BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 74/02Verkündet am: 9. Juli 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________AUB 88 § 7 I (2) a; AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2Die in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a AUB 88) enthaltene Wendung "... Funktionsunfä-higkeit ... einer Hand im Handgelenk ..." ist unklar (§§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB).BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - OLG Hamm LG Essen - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-handlung vom 9. Juli 2003für Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom7. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine private Un-fallversicherung unterhält, eine höhere Invaliditätsentschädigung als be-reits bezahlt. Die Parteien streiten um die richtige Bemessung des Inva-liditätsgrades und hierbei insbesondere darum, wie der in den Versiche-rungsbedingungen enthaltene Begriff der "Funktionsunfähigkeit einerHand im Handgelenk" auszulegen ist.Der Kläger erlitt durch einen Unfall einen Trümmerbruch der Spei-che des linken Armes, mit Gelenkflächenbeteiligung und Schädigung derdistalen Handwurzelknochen. Wegen fortdauernder Schmerzen mußteeine künstliche Versteifung des Handgelenks vorgenommen werden. - 3 -Einzelne Funktionen der Hand wie Tasten, Fühlen, Bewegen und dieBeweglichkeit der Finger sind erhalten geblieben, so daß die Hand fürden Kläger nicht vollständig nutzlos, sondern weiterhin teilweise ge-brauchsfähig ist.In der sogenannten Gliedertaxe der dem Versicherungsvertragzugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (§ 7 I(2) a und b AUB 88) heißt es hierzu u.a.:"(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invali-dität.a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluß des Nach-weises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oderFunktionsunfähigkeiteines Armes im Schultergelenk70 Prozenteines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks65 Prozenteines Armes unterhalb des Ellbogengelenks60 Prozenteiner Hand im Handgelenk55 Prozent.eines Daumens20 Prozenteines Zeigefingers10 Prozenteines anderen Fingers 5 Prozent...eines Fußes im Fußgelenk40 Prozentb) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieserKörperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil desProzentsatzes nach a) angenommen."Der Kläger meint, der Grad seiner Invalidität sei nach der Funkti-onsbeeinträchtigung seiner Hand und des Handgelenks zu bemessen,die mindestens 80% betrage, so daß sein Invaliditätsgrad mit (80% von55% =) 44% anzusetzen sei. Auf dieser Basis steht ihm unstreitig eine - 4 -Entschädigung von 216.480 DM zu, von der nach Abzug des von der Be-klagten bereits geleisteten Betrages noch die mit der Klage geltend ge-machten 126.720 DM offenstehen. Die Beklagte vertritt demgegenüberden Standpunkt, daß es auf die Funktionsbeeinträchtigung des ganzenArmes ankomme, die 2/5 betrage. Dementsprechend hat die Beklagteauf der Basis eines Invaliditätsgrades von (2/5 von 70% =) 28% abge-rechnet und gezahlt.Das Landgericht hat auf die Funktionsbeeinträchtigung des Armesabgestellt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatdas Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der begehrten weiterenEntschädigung mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen verur-teilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung desklageabweisenden landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht die verlangteweitere Invaliditätsentschädigung zu.I. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß es nicht aufdie Funktionsbeeinträchtigung des Armes ankomme. Wegen des ab-strakten und generellen Maßstabs der Gliedertaxe, die feste Invaliditäts-grade für die in ihr benannten Glieder bestimme, dürfe bei vollständigerFunktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand im Handgelenk der Invalidi-tätsgrad nicht unter Rückgriff auf die Auswirkungen auf das Restglied ge- - 5 -ringer angesetzt werden. Des weiteren hat das Berufungsgericht wegendes seiner Ansicht nach eindeutigen Wortlauts des Begriffs "Funktions-unfähigkeit der Hand im Handgelenk" angenommen, daß es auf dieFunktionsunfähigkeit der Hand gerade im Handgelenk und nicht auf dieFunktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand ankomme. Bei einer kom-pletten Versteifung des Handgelenks, wie sie beim Kläger vorliege, seies deshalb unerheblich, ob das Teilglied Hand noch vorhanden undfunktionsfähig sei.II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-fung im Ergebnis stand.1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungs-gericht die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand imHandgelenk auf den ganzen Arm für unbeachtlich erklärt und deshalbnicht den Armwert angewandt (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990- IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. Oktober 1990- IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 23. Januar 1991 - IV ZR60/91 - VersR 1991, 413; vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 -VersR 2001, 360 unter 2 a).2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht ent-schieden, daß "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" vorliegt,wenn nur das Handgelenk funktionsunfähig ist. Dies ergibt sich aus derUnklarheitenregel der §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel beider Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Ver-wenders gehen. - 6 -a) Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedin-gungen und unterliegen daher dem AGBG bzw. den §§ 305 ff. BGB mit-samt der Unklarheitenregel.b) Die Unklarheitenregel würde nicht eingreifen, wenn, wie das Be-rufungsgericht meint, die Klausel eindeutig und damit gar nicht ausle-gungsbedürftig wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 305cRdn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993,657 unter II 2). Die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste In-validitätsgrade gelten ... bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer ...Hand im