BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/01 Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; LwVG § 22 a) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Lan d - wirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofort ige B e schwerde. b) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verwe i - sung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung anzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen Beschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung) zu verbinden. BGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 74/01 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der V. Zivilsen at des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 28. Juni 2002 durch den Vizeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2001 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zum Abschluß eines notariellen Grundstckskaufvertrages ber die im Grun d - buch von S. Blatt eingetr agene Besitzung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klgers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 1997 als unzulssig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits werden in allen Instanzen gege n - einander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der durch die Su m - nis des Klgers in erster Instanz entstandenen Kosten, die dieser vorab trgt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) war zusammen mit ihrem 1977 verstorbenen Mann Eigentmer eines mit Hofvermerk versehenen Hofes in S. . Der Klger und der frhere Beklagte zu 2 sind ihre Kinder. Mit notariellem Erbvertrag vom 9. Oktober 1975 setzten sich die Eh e - gatten wechselseitig als Erben und Hoferben ein und bestimmten, daß der Überlebende berechtigt sein sollte, eines der gemeinschaftlichen Kinder als weiteren Hoferben zu bestimmen. Fr den Fall des gleichzeitigen Versterbens sollte der Klger Hoferbe sein. Nach dem Tode des Mannes bernahm die Beklagte den Hof u nd ve r - pachtete ihn mit Vertrag vom 30. September 1985 auf die Dauer von neun Ja h - ren an den Klger. Der Vertrag enthlt die Bestimmung, daß er enden sollte, wenn der Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Klger bergeben werde. Zu dieser Übergabe kam es nicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 k n - digte die Beklagte den Pachtvertrag zum 30. September 1994. Den Hofvermerk ließ sie 1995 lschen und bertrug den Grundbesitz an den frheren Beklagten zu 2, der als Eigentmer in das Grundbuch eingetragen wu rde. Der Klger hlt den Übergabevertrag zwischen der Beklagten und se i - nem Bruder fr unwirksam und meint, die Beklagte sei verpflichtet, den Hof an ihn zu bertragen. Hilfsweise hat er Zahlungsansprche geltend gemacht. - 4 - Das Landgericht hat die Klage a uf Feststellung der Unwirksamkeit des bergabevertrages und auf Feststellung der Verpflichtung des frheren B e - klagten zu 2 zur Rckbertragung an die Beklagte abgewiesen. Einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur bereignung des Hofes an den Klger hat es - durch Urteil - abgetrennt und an das Landwirtschaftsgericht verwiesen. Auf den Hilfsantrag hat es die Beklagte (zusammen mit dem frheren Beklagten zu 2) zur Zahlung von rund 245.000 DM an den Klger verurteilt. Das Berufungsgericht hat dem Fests tellungsantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt, mit dem Klger einen notariellen Grundstcksbergabeve r - trag ber das landwirtschaftliche Anwesen zu schlieûen. Mit der Revision hat die Beklagte das Ziel weiterverfolgt, daû die Klage mit allen Hauptantrgen abgewiesen werde und dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nur in Hhe von 7.000 DM stattzugeben sei. Der Senat hat die Revision nur insoweit ang e - nommen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zum Abschluû e i - nes notariellen Grundstcksbergabevertrages wendet. Der Klger beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ber den Antrag des Klgers, die Beklagte zum Abschluû eines notariellen Grundstcksbertragungsvertrages zu veru r - teilen, entschieden, obwohl das Landgericht diesen Antrag an das Landwir t - schaftsgericht verwiesen hat. Zwar sei gegen den Verweisungsbeschluû - so hat es ausgefhrt - an sich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben gew e - - 5 - sen. Da der Klger mit seiner Berufung aber auch diesen Teil der Entsche i - dung beanstandet habe, sei die Berufung in das statthafte Rechtsmittel der B e - schwerde umzudeuten, das in der Sache Erfolg habe. II. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Rechtsstreit hi n - sichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zum Abschluû eines not a - riellen Grundstcksbergabevertrages an das Landwirtschaftsgericht zu ve r - weisen, ist unzulssig. 1. Das zulssige Rechts mittel gegen einen die Verweisung ausspr e - chenden Beschluû ist nicht - wie das Beschwerdegericht meint - die einfache Beschwerde, sondern die sofortige Beschwerde. Das ergibt sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, welche Vorschrift nach der Rechtsprechung des L andwir t - schaftssenats des Bundesgerichtshofs auf das Verhltnis von Landwirtschaft s - gericht und Prozeûgericht entsprechend anzuwenden ist (Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 1/99, AgrarR 2000, 232, 233). Dem schlieût sich der Senat an. Diese Norm verweist auf die Vorschriften des jeweils anzuwende n - den Verfahrensrechts. Das ist hier § 22 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Beschwerdefrist betrug danach zwei Wochen (vgl. Bar n stedt/ Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 40-43). Diese Frist ist nicht ei ngehalten. Das der Beklagten am 27. Mai 2000 zugestellte Urteil hat sie mit der erst am 27. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Berufung angefochten. - 6 - 2. Zwar lût sich dieser prozessuale Mangel dadurch beheben, daû man der Beklagten nach dem Grundsatz des Meistbegnstigungsgebotes (s. Senat, BGHZ 98, 362, 364 f) die Mglichkeit erffnet, die durch Urteil ergangene En t - scheidung ber die Verweisung des Antrags an das Landwirtschaftsgericht mit dem dafr vorgesehenen Rechtsmittel der Berufung anzufechten. Doch ist auch dieses Rechtsmittel im konkreten Fall nicht zulssig. Es fehlt an der e r - forderlichen Begrndung (§ 519 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Die Ausfhrungen zur Berufungsbegrndung verhalten sich nur zu der Frage der Wirksamkeit des bertragungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klgers. Sie betreffen daher nur den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages und der daraus sich ergebenden Verpflichtung zur Rckabwicklung. Zwar ist die Unwirksamkeit dieses Vertrages wesentliche Vorbedingung fr den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf bereignung des Hofes. Er ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Die Errterung der Unwirksa m - keit des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klgers ersetzt daher nicht eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Anspruch auf bereignung. Auûerdem fehlen Angriffe gegen die Auffassung des Landg e - richts, daû fr diesen Teil des Rechtsstreits das Landwirtschaftsgericht zust n - dig sei. 3. ber den Mangel der Berufungs begrndung hilft - entgegen der Me i - nung der Revisionserwiderung - nicht hinweg, daû das statthafte Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gewesen sei, die keiner Begrndung bedrfe. Zwar erlaubte es der Grundsatz der Meistbegnstigung dem Klger, gegen die Tei l - verweisung des Rechtsstreits ohne Begrndung, aber gleichwohl in zulssiger Weise, Beschwerde einzulegen. Doch gelten dann auch die sonstigen Verfa h - rensvorschriften fr das Beschwerdeverfahren. Im konkreten Fall wre aber - 7 - - wie ausgefhrt - die an die zweiwchige Frist gebundene sofortige Beschwe r - de einzulegen gewesen. Daran fehlt es. Der Grundsatz der Meistbegnstigung ermglicht es hingegen nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (kein B e - grndungszwang) mit denen des anderen (lngere Rechtsmittelfrist) zu verbi n - den. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 344 ZPO. Wenzel Tropf Krger Klein Gaier
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