ECLI:DE:BGH:2016:091116UVIIIZR73.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 73/16 Verkündet am: 9. November 2016 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 543 Abs. 1 Satz 2 a) § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Intere s- sen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mi e- ters (Bestätigung des Senatsurteil s vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 3; hier: Besorgnis einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands einer 97 - jährigen, bettlägerigen Mieterin infolge eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung un d Pflegesituation). b) Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder L e- bensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geha l- ten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grun d- lage zu stellen u nd diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabw ä- gung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist - , dass ein wichtiger Grund für e ine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unte r II 4). BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16 - LG München I AG München - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr . Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgericht s München I - 14. Zivilkammer - vom 20. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahr 1919 geborene Beklagte zu 1 hat zusammen mit ihrem zw i- schenzeitlich verstorbenen Ehemann von den Eltern (Rechtsvorgängern) de r Klä gerin im Jahr 1955 eine Dreizimmerwohnung in München S . und im Jahr 1963 zusätzlich eine in demselben Gebäude und Stockwerk gelegene Ei n- zimmerwohnung angemietet. Die Klägerin selbst wohnt in W . . Die (bettlägerige) Beklagte zu 1, für die wegen einer Demenzerkrankung eine Betreuung angeordnet ist , bewohnt die Dreizimmerwohnung . Der Beklagte zu 2 bewohnt seit dem Jahr 2000 die Einzimmerwohnung und pflegt die Bekla g- te zu 1 ganztägig. Er ist außerdem s eit dem Jahr 2007 ihr Betreuer mit dem Auf gabenkreis Gesundheitsfürsorge , Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden. Als weiterer Betreuer der Beklagten zu 1 ist ein Recht s- 1 2 - 3 - anwalt mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Kontrolle des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Pflegevertrages bestellt. Im Jahr 2007 äußerte die Klägerin gegenüber dem Betreuungsgericht Bedenken hinsichtlich der Person des Beklagten zu 2 als Betreuer. Im Jahr 2010 versuchte die Klägerin, bei dem Betreuungsgericht auf die Entbindun g des Beklagten zu 2 hinzuwirken. Das Betreuungsgericht und die Landeshauptstadt München sprachen sich jedoch mit Rücksicht auf die als uneingeschränkt pos i- tiv beurteilte Pflege für eine Fortdauer der Betreuung und Pflege aus. Im Zei t- raum 2010/2011 schrieb der Beklagte zu 2 wiederholt Briefe und E - Mails mit beleidigendem Inhalt an Nachbarn und die Klägerin . In der Folgezeit gab die Klägerin die Hausverwaltung an ihren geschiedenen Ehemann ab. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 31. März 2015 an die Beklagt en mit der Bitte, ein Fahrrad aus dem Hausflur zu entfernen. Dies lehnte der Beklagte zu 2 mit einer beleidigenden E - Mail an den Verwalter ab, unter anderem mit den Worten " eure beschissene/verschissene Anfeindungscharakter " . Die Klägerin erklärte darauf hin mit Anwaltsschreiben vom 21. April 2015, das an den als Betreuer der Beklagten zu 1 bestellten Rechtsanwalt als deren gesetzlichen Vertreter adressiert war, die fristlose Kündigung de r Mietverhäl t- nisse. Dies veranlasste de n Beklagte n zu 2 zu einer E - M a il vom 24. April 2015 , in der er der Klägerin " Hausverbot " erteilte, " perverse Anfei n dungstendenzen " beklagte und die Klägerin unter anderem als " feige Lästerin " bezeichnete . Die Klägerin kündigte daraufhin mit weiterem Anwaltss chreiben vo m 27. April 2015 erneut fristlos und - nac h einer weiteren grob beleidigenden E - Mail des Bekla g- ten zu 2 an den Verwalter - nochmals mit Schreiben vom 6. Mai 2015. D as Betreuungsgericht hat die Bestellung des Beklagten zu 2 als B e- treuer der Beklagten zu 1 in Kenntnis sein es Verhaltens aufrechterhalten. 