BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 74/05 Verk374ndet am: 10. Oktober 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Abs. 1 Aa; 852 a. F. a) Minderj344hrigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der M366glichkeit erheblicher Folgen f374r ihre k374nftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie 374ber eine ausreichende Urteilsf344higkeit verf374gen. b) Auch 374ber ein gegen374ber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzukl344ren, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es f374r den Laien 374-berraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensf374hrung des Patienten schwer belastet w374rde. c) Im Hinblick auf den Beginn der Verj344hrungsfrist gem344337 247 852 BGB a. F. besteht keine Verpflichtung des Patienten, sich Kenntnisse 374ber fachspezifisch medizini-sche Fragen zu verschaffen. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Risiken einer Operation, aufgrund der sie neben anderen Folgen querschnittgel344hmt ist. Der Beklagte war Oberarzt in der orthop344dischen Abtei-lung der Klinik, in welcher die Operation durchgef374hrt wurde. Tr344ger der Klinik ist der Streithelfer. 1 Die am 16. August 1976 geborene Kl344gerin litt ab dem 13. Lebensjahr an einer Adoleszenzskoliose. Nachdem sich konservative Ma337nahmen als nicht wirksam gegen die fortschreitende Verkr374mmung erwiesen hatten, schlug der 2 - 3 - Beklagte im Jahr 1990 den Eltern der Kl344gerin vor, durch eine Operation die Missbildung zu korrigieren. Am 25. September 1990 wurde ein Aufkl344rungsge-spr344ch 374ber Vorgehensweise und Risiken bei der Operation durch Frau Dr. S. mit den Eltern der Kl344gerin in deren Beisein gef374hrt. Die Operation musste ver-schoben werden, weil die Kl344gerin an starker Akne an den von der Operation betroffenen Hautstellen litt. Am 12. Januar 1991 f374hrte Dr. Dr. T. ein weiteres Aufkl344rungsgespr344ch. Die Operation wurde wiederum aufgeschoben, weil eine Eigenblutspende vers344umt worden war. Die Eltern der damals 14-j344hrigen Kl344-gerin unterzeichneten nach dem jeweiligen Aufkl344rungsgespr344ch einen Vor-druck mit einer Einwilligungserkl344rung. In den Vordruck ist handschriftlich einge-f374gt: "u. a. Infektion, Gef344337-, Nervenverletzung, Querschnitt; Eigenblut, Retrans-fusion, nur im Notfall Fremdblut". Von 1990 bis zur Operation war die Kl344gerin in st344ndiger Behandlung in der klinischen Ambulanz. Anl344sslich der Behand-lungstermine wurden auch Gespr344che von den behandelnden 304rzten mit der Mutter der Kl344gerin 374ber Risiken und Erfolgsaussichten der anstehenden Ope-ration gef374hrt. Die Risiken einer Falschgelenkbildung (Pseudarthrose) und des operativen Zugangs (Verwachsungen im Brustraum und Rippeninstabilit344ten) wurden auch nicht bei dem Aufkl344rungsgespr344ch angesprochen, das der Be-klagte am 18. Februar 1992, dem Vortag der Operation, f374hrte. Dabei unter-schrieb neben ihren Eltern auch die Kl344gerin die Einverst344ndniserkl344rung. Der Vordruck ist durch folgende handschriftliche Eintragungen erg344nzt: "Komplikati-onsm366glichkeiten: Neurologische Ausf344lle, Infektionen, Blutungen, Thrombo-sen, Embolien". Bei der Operation am 19. Februar 1992 kam es zu einer Einblu-tung in den R374ckenmarkskanal, die zur Querschnittl344hmung der Kl344gerin f374hrte. In der Folgezeit entwickelten sich neben anderen Beschwerden auch Verwach-sungen im Brustraum, Falschgelenkbildungen und Rippeninstabilit344ten. Die Kl344gerin macht, nachdem sie erfolglos versucht hat, den operieren-den Arzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch zu nehmen, gegen den 3 - 4 - Beklagten Schadensersatzanspr374che wegen unzureichender Aufkl344rung am 18. Februar 1992 geltend. Sie ist der Auffassung, die Aufkl344rung sei schon des-halb unwirksam, weil Aufkl344rungsadressaten ihre Eltern und nicht sie selbst gewesen seien, obwohl sie am 18. Februar 1992 bereits die sittliche Reife und das erforderliche Verst344ndnis f374r die Risiken der Operation gehabt habe. Au337erdem sei die Aufkl344rung am 18. Februar 1992 zu sp344t erfolgt und von ih-rem Inhalt her unzureichend gewesen. Die beiden vorhergehenden Aufkl344-rungsgespr344che k366nnten wegen des zeitlichen Abstands nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Der Beklagte habe Alternativen zum Eingriff und des-sen Dringlichkeit nicht angesprochen. Auch sei das Risiko der Querschnittl344h-mung verharmlost worden. 