BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verk374ndet am: 14. November 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBLS 247247 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG 247247 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3 a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Ver-sorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Alters-versorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versor-gungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit h366herrangigem Recht vereinbar. b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversi-cherten Angeh366rigen rentenferner Jahrg344nge erworbenen Rentenanwartschaften und deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den 247247 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. - 2 - c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflicht-versicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, f374hrt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleichbehandlung inner-halb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelung. d) Zum Ma337stab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher 334berpr374fung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. November 2007 f374r Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. M344rz 2006 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Um-stellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-tragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- 1 - 4 - hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. Die Anwartschaften der 374brigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-cherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabh344ngig von ihrer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247 37 Abs. 3 VBLS). 2 - 5 - 3 II. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte und die H366he der dem Kl344ger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versor-gungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 200). Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kl344ger meint, die Startgut-schrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstich-tag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzu-rechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders gesch374tzten Rentenanwartschaft zur374ck. F374r eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwart-schaft im Wert von monatlich 411,62 200 (entsprechend 102,91 Versor-gungspunkten) erreichen m374sse, erstrebt er unter anderem eine Ver-pflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageantr344gen n344her konkretisierte - Berechnungsele-mente zugrunde zu legen. 4 Unstreitig h344tten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag gel-tenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) 5 - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 200 (so genannte 1. Fik-tivberechnung) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Le-bensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 er-zielten gesamtversorgungsf344higen Entgelts eine ab dem 1. M344rz 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 200 (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den 247247 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben. - 6 - 6 Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 ma337geblichen, unterstellten k374nftig unver344nderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtber374cksichtigung von Bonuspunkten (247 68 VBLS) lediglich eine ab 1. M344rz 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 200 gegen374ber (so genannte 4. Fik-tivberechnung). Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi-cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertrags-parteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe, die mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der ohnehin ein-geschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung standhalte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand des Kl344gers. 7 Unter Klagabweisung im 334brigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, 8 - dem Kl344ger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer fr374heren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Kl344gers nicht unter Verwendung des so genannten N344herungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungstr344gers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach 247 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. - 7 - 9 Auf die (im 334brigen zur374ckgewiesenen) Berufungen beider Partei-en hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebs-rente nicht verbindlich festlege. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen An-tr344ge weiter. 10 Entscheidungsgr374nde: Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unter-liegt die in den 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsren-tengesetz) getroffene 334bergangsregelung f374r die Ermittlung der Startgut-schriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: 334bergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben. 11 A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgef374hrt: 12 I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den 13 - 8 - schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen 304nderungsvorbe-halt (247 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar. II. Demgegen374ber sei die f374r den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende 334bergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgr374nden zu beanstanden. Deshalb k366nne offen bleiben, inwieweit sie mit R374cksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Be-klagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGB-rechtlichen Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuches (247247 305 ff. BGB) unterliege. 14 1. Die 334bergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtferti-gung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum gesch374tzte Renten-anwartschaften der rentenfernen Versicherten ein. 15 a) Deren als Eigentum gesch374tzte Rechtsposition m374sse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt wer-den. Versicherten in der Situation des Kl344gers sei in 247 4 Abs. 1 des Ta-rifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynami-sche Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den 247247 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwi-ckelten dreistufigen Pr374fungsmodell, dessen Grundgedanken aber jeden-falls zur Bestimmung des besonders gesch374tzten Besitzstandes der Ver-sicherten herangezogen werden k366nnten, genie337e der bis zum Umstel- 16 - 9 - lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem 247 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, so-weit das bisherige Versorgungsversprechen die Ber374cksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grunds344tzlich zu ber374ck-sichtigen. Eine volle Ber374cksichtigung von Vordienstzeiten sei aber we-der nach der fr374heren Satzung der Beklagten, die in 247 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Der Teilleistungsgedanke sch374tze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuw344chse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endge-halts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben h344tten. 17 b) Die 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte f374hre zu Eingriffen in die gesch374tzten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Ver-schlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, n344mlich 18 - der Festlegung des j344hrlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gem344337 247 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschlie337lichen Ber374cksichtigung von Pflichtversicherungs-zeiten gem344337 247 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - 10 - - der Nichtber374cksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von 247 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der fr374heren Satzungsbestimmungen 374ber Mindestleistungen (beispielsweise nach 247247 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gem344337 247 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, - der alleinigen Ma337geblichkeit des gesamtversorgungsf344higen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gem344337 247 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (vor-aussichtlichen) Eintritt des Versicherungsfalles nach 247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., - der Anrechnung einer ausschlie337lich nach dem so genannten N344herungsverfahren gem344337 247 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schlie337lich der alleinigen Ma337geblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengr366337en (wie etwa der Lohnsteu-erklasse) gem344337 247 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschlie337lich des Kl344gers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verh344ltnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebs-treue und Fortdauer des Versicherungsverh344ltnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenw344rtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die gesch374tzte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten - 11 - festzustellen. Hierzu z344hlten insbesondere F344lle, in denen die fr374here Versicherungsrente (247247 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestver-sorgungsrente gem344337 247 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag h366her gelegen habe als der Wert der Startgutschrift. