BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 74/05 vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TreuhG 247 11 Abs. 2; EGBGB Art. 233 247 2a Abs. 9 VerkFlBerG 247247 3, 9 Abs. 1 Hat eine Kapitalgesellschaft nach 247 11 Abs. 2 TreuhG am 1. Juli 1990 das Ei-gentum an einem Grundst374ck erlangt, ist damit die Eigentumslage endg374ltig gekl344rt; f374r eine sp344tere Bereinigung der Rechtsverh344ltnisse nach 247 3 VerkFlBerG und somit f374r einen Anspruch des Grundst374ckseigent374mers gegen den 366ffentlichen Nutzer auf Zahlung des Moratoriumszinses (Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB) bzw. des vorl344ufigen Nutzungsentgelts (247 9 Abs. 1 VerkFlBerG) ist kein Raum. BGH, Beschl. v. 17. November 2005 - V ZR 74/05 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. M344rz 2005 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tr344gt die Kl344gerin 33 % und der Beklagte 67 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tr344gt die Kl344gerin zu 33 % und der Streithel-fer des Beklagten zu 67 %. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 442.538,04 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten Nutzungsersatz und Ersatz nicht gezogener Nutzungen hinsichtlich eines Grundst374cks in M. /Th374ringen. Es war Volkseigentum; Rechtstr344ger war die Stadt M. . Von 1977 bis 1979 errichtete der V. M. auf dem Grundst374ck ein Geb344ude, welches ab 1978 von der I. genutzt wurde. 1984 ging die Rechtstr344gerschaft an dem Grundst374ck auf den V. 374ber. Zum 1. Juli 1990 erlangte die Kl344gerin 1 - 3 - das Grundst374ckseigentum nach 247 11 Abs. 2 TreuhG; sie wurde am 1. Oktober 1992 in das Grundbuch eingetragen. Die Nutzung des Grundst374cks durch die nach dem 3. Oktober 1990 von dem Streithelfer des Beklagten weitergef374hrte I. endete Ende 1992. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1995 nutze der Beklag-te das Grundst374ck unentgeltlich als medizinische Fachschule. 2 Am 2. November/10. Dezember 1992 schlossen die Parteien eine Vereinbarung 374ber die W344rme- und Wasserversorgung des Geb344udes ab dem 1. Januar 1993. 3 Am 14./21. Januar 1993 regelten der Streithelfer des Beklagten, die I. und der Rechtsvorg344nger des Beklagten in einer Verein-barung die weitere Nutzung des Grundst374cks durch den Rechtsvorg344nger des Beklagten. Die Beteiligten gingen davon aus, dass der Streithelfer Ei-gent374mer des Grundst374cks war. 4 Das Landgericht hat der auf die Verurteilung des Beklagten zur Zah-lung von 601.700,19 200 nebst Zinsen gerichteten Klage in H366he von 508.918,76 200 (Nutzungsersatz vom 1. Januar 1993 bis 6. M344rz 1996) nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Verurteilung auf 294.919,51 200 nebst Zinsen reduziert. 5 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. 6 - 4 - II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin von dem Beklagten nach 247 988 BGB den Ersatz der vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1995 gezogenen Nutzungen verlangen. Die Kl344gerin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigent374merin des Grundst374cks, der Beklagte seit dem 1. Januar 1993 unentgeltlicher Besitzer. Er habe kein Recht zum Besitz gehabt. Eine vertragliche Regelung 374ber die Nutzung des Grundst374cks existiere nicht. Ein Besitzrecht nach Art. 233 247 2 a Abs. 9 EGBGB habe der Beklagte nicht ge-habt, weil er das Grundst374ck erst seit dem 1. Januar 1993 genutzt habe und er sich auf die vorhergehende Nutzung durch seinen Streithelfer nicht beru-fen k366nne. Zwar folge das nicht aus dem Umstand, dass zwei verschiedene 366ffentlich-rechtliche K366rperschaften als Schultr344ger aufgetreten seien; aber der Streithelfer habe seine Nutzung aufgegeben, und der Beklagte habe ei-ne neue Schule er366ffnet. Investitionen oder Dispositionen, die ein schutz-w374rdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Grundst374cksnutzung schaffen k366nnten, habe der Beklagte nicht getroffen. Ab dem 1. Februar 1995 schulde der Beklagte keinen Nutzungsersatz, weil er nicht b366sgl344ubig im Sinne von 247 990 Abs. 1 BGB gewesen sei. Er habe sich aufgrund der Vereinbarung mit seinem Streithelfer vom 14./21. Januar 1993 f374r zum Besitz berechtigt gehal-ten; sp344ter habe er sein vermeintliches Besitzrecht von dem erwarteten posi-tiven Ausgang des erst 1998 zu seinen Ungunsten ausgegangenen Verm366-genszuordnungsverfahrens abgeleitet. 7 - 5 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zul344ssig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil keine Zulassungsgr374nde vorliegen. 8 1. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin stellen sich hinsichtlich des von dem Berufungsgericht verneinten Anspruchs auf Nutzungsersatz f374r die Zeit ab dem 1. Februar 1995 keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); insoweit ist auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht ist n344mlich nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Erlangung des Besitzes am 1. Januar 1993 b366s-gl344ubig im Sinne von 247 990 Abs. 1 BGB gewesen und erst sp344ter gutgl344ubig geworden sei. Vielmehr ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Beklagten von dem Zeitpunkt seiner Besitz-erlangung an f374r gutgl344ubig hinsichtlich seines Besitzrechts gehalten hat. 9 2. Auch unter dem von der Kl344gerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, ob der Tatrichter im Einzelfall zu pr374fen habe, wor374ber sich der Besitzer ge-irrt habe und ob der konkrete Irrtum grob gewesen sei, ist keine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Kl344gerin meint, nur auf die schwierige Rechtslage im Allgemeinen abgestellt; es ist auch hinreichend konkret auf die hier zu beurteilende Situa-tion eingegangen. 10 - 6 - 3. Der Beklagte macht erfolglos geltend, dass die grunds344tzliche Fra-ge zu kl344ren sei, ob der Moratoriumstatbestand des Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB voraussetze, dass die 366ffentliche K366rperschaft, die ein Grundst374ck zur Erf374llung ihrer 366ffentlichen Aufgaben nutze, es selber bereits am 3. Oktober 1990 in gleicher Weise genutzt habe. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil der vorliegende Sachverhalt nicht von Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB erfasst wird. 11 a) Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein besonderes, mit einem Endzeitpunkt versehenes Moratorium, mit dem eine in der DDR begr374ndete 366ffentliche Nutzung fremder Privatgrundst374cke bis zur endg374ltigen Bereini-gung der Rechtsverh344ltnisse aufrechterhalten wird (BVerfG WM 2001, 778, 779); die Regelung kn374pft an die F344lle des "r374ckst344ndigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, dass in der DDR Grundst374cke ohne f366rmliche Enteignung oder 334berf374hrung in Volkseigentum f374r 366ffentliche Zwecke benutzt wurden (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771). 12 b) Hier liegen die Dinge jedoch anders. Das Grundst374ck war seit 1952 Volkseigentum; damit scheidet ein Fall des r374ckst344ndigen Grunderwerbs aus. Die Kl344gerin wurde am 1. Juli 1990 Grundst374ckseigent374merin; damit fehlte es in dem hier ma337geblichen Zeitraum an einer Bereinigungslage. Die Verm366genszuordnung nach 247 11 Abs. 2 TreuhG hat Vorrang vor jeder ande-ren Bereinigung; sie ist abschlie337end. Das hat der Senat bereits f374r den An-wendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entschieden (Urt. v. 19. September 2003, V ZR 383/02, WM 2004, 677, 678). F374r die Bereini-gung der Rechtsverh344ltnisse nach dem Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz, das das Moratorium nach Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB verl344ngert hat, ohne 13 - 7 - seinen Zweck zu ver344ndern (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771), gilt nichts anderes. Wollte man Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB auch in diesem Fall anwenden, beseitigte man damit die mit der endg374ltigen Zuordnung verbundenen Rechtsfolgen. c) Die entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, weil die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344ngerin in der DDR kein Eigentum ver-loren haben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 772). 14 d) Daraus folgt, dass die Eigentumslage hinsichtlich des Grundst374cks mit der erfolgten Zuordnung endg374ltig gekl344rt war. Da dem Beklagten das Geb344ude nicht zugeordnet wurde, liegt ein Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnis nach 247247 987 ff. BGB vor; der Beklagte schuldet Nutzungsentgelt nach 247 988 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745). 15 4. Der Beklagte macht auch erfolglos den Zulassungsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Grundst374cks-nutzung geltend. Das Berufungsgericht hat keine generellen Ausf374hrungen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einem Anspruch auf Nutzungsherausgabe gemacht, die verallgemeinerungsf344hig w344ren, sondern die Umst344nde des konkreten Falles zugrunde gelegt. Der Beklagte legt auch keine Umst344nde dar, aus denen sich - eine fehlerhafte Beurteilung durch das Berufungsgericht unterstellt - Anhaltspunkte f374r eine konkrete Wiederho-lungsgefahr ergeben k366nnten. 16 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 17 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 21.10.2003 - 6 O 501/99 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 U 1099/03 -
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