334ber die M366glichkeit des Materialbruches und der Bildung von Verwachsungen im Brustraum, von Falschgelenken und Rippenin-stabilit344ten sei nicht aufgekl344rt worden. Bei Kenntnis dieser Risiken w344re in die Operation nicht eingewilligt worden. Der Anspruch gegen den Beklagten sei nicht verj344hrt, da die Kl344gerin erst durch das Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. P. im Juni 1997 erfahren habe, dass die Aufkl344rung unzureichend ge-wesen sei. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass, selbst wenn eine unzureichen-de Aufkl344rung unterstellt w374rde, die Eltern der Kl344gerin jedenfalls auch bei Kenntnis aller Risiken in eine Operation eingewilligt h344tten. Immerhin seien sie das ihnen genannte Risiko einer Querschnittl344hmung eingegangen. Die An-spr374che seien au337erdem verj344hrt. 4 Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Kl344gerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 In 334bereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Eltern der Kl344gerin in die Operation wirksam eingewilligt h344tten. Jedenfalls seien die Anspr374che der Kl344gerin verj344hrt. Zust344ndige Aufkl344-rungsadressaten seien wegen der Minderj344hrigkeit der zur Zeit der Operation erst 15 275 Jahre alten Kl344gerin deren Eltern als gesetzliche Vertreter gewesen. Die Aufkl344rung sei umfassend und rechtzeitig erfolgt, da die Aufkl344rungsge-spr344che vom 25. September 1990, 12. Januar 1991 und 18. Februar 1992 in einer Zusammenschau zu beurteilen seien. Die Operation habe nach dem ers-ten Aufkl344rungsgespr344ch bis zu ihrer Durchf374hrung stets im Raume gestanden. Inhaltlich sei ausreichend 374ber Durchf374hrungsweise und Erfolgsaussichten der relativ indizierten Operation aufgekl344rt worden. Den Eltern der Kl344gerin sei in verschiedenen Gespr344chen von den 304rzten ausreichend verdeutlicht worden, dass das Risiko einer Querschnittl344hmung bestehe, wenn dieses auch - wie es den Tatsachen entspreche - 344u337erst gering sei. 334ber die Risiken der Falschge-lenkbildung und des operativen Zugangs sei zwar nicht aufgekl344rt worden, doch habe es das Landgericht zutreffend als unter keinem Gesichtspunkt plausibel angesehen, dass die Eltern der Kl344gerin, die nach Aufkl344rung 374ber das Quer-schnittrisiko in die Operation eingewilligt h344tten, sich bei Kenntnis eines Risikos, das demgegen374ber in seiner Schwere nicht wesentlich ins Gewicht falle, in ei-nem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden h344tten. Bei Erhebung der Kla-ge mit Klageschrift vom 11. Mai 2000 sei die dreij344hrige Verj344hrungsfrist l344ngst abgelaufen gewesen, weil die Eltern der Kl344gerin bereits 1992/1993 die erfor- - 6 - derliche Kenntnis im Sinne von 247 852 Abs. 1 BGB a. F. von den geltend ge-machten Aufkl344rungsvers344umnissen gehabt h344tten. II. 7 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. 1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungs-gerichts, dass unter den tats344chlichen Umst344nden des Streitfalls die Aufkl344-rungsgespr344che mit den Eltern der damals minderj344hrigen Kl344gerin zu f374hren waren. Zwar kann minderj344hrigen Patienten bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der M366glichkeit erheblicher Folgen f374r ihre k374nftige Lebensgestal-tung - wovon im Streitfall auszugehen ist - ein Vetorecht gegen die Fremdbe-stimmung durch die gesetzlichen Vertreter zuzubilligen sein, wenn sie 374ber eine ausreichende Urteilsf344higkeit verf374gen. Um von diesem Vetorecht Gebrauch machen zu k366nnen, sind auch minderj344hrige Patienten entsprechend aufzukl344-ren, wobei allerdings der Arzt im Allgemeinen darauf vertrauen kann, dass die Aufkl344rung und Einwilligung der Eltern gen374gt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1971 - VI ZR 230/69 - VersR 1971, 929 f. und vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 813; Gei337/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl. Rn. C 115; Steffen/Pauge Arzthaftungsrecht 10. Aufl. Rn. 432; differenzierend W366lk MedR 2001, 80, 83 ff.). Es kann dahinstehen, ob die Kl344gerin 1992 bereits 374ber eine ausreichende Urteilsf344higkeit verf374gte, denn nach den insoweit nicht angegriffenen tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Selbstbestimmungsrecht der Kl344gerin hinreichend Rechnung getragen. Sie war bei den einzelnen Aufkl344rungsgespr344chen anwesend und hat durch ihre Unter- 8 - 7 - schrift unter die Einwilligungserkl344rung vom 18. Februar 1992 bekundet, dass sie mit dem Eingriff einverstanden sei. 9 b) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass der Vater, soweit er bei den zwischen der Mutter der Kl344ge-rin und den 304rzten gef374hrten Gespr344chen nicht anwesend war, ausreichend informiert worden ist, weil ihm von der Mutter die erhaltenen Informationen mit-geteilt und mit ihm besprochen worden sind. Bei den ma337gebenden Aufkl344-rungsgespr344chen waren au337erdem beide Elternteile anwesend, da die jeweili-gen Einwilligungserkl344rungen von beiden Elternteilen unterzeichnet worden sind. c) Schlie337lich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalls die Aufkl344rung f374r rechtzeitig hielt. Zwar w344re das Aufkl344rungsgespr344ch am Vortag der risikoreichen und umfangreichen Ope-ration zweifellos versp344tet gewesen, wenn die fr374heren Aufkl344rungsgespr344che nicht einzubeziehen w344ren (vgl. zur rechtzeitigen Aufkl344rung etwa Senatsurteil vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441 ff. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats h344ngt die Wirksamkeit der Einwilli-gung davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umst344nden der Patient ausrei-chend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Je nach den Vor-kenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff kann bei station344-rer Behandlung eine Aufkl344rung im Verlauf des Vortages gen374gen, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, der dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestim-mungsrechts erlaubt (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Beru-fungsgericht die drei Aufkl344rungsgespr344che in einem zeitlichen Zusammenhang gesehen hat. Nachdem die Eltern der Kl344gerin bereits in zwei Gespr344chen am 25. September 1990 und 12. Januar 1991 374ber Risiken der Operation informiert 10 - 8 - worden waren und die Operation seit 1990 stets im Raume stand, erfolgte die abschlie337ende Aufkl344rung am 18. Februar 1992 zwar noch rechtzeitig, doch ist sie inhaltlich unzureichend. 11 d) Soweit die Revision allerdings die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur hinreichenden Aufkl344rung 374ber das Querschnittrisiko, die M366glichkeit des Materialbruchs und die eingeschr344nkten Erfolgsaussichten des Eingriffs in Zweifel zieht, begibt sie sich unter den Umst344nden des Streitfalls auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenw374rdigung und setzt ihre eigene Beurtei-lung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Aus Rechtsgr374nden be-stehen insoweit keine Bedenken gegen dessen Ausf374hrungen. e) Doch ist die Aufkl344rung deshalb inhaltlich unvollst344ndig, weil die Risi-ken der Falschgelenkbildung und des operativen Zugangswegs von vorne durch die Brust in den Aufkl344rungsgespr344chen nicht er366rtert worden sind. Ge-genstand der Risikoaufkl344rung sind generell alle behandlungstypischen Risiken, deren Kenntnis beim Laien nicht vorausgesetzt werden kann, die aber f374r die Entscheidung des Patienten 374ber die Zustimmung zur Behandlung ernsthaft ins Gewicht fallen (Gei337/Greiner aaO, Rn. C 49). Auch 374ber ein gegen374ber dem Hauptrisiko weniger schweres Risiko ist deshalb aufzukl344ren, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es f374r den Laien 374berraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensf374hrung des Patienten schwer belastet w374rde (BGH BGHZ 126, 386, 389; Senat, Urteil vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523). Nach den tats344chlichen