BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 74/05 Verk374ndet am: 15. M344rz 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535 Abs. 1 Satz 2, 536 Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte f374r elektro-magnetische Felder nicht 374berschreitet. BGH, Urteil vom 15. M344rz 2006 - VIII ZR 74/05 - LG Freiburg AG Freiburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 3. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Mieter einer im Haus des Beklagten gelegenen Dachge-schosswohnung. Der Kl344ger zu 2 ist aufgrund einer Erkrankung bettl344gerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Durch Nutzungsvertrag vom 11./24. September 1999 gestattete der Beklagte der D. GmbH (nunmehr: T. GmbH) - die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten ist - gegen ein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobil-funksendeanlage einzurichten. F374r dieses Vorhaben erteilte die Regulierungs-beh366rde f374r Telekommunikation und Post am 26. November 1999 und am 25. M344rz 2003 Standortbescheinigungen. 1 Mit ihrer Klage haben die Kl344ger vom Beklagten verlangt, die Einrichtung und den Betrieb der Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Das Amtsgericht hat 2 - 3 - der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 547 ver366ffent-licht ist, hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: 4 Die Kl344ger h344tten die Voraussetzungen f374r den geltend gemachten Un-terlassungsanspruch nicht bewiesen. Zwar k366nnten dem Mieter einer Wohnung Abwehranspr374che nach 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen Immissionen zuste-hen, die vom Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ausgingen. Der Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Mieter die von der Mobilfunkanla-ge ausgehenden Beeintr344chtigungen durch elektromagnetische Felder als un-wesentlich dulden m374sse (247 906 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Sachverst344ndige Prof. Dr. W. habe in seinem Gutachten unter Ber374cksichtigung der Standort-bescheinigungen vom 26. November 1999 und vom 25. M344rz 2003 ausgef374hrt, dass die Anlage die ma337geblichen Grenzwerte der 26. Bundesimmissions-schutzverordnung (BImSchV) sowie des Entwurfs DIN VDE 0848-3-1 (VDE 0848 Teil 3-1): 2002-05 einhalte und die Wohnung der Kl344ger au337erhalb des Sicherheitsabstandes liege. In seinem Erg344nzungsgutachten habe der Sach-verst344ndige weiter ausgef374hrt, dass die St366rfestigkeit von Herzschrittmachern 5 - 4 - entsprechend den Werten der DIN VDE 0848-3-1 eingehalten sei und die Woh-nung der Kl344ger au337erhalb des Einwirkungsbereichs f374r aktive K366rperhilfen gem344337 247 10 Abs. 1 der Verordnung 374ber das Nachweisverfahren zur Begren-zung elektromagnetischer Felder (BEMFV) liege. Ausweislich des Gutachtens, dem sich die Kammer anschlie337e, und der Standortbescheinigung vom 25. M344rz 2003 werde damit den geltenden Grenz- und Richtwerten eindeutig gen374gt. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich einer Gesund-heitsgef344hrdung im Bereich der hier in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb der derzeit geltenden Grenzwerte l344gen auch unter Ber374cksichtigung der von beiden Parteien vorgelegten Gutachten nicht vor. Die Kl344ger k366nnten sich zur Begr374ndung ihres Unterlassungsanspruchs auch nicht auf eine gesteigerte vertragliche F374rsorgepflicht des Beklagten beru-fen. Der Vermieter sei aufgrund des Mietvertrags verpflichtet, die Richt- und Grenzwerte nach der Bundesimmissionsschutzverordnung einzuhalten, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren durch Hochfrequenzfelder orientierten. Eine weitergehende F374rsorgepflicht des Vermieters, allen denkbaren abstrakten Gefahren entgegenzuwirken, bestehe nicht. Ma337geblich sei das Empfinden ei-nes verst344ndigen Durchschnittsmenschen; die Bef374rchtung des Mieters, die Anlage sei dennoch gesundheitsgef344hrdend, reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall sei weder eine St366rbeeinflussung der Funktion des Herzschrittmachers noch eine Gesundheitsgef344hrdung des Kl344gers zu 2 bewiesen. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision der Kl344ger zur374ckzuweisen ist. Die Kl344ger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage, 7 - 5 - deren Einrichtung der Beklagte seiner Streithelferin aufgrund des Nutzungsver-trags vom 11./24. September 1999 gestattet hat. 8 Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Kl344ger entsprechend 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint; hiergegen erhebt die Revision keine Beanstandungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Kl344gern auch kein Unterlassungsanspruch auf mietvertraglicher Grundlage zu. Dieser l344sst sich im vorliegenden Fall nicht mit der Verpflichtung des Ver-mieters begr374nden, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgem344337en Gebrauch geeigneten Zustand zu 374berlassen (247 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). 