Handgelenk 55%" ist indessen nicht eindeutig. Der Wortlautweist zwar einerseits auf einen im Handgelenk lokalisierten Verlust, einedort lokalisierte Funktionsunfähigkeit hin, er läßt aber wegen der Gleich-stellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit dennoch Zweifel zu, ob esfür die Funktionsunfähigkeit nicht auch auf die Hand bis zum Handgelenkankommen soll.c) Die demnach erforderliche Auslegung vermag diese Zweifelnicht zu beheben. Es sind vielmehr die Voraussetzungen der Unklarhei-tenregel gegeben: Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die Klauselnach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Wür-digung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist. DieMehrdeutigkeit kann auch nicht beseitigt werden, und es bleiben nachAusschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden minde-stens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar (BGHZ 112, 65,68 f.). - 7 -(1) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie eindurchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-zusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnis-möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-che Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85). Es ist nicht maßgeblich,was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellthat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versiche-rungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außerBetracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 -VersR 2000, 1090 unter 2 a).(2) Die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung ist möglich.Die Wortwahl "Hand im Handgelenk" kann den Versicherungsneh-mer, der die Bedeutung der Formulierung "im Gelenk" zu erschließensucht, zu einem Verständnis führen, daß auf die Funktionsunfähigkeitdes Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilglie-des Hand abzustellen ist. In diesem Verständnis kann sich der Versiche-rungsnehmer insbesondere dadurch bestätigt sehen, daß die GliedertaxeTeilbereiche eines Gliedes - so des Armes - auch mit Wendungen be-schreibt wie "eines Armes bis" (oberhalb des Ellbogengelenks - unter-halb des Ellbogengelenks); Entsprechendes gilt für Teilbereiche des Bei-nes. Wenn einerseits mit der Wendung "bis" ausdrücklich Gliedab-schnitte beschrieben werden, deutet im Gegensatz dazu die Wendung"im" auf eine Lokalisierung der Funktionsunfähigkeit gerade im Gelenkselbst hin. Liegt also vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenksdurch dessen Versteifung vor, kann der Versicherungsnehmer die Glie- - 8 -dertaxe dahin verstehen, daß allein deshalb ein Invaliditätsgrad von 55%zugrunde zu legen ist. Selbst wenn trotz der Funktionsunfähigkeit desHandgelenks die Hand selbst noch teilweise funktionsfähig gebliebensein sollte, muß das den Versicherungsnehmer nicht notwendig zu eineranderen Einschätzung führen. Denn er darf auch berücksichtigen, daß esin § 7 I (2) a AUB 88 einleitend heißt: "Als feste Invaliditätsgrade gelten- unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invali-dität ...". Zwar erkennt der Versicherungsnehmer auch, daß der Verlusteiner Hand im Handgelenk der Funktionsunfähigkeit im Gelenk beiverbleibender Teilfunktionsfähigkeit der Hand in seinen Auswirkungennicht gleichstehen muß, gleichwohl aber der gleiche Invaliditätsgrad- also eine gleich hohe Entschädigung - in Betracht kommt. Der Versi-cherungsnehmer kann das auf die mit der Gliedertaxe vorgenommenepauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades zurückführen, derenversicherungswirtschaftliche oder medizinische Rechtfertigung sich ihmohnehin nicht erschließt. Das gilt auch und gerade mit Blick auf dieGleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit von Gliedern oderGliedteilbereichen.(3) Auf der anderen Seite ist aber auch eine Auslegung dahinmöglich, daß "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" ihrerseitsdie Funktionsunfähigkeit der restlichen Hand voraussetzt (vgl. Knapp-mann, VersR 2003, 430, 431).Das kann dem Versicherungsnehmer der Aufbau der Gliedertaxenahelegen. Die Gliedertaxe sieht Abstufungen des Invaliditätsgrades- etwa des Armes - vor, nachdem der Invaliditätsgrad mit der Rumpfnäheder in der Gliedertaxe festgelegten Teilbereiche ansteigt. Diese Abstu- - 9 -fung trägt - dem Versicherungsnehmer erkennbar - den zunehmendenAuswirkungen des jeweiligen Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunkti-onsunfähigkeit auf die generelle Arbeitsfähigkeit des Menschen Rech-nung. Liefert aber die Rumpfnähe des Teilgliedes den Bewertungsmaß-stab, läßt sich die Wendung "Hand im Handgelenk" auch dahin verste-hen, daß mit ihr - wie mit der Abgrenzung "bis zum" - nur die Grenze ei-nes Gliedteilbereichs beschrieben wird, es also bei der Funktionsunfä-higkeit auf die Hand insgesamt ankommt. Für ein solches Verständniskann auch die Gleichbewertung von Verlust und Funktionsunfähigkeit ei-ner Hand im Handgelenk sprechen. Sie läßt jedenfalls den Schluß zu,daß der Versicherer hier Sachverhalte gleichbehandeln wollte, die sichaus seiner Sicht hinsichtlich des versicherten Risikos gleichen.(4) Beide Auslegungen sind vertretbar. Die sich aus der mehrdeu-tigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel lassensich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmersnicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen gemäß §§ 5 AGBG,305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders; es ist deshalb von der fürden Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen.Soweit sich aus dem (nicht begründeten) Nichtannahmebeschlußdes Senats vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 222/01 - etwas anderes ergibt,hält der Senat daran nicht fest. - 10 -(5) Im vorliegenden Fall ist demgemäß bei der Bemessung der In-validität des Klägers allein darauf abzustellen, daß sein Handgelenkfunktionsunfähig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweistsich danach als im Ergebnis zutreffend.Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Terno Wendt Felsch
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