Feststellungen im Berufungsurteil handelt es sich bei den in Rede stehenden Risiken um ope-rationsspezifische Komplikationen, die sich tats344chlich verwirklicht haben und das Leben der Kl344gerin nachhaltig beeintr344chtigen. Zutreffend ist deshalb der Ansatz des Berufungsgerichts, dass auch diese Risiken im Rahmen der Aufkl344-rung anzusprechen waren, obwohl 374ber das schwerere Risiko der Querschnitt- 12 - 9 - l344hmung aufgekl344rt worden ist. Der Hinweis auf das Risiko der Querschnittl344h-mung, das 374berdies von den beteiligten 304rzten als 344u337erst gering dargestellt worden war, vermochte kein realistisches Bild davon zu vermitteln, welche sonstigen Folgen die Verwirklichung der weiteren Risiken der Operation f374r die k374nftige Lebensgestaltung der Kl344gerin mit sich bringen konnte. Bei dieser Sachlage f374hrt die fehlerhafte Aufkl344rung grunds344tzlich zur Haftung des Beklag-ten f374r die Folgen des ohne wirksame Einwilligung durchgef374hrten Eingriffs. f) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt nicht das f374r die Haftung erforderliche Verschulden des Beklagten. Soweit der Streithelfer meint, der Beklagte sei vor dem Aufkl344rungsgespr344ch am 18. Februar 1992 nicht mit dem Fall der Kl344gerin befasst gewesen, ist dies in tats344chlicher Hinsicht unzu-treffend, weil der Beklagte nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezo-genen tats344chlichen Feststellungen bereits 1990 den Eltern der Kl344gerin die Operation vorschlug. Der Arzt, der seinem Patienten zur Operation r344t und ihn 374ber Art und Umfang sowie m366gliche Risiken dieser Operation aufkl344rt, begr374n-det dadurch eine Garantenstellung gegen374ber dem sich ihm anvertrauenden Patienten (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 456, 457). Durch die 334bernahme der 344rztlichen Aufkl344rung vor der Operation ist er daf374r verantwortlich, dass die Einwilligung des Patienten in die Operation wirksam ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Jedoch durfte sich der Beklagte im Hinblick auf den Inhalt der Dokumentation zur Aufkl344rung nicht oh-ne weiteres darauf verlassen, dass in den beiden vorangegangenen Aufkl344-rungsgespr344chen eine ausreichende Risikoaufkl344rung erfolgt sei. Da die Risi-ken der Pseudarthrose und des operativen Zugangsweges ersichtlich nicht an-gesprochen worden waren, oblag es dem Beklagten, die Aufkl344rung hinrei-chend zu vervollst344ndigen und zu diesem Zweck sich vor dem abschlie337enden Aufkl344rungsgespr344ch am Tag vor der Operation durch einen Einblick in die Be-handlungsunterlagen zu vergewissern, inwieweit bereits aufgekl344rt worden war. 13 - 10 - Dass er dies unterlassen hat, obwohl er den Mangel h344tte erkennen k366nnen, begr374ndet einen Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Aufkl344rung. 14 2. Zu Recht r374gt die Revision, die Auffassung des Berufungsgerichts, die Eltern h344tten die Einwilligung in die Operation auch bei geh366riger Aufkl344rung 374ber diese Risiken erteilt, beruhe auf verfahrensfehlerhaften tats344chlichen Fest-stellungen (247 286 Abs. 1 ZPO). Die Haftung durfte auf der Grundlage der getrof-fenen Feststellungen im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil ein Ent-scheidungskonflikt der Eltern der Kl344gerin nicht plausibel, sondern vielmehr an-zunehmen sei, dass die Einwilligung auch bei Kenntnis der unerw344hnt geblie-benen Risiken erteilt worden w344re. a) Entgegen der Auffassung der Revision haben sich der Beklagte und der Streithelfer bereits in erster Instanz auf eine hypothetische Einwilligung der Eltern der Kl344gerin berufen. Dem Berufungsgericht war es folglich nicht versagt, diese Frage zu pr374fen (vgl. Senatsurteile vom 17. M344rz 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302). 