1. a) Ma337gebend f374r die Frage, ob die Wohnung eine vertragsgem344337e Beschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Revision macht nicht geltend, dass die Parteien eine Verein-barung getroffen haben, die es dem Beklagten untersagt, auf seinem Haus-grundst374ck einem Dritten den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage zu gestatten. Dies ist auch im 334brigen nicht ersichtlich. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung 374ber die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung - wozu auch Einwirkungen durch Immissionen geh366ren k366nnen -, ist die Einhaltung der einschl344gigen technischen Normen geschuldet (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, WuM 2004, 715, unter II 1). Dem entsprechend ist in der Rechtspre-chung und im Schrifttum anerkannt, dass eine Mietwohnung keinen Sachman-gel (247 536 BGB) aufweist, wenn eine in der N344he gelegene Mobilfunksendean-lage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte f374r elektromagnetische Felder nicht 374berschreitet (LG Berlin, NZM 2003, 60; LG Karlsruhe, DWW 2004, 57 m.w.Nachw.; M374nchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., Vor 247 535 Rdnr. 60; Pa-landt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., 247 536 Rdnr. 20 m.w.Nachw.; Staudinger/ Emmerich, BGB (2003), 247 536 Rdnr. 30; a.A. AG M374nchen, WuM 1999, 111; Kniep, WuM 2002, 598, 600). 9 - 6 - Dass das Berufungsgericht die Einhaltung der in der 26. BImSchV sowie in den unangegriffen herangezogenen DIN-Normen festgelegten Grenzwerte als ausreichend angesehen hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Ein anderer Beurteilungsma337stab ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion 374ber die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist. Die vom Verordnungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte beru-hen auf den 374bereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverst344ndigengremien, unter anderem der Strahlenschutzkommission, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientieren. Der Verordnungsge-ber hatte weiter gehende Schutzma337nahmen abgelehnt, weil sie sich nicht auf verl344ssliche wissenschaftliche Erkenntnisse st374tzen k366nnten (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638, unter I 1 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, unter II zur nachbarrechtlichen Duldungspflicht gem344337 247 906 Abs. 1 BGB). Die Revision, die auf von den Kl344gern in den Tatsacheninstanzen vorge-tragene wissenschaftliche Stellungnahmen verweist, zeigt nicht auf, dass bisher nicht ber374cksichtigte Forschungsergebnisse vorliegen, wonach die vom Verord-nungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte unzureichend sind, weil sie nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen w374rden. Hierf374r bestehen auch im 334brigen keine Anhaltspunkte; insbesondere wird laufend eine Risikobewertung durch internationale und nationale Fachkommissionen vorge-nommen (vgl. dazu BVerfG, aaO, unter I 1 und III 1 c m.w.Nachw.; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1544 f.; Wahlfels, DRiZ 2006, 51, 52). 10 b) Das sachverst344ndig beratene Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vorgenannten Grenzwerte betreffend die Mietwohnung der Kl344ger - auch hinsichtlich der St366rfestigkeit des vom Kl344ger zu 2 verwendeten Herzschrittmachers - nicht 374berschritten werden. Soweit die Revision r374gt, das 11 - 7 - Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht ber374cksichtigt, die Kl344ger h344t-ten das vom Sachverst344ndigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten zugrunde gelegte Vorhandensein von Aluminiumfolie und Mineralwolle als D344mmstoff im Haus des Beklagten in Abrede gestellt, hat der Senat diese R374ge gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 564 Satz 1 ZPO). 2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mangel der Mietwoh-nung auch nicht darin begr374ndet, dass die Kl344ger dem "Restrisiko" einer Ge-sundheitsgef344hrdung ausgesetzt seien. Zwar kann nach der Verkehrsanschau-ung gegebenenfalls bereits die begr374ndete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mietr344ume zu Wohnzwecken beeintr344chtigen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 968, 969 und NZM 2003, 395, 396; Bay-ObLG, NJW-RR 1999, 1533, 1534; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Ge-sch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 1333; Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 8, 12 f.). Dass die Gesundheit der Kl344ger durch den Betrieb der Mo-bilfunksendeanlage (konkret) gef344hrdet wird, hat das Berufungsgericht jedoch 12 - 8 - rechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision zeigt eine solche auf wissenschaftli-chen Erkenntnissen gr374ndende Gefahr nicht auf. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2000 - 4 C 717/00 - LG Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 S 19/01 -
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