3 4 5 - 4 - Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe beider Wohnu n- gen ( gegen beide Beklagte ) sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten ( insoweit nur gegen die Beklagte zu 1 ) gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgerich t hat der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteil s stat t- gegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Beru fungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemacht e Räumungs - und Herausgab e- anspruch zu, weil jedenfalls die fristlose Kündigung vom 6. Mai 2015 nach § 543 Abs. 1 BGB begründet sei und d ie Mietverhältnis se mit der Beklagten zu 1 beendet habe. Der Beklagte zu 2 habe die Klägerin und ihre Hausverwa l- tung unter anderem als " Terroristen " und " naziähnlich en braune n Misthaufen " bezeichnet, die er " in den Knast schicken " und dazu veranlassen wer de, " seine Stiefel und die benutzte Windel der Beklagten zu 1 zu lecken " . Bei derart gr o- ben Beleidigungen liege die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung auf der Hand. E s habe seitens der Klägerin auch keine Provok ation vorgelegen, die das Verh alten des Beklagten zu 2 in einem milderen Licht erscheinen lasse. Vielmehr habe die Klägerin, soweit aus den Akten ersichtlich, stets einen sac h- lichen Ton bewahrt. 6 7 8 9 - 5 - Die Beklagte zu 1 als Mieterin habe die Beleidigungen zwar weder selbst ausgesprochen no ch gutgeheißen. Sie müsse sich aber das schuldhafte Ve r- ha l ten des Beklagten zu 2 zurechnen lassen, weil sie diesem die Einzimme r- wohnung zum selbständigen Gebrauch überlassen habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgericht s führe es zu keiner anderen Beurt eilung, dass die Beklagte zu 1 schuldunfähig und dem Verhalten des B e- klagten zu 2 gegenüber der Klägerin schutzlos ausgeliefert sei. Zwar habe der Beklagte zu 2 die hilflose Beklagte zu 1 in den streitgege n ständlichen Konflikt geführt. Für eine " Billigkeit skorrektur " bleibe indes auf der Tatbestandsebene des § 543 Abs. 1 BGB kein Raum. Eine " Verschiebung der Zumutbarkeitsgre n- ze " , wie sie das Amtsgericht in Betracht gezogen habe, komme nur in Betracht, wenn der schuldlos handelnde Mieter selbst " aufgrund sei nes natürlichen Han d- lungswillen s" Rechte des Vermieters verletzt habe. In derartigen Fällen könne es angesichts d er Schuldlosi g keit des Mieters geboten sein, dem Vermieter ein gesteigertes Maß an Toleran z abzuverlangen. Hier habe sich die Klägerin aber nic ht einer schuldlosen Person gegenüber gesehen, sondern einem mit B e- dacht und offen zur Schau getragener Verachtung handelnden Betreuer. Die Beklagte zu 1 habe zwar angesichts der langen Dauer des Mietve r- hältnisses ein erhebliches Bestandsinteresse. Die Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien ergebe jedoch, dass der Klägerin angesichts der Schwere der Beleidigungen ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zuzumuten sei. Die in der Person der Beklagten zu 1 liegenden Härtegründe könnten nur im Rahmen der Sozialklausel (§§ 574, 574a BGB) berücksichtigt werden, die im Rahmen einer fristlosen Kündigung indes nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung f inde . 10 11 12 13 - 6 - Die Kammer verkenne nicht, dass die Beklagte aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Verfassung und ihrer Abhängigkeit vom Verhalten des Bekla g- ten zu 2 in hohem Maße schutzwürdig sei. Billigkeitserwägungen und die B e- rücksichtigung von Härtegründen dürften jedoch auf der Tatbestandsebene bei der Frage, ob das streitige Mietverhä lt nis beend et worden sei, nach der Gese t- zessystematik keine Rolle spielen. Für den schutzbedürftigen Mieter halte die Rechtsordnung andere Instrumente bereit, die auch nach Beendigung des Mietverhältnisses unerträgliche Härten abfedern könnten. So bleibe es der B e- kla gte n zu 1 unbenommen, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO die Zwangsräumung auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten überpr ü- fen zu lassen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe der streitigen Wohnungen und die insoweit ge l- tend gemachte Nebenforderung nicht bejaht werden. D as Berufungsgericht hat die zur Beurteilung einer fristlosen Kündigung nach § 5 43 Abs. 1 Satz 2 BGB gebotene Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerhaft u n- terlassen, indem es die in der Perso n der Beklagten zu 1 liegenden Härtegrü n- de außer Betra cht gelassen und diese - in Verkennung de r gesetzlichen Syst e- matik u n d der sich mit Rücksicht auf drohende gesundheitliche Beeinträcht i- gungen stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen - darauf verwiesen hat, bereits vorliegende Härtegründe erst bei drohender Zwangsräumung im Rahmen des Vollst reckungsverfahrens nach § 765a ZPO vorzubringen. 14 15 - 7 - 1. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Künd i- gung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung de r beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältniss es nicht zugemutet werden kann. Die se Würdigung obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter und kann v om Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsache n- grundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (S e- n atsurteil e vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 3; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12 ). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Beu rteilung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit den in der Person der Beklagten zu 1 li e- genden Härtegründen wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und dabei auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt , die i m vorli e- genden Fall an die Gesamt ab wägung nach § 543 Abs. 1 BGB zu stellen sind. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei den wiederholten und ungewöhnlich groben Beleidigungen, die der B e- klagte zu 2 im Zusammenha ng mit dem Mietverhältnis vielfach in E - M ails oder Schreiben an die Klägerin beziehungsweise ihren Verwalter geäußert hat, um schwerwiegende Vertragsverletzungen handelt, die sich die Beklagte zu 1 schon deshalb zurechnen lassen muss, weil sie dem Beklagte n zu 2 die Ei n- zimmerwohnung zum selbständigen Gebrauch überlassen hat (§ 540 Abs. 2 BGB). Im Übrigen sind auch Besucher, die sich im Einverständnis mit dem Mi e- ter in der Wohnung aufhalten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehil fen des Mieters anzusehen, deren Verhalten sich dieser mi t- 16 17 - 8 - hin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 540 Rn. 42). Nach den Gesamtumständen liegt es zudem auf der Hand, dass der zum gesetzlichen Vertreter (Betreuer) mit dem Aufgabe n- kreis Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Kontrolle des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Pflegevertrages bestellte Rechtsa n- walt, der die Beklagte zu 1 in den Vori nstanzen auch gerichtlich vertreten hat , den A uf enthalt des Beklagten zu 2 in den streitigen Wohnungen , der schon zur Durchführung der Pflege erforderlich ist, billigt . Ungeachtet der persönlichen Schuldlosigkeit der Beklagten zu 1 liegen deshalb schwerwiegende ( schuldha f- te ) Verletzungen des Mietvertr ages vor. 3. Vergeblich macht die Revision allerdings geltend , das Berufungsg e- richt habe verkannt, dass d ie Äußerungen des Beklagten zu 2 mit Rücksicht auf sein " Temperament " und d as Verhalten der Klägerin, unter anderem die von ihr im Jahr 2010 unterno mmenen Versuche, auf eine Ablösung des Beklagten zu 2 als Betreuer hinzuwirken, nicht als schwerwiegende Vertragsverletzung oder zumindest in einem milderen Licht zu sehen seien. Damit setzt die Revision lediglich ihre eigene W ertung an die Stelle der tatr ichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die im Jahr 2015 vom Beklagten zu 2 gegenüber der Kläg e- rin geäußerten groben Formalbeleidigungen weder dadurch zu entschuldigen si nd, dass sie im Jahr 2010 zur Überprüfung der Situation der Beklagten zu 1 die Betreuungsbehörde eingeschaltet hat , noch dadurch, dass sie den Bekla g- ten zu 2 in jüngerer Zeit aufgefordert hat , sein Fahrrad und andere Gegenstä n- de aus dem Hausflur zu entfern en . Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 stets einen sachlichen Ton bewahrt; übergangenen Sachvortrag, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergäbe n , dass das Verhalten der Klägerin als " schikanös " oder " pr ovozierend " einzuordnen s ei n könnte , zeigt die Revision nicht auf. 18 - 9 - 4 . Das Berufungsgericht hat indes verk a nnt, dass zu den bei der Abw ä- gung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch die im Hinblick auf die Situation der Beklag ten zu 1 vorgebrachten schwerwiegenden persönlichen Härtegründe gehören . Zwar findet die sog e- nannte Sozialklausel (§§ 574, 574a BGB), die in Härtefällen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses - gegebenenfalls auch zu im Urteil festzusetzenden B e- d ingungen (§ 574a Abs. 2 BGB) - ermöglicht, gegenüber einer fristlosen Künd i- gung keine Anwendung (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB), wie das Berufungsgeric ht zumindest im Ansatz richtig gesehen hat. Das heißt aber - selbstverständlich - nicht, dass Härtegründe bei d er Gesamtabwägung einer nach der Generalkla u- sel des § 543 Abs. 1 BGB erklärten Kündigung außer Betracht zu bleiben hä t- ten oder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ausschließlich im Vollstr e- ckungsverfahren zu berücksichtigen wären. a ) § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB schreibt - im Gegensatz zu den in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründen , die eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zulassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 21 ) - ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falles bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Ve r- tragsfortsetzung vor. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu b e- schränken und deren Berücksichtigung ausschließlich in das Vollstreckungsve r- fahren zu verschieben, verbietet sich mithin bereits aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung (Senatsurteil vom 8. Dezembe r 2004 - VIII ZR 218/03, aaO unter II 3). 19 20 - 10 - b ) Die Einbeziehung der schwerwiegenden persönlichen Härtegründe ist zu dem auch verfassungsrechtlich aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte geboten. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Gerichte bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr verfa s- sungsrechtlich gehalten sind , ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen ( BVerfG WM 2016, 1449, 1 450; NJW - RR 2014, 584, 585; NZM 2005, 657, 658 f. ; NJW 1991, 3207 ) und diese n Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen ( BVerfG NJW 1998, 295, 296; vgl. auch BVerfG NJW - RR 2001, 1523 f. ; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 6, 10 ff. ) . Im Zusammenhang mit § 765a ZPO entspricht es daher ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs , dass bei der Beurteilung, ob die Zwang s- räumung für den Schuldner und ehemaligen Mieter ein e sittenwidrige Härte darstellt, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit maßgeblich berücksichtigt werden muss ( BGH, Beschlü ss e vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15, WM 2016, 1606 Rn. 12; vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 72 ; jeweils m wN ). I n besonders gelagerten Einzelfällen kann in diesen Fallg e- staltungen daher die Vollstreckung sogar für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen sein ( st. Rspr. ; zuletzt BVerfG WM 2016, 1449, 1450 ; B GH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05 aaO S. 72 f. ; jeweils mwN ) . Eben so müssen die Grundrechte des Mieters und insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB berücksichtigt werd en. Das kann zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist - , dass ein wichtiger Grund für eine 21 22 23 24 - 11 - außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverl etzung nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Deze mber 2004 - VIII ZR 218/03, aaO unter II 4 ). c ) Die Beklagten haben insoweit, wie die Revision unter Bezugnahme auf deren Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zutreffend rügt, geltend gemacht, dass di e Beklagte zu 1 auf die Betreuung durch den Beklagten zu 2 in ihrer bi s- herigen häuslichen Umgebung angewiesen sei und bei einem Wechsel der B e- treuungsperson oder einem Umzug schwerwiegend st e Gesundheit sschäden zu besorgen sei en . Hierzu hat das Berufungsger icht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine konkreten Feststellungen getroffen. Es ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der hochbetagten Beklagte n z u 1 - die ihr Leben weitgehend in den streitgegenständlichen , schon von de n Eltern der Klägerin angemieteten Wohnung en verbracht hat - trotz der (fast " zwan g- haft " anmutenden ) Beleidigungen gröbster Natur, zu denen sich der Beklagte zu 2 - offenbar ohne den geringsten nachvollziehbaren Anlass - immer wieder in Schreiben und E - M ails hinreißen lässt , nicht unzumutbar ist, wenn bei der B e- klagten zu 1 für den Fall eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häusl i- chen Umgebung und Pflegesituation schwerwiegend e gesundheitliche Beei n- trächtigungen zu besorgen sind. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand habe n ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist ni cht zur Enden t- scheidung reif, weil d ie erforderlichen weiteren F eststellungen - unter sachku n- 25 26 - 12 - diger Beratung - sowie die erforderliche Gesamtabwägung nachzuholen sind . Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vor instanzen: AG München, Entscheidung vom 14.08.2015 - 417 C 11029/15 - LG München I, Entscheidung vom 20.01.2016 - 14 S 16950/15 -
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