15 b) Der Verpflichtung, plausibel darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht bei Kenntnis der aufkl344rungspflichtigen Umst344nde ihre Eltern vor einem Entschei-dungskonflikt gestanden h344tten, ob sie den ihnen empfohlenen Eingriff gleich-wohl ablehnen sollten (vgl. Senat BGHZ 90, 103, 111 ff.; Urteile vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239), ist die Kl344gerin - entgegen der Auffassung des Streit-helfers - hinreichend nachgekommen. Bereits in der Klageschrift hat sie vorge-tragen, dass sie vor der Operation nicht unter Leidensdruck gestanden habe und alle alters374blichen Sportarten habe aus374ben k366nnen. Bei Kenntnis der Operationsrisiken h344tte sie eine Einwilligung hierzu nicht erteilt. Es w344re in je- 16 - 11 - dem Fall ihre Vollj344hrigkeit abgewartet worden, damit sie die Entscheidung selbst h344tte treffen k366nnen. Zum Beweis f374r diesen Vortrag hat die Kl344gerin ihre Eltern als Zeugen angeboten. Auch in der Berufungsbegr374ndung vom 19. April 2004 hat die Kl344gerin darauf hingewiesen, dass wegen ihres Befindens eine Operation weder n366tig noch dringend gewesen sei. Sie habe keine Beschwer-den gehabt, sei leistungsm344337ig nicht eingeschr344nkt gewesen, habe nicht 374ber Schmerzen geklagt, am Turnunterricht teilgenommen und intensiv Reit- und Fahrsport mit Pferden betrieben. Die Operation sei zwei Mal verschoben wor-den, einem weiteren Aufschub h344tte nichts entgegengestanden. Diese Ausf374h-rungen gen374gen den Anforderungen, die der erkennende Senat an die Sub-stantiierung der Plausibilit344t des Entscheidungskonflikts durch den Patienten stellt (vgl. Senat BGHZ 90, 103, 111 ff.). c) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne die im Hinblick auf ihr Vetorecht gebotene pers366nliche Anh366rung der Kl344gerin und oh-ne die Vernehmung der Eltern als Zeugen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen f374r eine hypothetische Einwilligung (vgl. dazu etwa Senatsur-teil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 f. und vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694) vorliegen. Dabei hat es in unzul344ssiger Weise seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen der Kl344-gerin und ihrer Eltern gesetzt, ohne sich ein eigenes Bild durch deren Verneh-mung als Zeugen bzw. die pers366nliche Anh366rung der Kl344gerin zu verschaffen. 17 Die Revision r374gt zu Recht, dass das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht insoweit Bezug nimmt, die Kl344gerin und ihre Eltern nicht zu dem hier in Rede stehenden Entscheidungskonflikt geh366rt hat. Bei der Anh366-rung vor dem Landgericht ging es um die Einwilligung in das Querschnittrisiko und nicht um die Risiken der Pseudarthrose und des operativen Zugangswegs. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich aus der Tatsache, 18 - 12 - dass die Eltern der Kl344gerin in das Risiko einer Querschnittl344hmung eingewilligt haben, nicht schlie337en, die Aufkl344rung 374ber die hier in Rede stehenden weniger schweren Risiken h344tte keinen Einfluss auf die Einwilligung in die Operation gehabt. Es kann nicht au337er Acht gelassen werden, dass nach den insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-richts in verschiedenen Gespr344chen vor der Operation das Risiko der Quer-schnittl344hmung als 344u337erst gering dargestellt worden ist. Im Hinblick darauf konnte der Eindruck entstanden sein, dass dieses Risiko zu vernachl344ssigen sei. Zu ber374cksichtigen ist aber auch, dass die Operation ohnehin nur einen Teilerfolg erwarten lie337 und deswegen selbst bei gegl374ckter Operation nicht mit v366lliger Beschwerdefreiheit gerechnet werden konnte. Hingegen waren bei Verwirklichung der unerw344hnt gebliebenen Risiken erhebliche weitere Belas-tungen f374r die Lebensf374hrung der noch jugendlichen Kl344gerin gegeben. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist danach nicht auszu-schlie337en, dass die Eltern der Kl344gerin bei Kenntnis der m366glichen Folgen, die mit der konkreten Operationstechnik verbunden waren, Bedenken bekommen und von dem Eingriff Abstand genommen h344tten, um Zeit zu gewinnen und sich in Ruhe 374ber ihre Einwilligung in den Eingriff schl374ssig zu werden oder um ihn bis zur Vollj344hrigkeit der Kl344gerin aufzuschieben. H344tte die gebotene Aufkl344rung zur Versagung der Einwilligung und infol-gedessen zur Vermeidung der Operation gef374hrt, hat der Beklagte grunds344tz-lich f374r deren s344mtliche Folgen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592). 