70 Meter lang, umfasst also 55 qm, so dass die nicht mehr nutzbare Fläche ca. 29 qm, die weiterhin nutzbare Fläche ca. 26 qm beträgt. Dass die ferner h inzuzurechne n- de, auf der eingeschränkten Nutzung der Terrasse beruhende Wertminderung des Grundbesitzes einen Betrag erreicht, durch die sich eine 20.000 r- steigende Beschwer ergäbe, haben die Beklagten nicht dargelegt. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts ist der Senat mangels anderer Anhaltspunkte von der Streitwertwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.04.2010 - 4 O 477/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.02.2012 - 4 U 89/10 - 6
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