BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 74/06 vom 11. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten vom 24. November 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer 2 - 3 - Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-dem er bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten als 374bergangen beanstan-dete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet hatte. Entgegen der R374ge der Beklagten hat das Berufungsgericht das Informa-tionsinteresse der 326ffentlichkeit an einer Berichterstattung 374ber Straftaten ge-gen den damit zwangsl344ufig verbundenen Einbruch in den Pers366nlichkeitsbe-reich des T344ters unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalles gegen-einander abgewogen und seine Entscheidung zu Gunsten des Pers366nlichkeits-schutzes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Auch wenn das Ergebnis der Abw344gung der Sichtweise der Beklagten widerspricht, so rechtfer-tigen diese Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulassung der Revision 3 - 4 - nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beur-teilt, begr374ndet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 324 O 238/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 U 134/05 -
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