19 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die im Streit be-findlichen Anspr374che der Kl344gerin nicht verj344hrt. 20 - 13 - a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass f374r die nach 247 852 Abs. 1 BGB a. F. f374r den Lauf der Verj344hrung deliktischer Anspr374-che erforderliche Kenntnis von Sch344digungshandlung und Sch344digung nicht auf das Wissen der minderj344hrigen Kl344gerin, sondern auf die Kenntnis ihrer Eltern als ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, denn auf deren Wissensstand kommt es an, solange der Gesch344digte beschr344nkt gesch344ftsf344hig oder ge-sch344ftsunf344hig ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - NJW 1989, 2323 m. w. N.). Auch hat es mit Recht den Kenntnisstand der Rechtsan-w344lte, die die Eltern der Kl344gerin mit der Ermittlung und Geltendmachung der Anspr374che beauftragt hatten, in die Pr374fung miteinbezogen. Nach den Grunds344tzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedan-kens des 247 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angele-genheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesch344digte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufkl344rung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; Senat, Urteile vom 19. M344rz 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f. und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - aaO). 21 b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausf374h-rungen, mit denen das Berufungsgericht annimmt, die f374r den Verj344hrungsbe-ginn ma337gebende Kenntnis der Eltern der Kl344gerin im Sinne des 247 852 Abs. 1 BGB a. F. sei bereits seit 1992/1993 gegeben. 22 (1) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass bei Scha-densersatzanspr374chen wegen Aufkl344rungsm344ngeln die Verj344hrung in der Regel nicht schon beginnt, sobald der nicht aufgekl344rte Patient einen Schaden aufgrund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr 23 - 14 - auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler be-ruht, sondern eine spezifische Komplikation der medizinischen Behandlung ist, 374ber die der Patient - was dem behandelnden Arzt bekannt sein musste - h344tte aufgekl344rt werden m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89 - VersR 1990, 795). Auch ist zutreffend, dass die Vorschrift des 247 852 BGB a. F. f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist nur auf die Kenntnis der anspruchsbegr374ndenden Tatsachen abstellt, nicht jedoch auf deren zutreffende rechtliche W374rdigung. Fehlen dem Gesch344digten die hierf374r erforderlichen Kenntnisse, muss er versuchen, sich insoweit rechtskundig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159). (2) Soweit aber das Berufungsgericht im Streitfall eine Erkundigungs-pflicht der klagenden Partei annimmt, kann diese sich nicht auf die fachspezi-fisch medizinische Frage beziehen, inwieweit eine Aufkl344rung zu erfolgen hatte. Der Patient und sein Prozessbevollm344chtigter sind n344mlich nicht verpflichtet, sich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzu-eignen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 254). Da die erteilte Aufkl344rung insoweit erhebliche L374cken aufwies (oben 1 e), hat die Kl344gerin erst mit Zugang des Gutachtens des Prof. Dr. P. im Juni 1997 davon Kenntnis erlangt, dass es sich bei den eingetretenen Komplikationen der Pseudarthrose und des operativen Zugangswegs, 374ber die nicht aufgekl344rt worden ist, nicht um die Folgen eines Operationsfehlers oder schicksalhafte Zuf344lle handelt, sondern um Risiken, die dem Eingriff spezifisch anhaften und 374ber die deshalb h344tte aufgekl344rt werden m374ssen. Danach greift die Verj344hrungseinrede im Streitfall nicht. 24 - 15 - III. 25 Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur Kl344-rung der Frage des Entscheidungskonflikts an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. M374ller Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.02.2004 - 9 O 8807/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.03.2005 - 1 U 2427/04 -
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