BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 74/04 vom 28. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. M344rz 2004 wird zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 536.856,47 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihren Vortrag und die Beweisangebote f374r den Eintritt des Versicherungsfalles 374bergangen hat. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das angefochtene Urteil darauf beruht. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs verpflichtet die Gerichte, das Vorbrin- 1 - 3 - gen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ur-teilsfindung in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erheb-liche Beweisantritte zu ber374cksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). 1. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten als Transportversiche-rer Ersatz f374r den Verlust von 12.000 Mobiltelefonen. Diese sind nach Darstellung der Kl344gerin zwischen dem 9. und 20. Juni 2001 bei der Fir-ma C. eingelagert worden und dort gegen ihren Willen abhanden ge-kommen. Die von der Firma C. vorgelegten f374nf Freigabeerkl344rungen vom 9. Juli 2001 stammten nicht von ihr, der Kl344gerin, sondern seien F344lschungen unter Verwendung einer von ihr an diesem Tag an die Fir-ma C. gefaxten Freigabeerkl344rung f374r andere Mobiltelefone. Diesen Vortrag hat die Kl344gerin durch Zeugen, Urkunden und Sachverst344ndi-gengutachten unter Beweis gestellt, wie die Beschwerde im Einzelnen ausf374hrt. 2 2. a) Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Klageanspruchs ausgef374hrt: Der von der Kl344gerin dargelegte Sachverhalt m366ge f374r das 344u337ere Bild eines Verlustes der Sachen gen374gen. Jedoch habe die Be-klagte konkrete Tatsachen vorgetragen, die die Kl344gerin nicht oder nicht erheblich bestritten habe, aus denen in ihrer Gesamtschau mit erhebli-cher Wahrscheinlichkeit die Vort344uschung des Versicherungsfalles zu folgern sei. Der Kl344gerin obliege deshalb der Vollbeweis des Verlusts, den sie nicht f374hren k366nne. Geeigneten Beweis hierf374r habe sie nicht angeboten. 3 - 4 - b) Die Beschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht sich mit dem Sachvortrag und den Beweisantritten der Kl344gerin zu den Haupt-tatsachen des Versicherungsfalles nicht auseinandergesetzt und dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en habe. Entspricht der Vortrag der Kl344gerin der Wahrheit, ist er geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begr374nden. 4 Auf der Grundlage seiner Auffassung, es obliege der Kl344gerin, den Vollbeweis zu f374hren, h344tte das Berufungsgericht den Vortrag und die Beweisantritte der Kl344gerin nicht au337er Betracht lassen d374rfen. Das Be-rufungsurteil zieht den Vortrag nicht in Erw344gung und enth344lt insbeson-dere keine Ausf374hrungen dazu, weshalb die Beweisangebote zur F374h-rung des Vollbeweises ungeeignet sind, es erw344hnt die Beweisangebote nicht einmal. Dies stellt eine prozessual unzul344ssige vorweggenommene Beweisw374rdigung und damit zugleich einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255). Sollte das Berufungs-gericht unausgesprochen der Meinung gewesen sein, aufgrund der von ihm angenommenen Indizien f374r die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vort344uschung des Versicherungsfalles h344tten die Beweisangebote unbe-achtet bleiben d374rfen, l344ge auch darin eine unzul344ssige vorweggenom-mene W374rdigung nicht erhobener Beweise. Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der W374rdigung von Indiztatsachen 374bergangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 2000 - XI ZR 183/01 - NJW-RR 2002, 1072 unter II 3). 5 - 5 - Schon deshalb ist das Berufungsurteil nach 247 544 Abs. 7 ZPO auf-zuheben. Auf die weiteren Geh366rsr374gen kommt es im Beschwerdeverfah-ren nicht an. 6 Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 20.05.2003 - 85 O 148/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.03.2004 - 9 U 106/03 -
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