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es daf374r eines R374ckgriffs auf die Vordienstzeiten des Kl344gers be-d374rfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Ber374cksichtigung der zugesagten Mindestleistung (247247 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 200. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei h344lftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 200, ohne Ber374cksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 200. Beide Teilbetragswerte l344gen erheblich 374ber dem Wert der Startgutschrift in H366he von 242,88 200. 19 c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich gesch374tzte Besitzstand rentenferner Versicherter beschr344nke sich auf den nach der Neufassung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, h344tten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abw344gungsdefizit ge-schaffen, insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren 334ber-gangsbestimmungen f374r rentenferne Versicherte 374berhaupt in gesch374tzte Besitzst344nde eingreife. Ausreichende Tatsachen f374r die stattdessen ge-botene Abw344gung seien nicht erhoben worden. 20 Zwar sei das Ziel, die k374nftige Finanzierbarkeit des Zusatzversor-gungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenre-gelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu f366rdern, weil die Versor-gungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert w374rden. Im 334brigen halte die 334bergangsregelung einer Verh344ltnism344337igkeitspr374fung 21 - 12 - aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausrei-chend belegt; sie st374nden zudem in keinem angemessenen Verh344ltnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach f374hre die 334ber-gangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschl344gen von 25% bis 374ber 50%, was sp344teren Rentenverlusten von monatlich 100 200 bis 200 200 und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte w374rden damit 374berm344337ig und unzumutbar belastet. 2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu be-achtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschlie337lichen Verweisung der rentenfernen Pflicht-versicherten auf das so genannte N344herungsverfahren zeige. Unabh344n-gig davon bewirke die 334bergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichm344337ige Verringerung der Anwartschafts-werte, sondern habe im Einzelnen h366chst unterschiedliche Bewertungen zur Folge. 22 III. Nach allem seien die 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi-cherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine l374ckenf374llende, erg344nzende Satzungsauslegung sei nicht m366glich. Vielmehr m374sse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kl344ger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten 334ber-gangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege f374r die Startgut-schrift oder die sp344tere Rente vorzuschreiben, lie337en sich mit R374cksicht auf die verfassungsrechtlich gesch374tzte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen. 23 - 13 - 24 B. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nur im Ergebnis stand. I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden k366nnen (zur Zul344ssigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. M344rz 2007 - 3 AZR 299/06 - ver366ffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schlie337t die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und st344n-dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in 247 14 ei-nen 304nderungsvorbehalt, der auch f374r bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungs344nderun-gen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses 304nderungsvorbe-halts bestehen keine Bedenken. Satzungs344nderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung). 25 - 14 - 26 2. F374r den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Ta-rifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung gef374hrt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Ok-tober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzie-rungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demogra-phischen Entwicklung, ferner auf der ver344nderten Personalstruktur des 366ffentlichen Dienstes (in j374ngerer Zeit zunehmender Personalabbau, un-ter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbe-reiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abh344ngigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beam-tenversorgung). Zus344tzlichen Anlass f374r einen Ausstieg aus dem kritisier-ten Gesamtversorgungssystem gab schlie337lich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-sorgung im 366ffentlichen Dienst Stand M344rz 2007 Einf374hrung Erl. 4.8; Fie-berg BetrAV 2002, 230, 233 f.; H374gelsch344ffer ZTR 2004, 231, 234). Au-337erdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesver-fassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdr374cklich auf die verfassungs-rechtliche Bedeutung 374bersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die fr374here Satzung der Beklagten habe in-zwischen eine Komplexit344t erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr erm366gliche zu 374berschauen, welche Leistungen er zu erwar-ten habe und wie sich berufliche Ver344nderungen im Rahmen des Er- - 15 - werbslebens auf die H366he der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu sto337en. 3. Entgegen der Auffassung des Kl344gers beschr344nkt sich der 304n-derungsvorbehalt nicht lediglich auf die 304nderung einzelner Satzungsre-gelungen, sondern erm344chtigt auch zu einer umfassenden Systemum-stellung. Denn ihr liegt eine ma337gebende, im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarif-vertragsparteien) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in wel-chem Ma337e die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentli-chen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beam-ten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-ter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der 304nde-rungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu erm366glichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenanspr374che und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch 334bergangs- bzw. Besitz-standsregelungen sicherzustellen. Insofern h344ngt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die 334bergangsvorschriften diese Rechte wahren. 27 II. Den Ma337stab, anhand dessen die 334bergangsregelung rechtlich zu 374berpr374fen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt. 28 - 16 - 29 1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuches (247247 307 ff. BGB) ist die 334bergangsrege-lung entzogen. a) Bei der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zun344chst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverh344ltnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregel-ten Durchf374hrungsverh344ltnis zu unterscheiden. Die Beklagte schlie337t, obwohl sie eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts ist (247 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gem344337 247 2 Abs. 1 VBLS privatrechtli-che Versicherungsvertr344ge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - ver366ffentlicht in ju-ris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in Form All-gemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grunds344tzlich der richterlichen Inhalts-kontrolle nach den 247247 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt. 30 b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechts-beziehungen sind eng miteinander verkn374pft. Der Arbeitgeber hat die Ar-beitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben er-werben k366nnen (vgl. 247 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum System-wechsel geltenden Fassung; 247247 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien ha-ben daf374r Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarif-vertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. 247 4 Abs. 2 Versorgungs-TV). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom 31 - 17 - Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur ver-sicherungsrechtliche, sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des 247 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst w344ren. Daf374r spricht auch, dass der f374r eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifver-tragsgesetz 6. Aufl. 247 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach 247 2 Abs. 1 VBLS, den Besch344ftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbs-minderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren, also die tarif-vertragliche Zusatzversorgung durchzuf374hren. Die Tarifvertragsparteien haben 374ber weitreichende Vorschlagsrechte f374r die Besetzung des Ver-waltungsrates der Beklagten auch Einflussm366glichkeiten auf den Sat-zungsinhalt (vgl. insoweit die 247247 10-12 VBLS). c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach 247 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschlie337en, kann allerdings im Ergebnis dahin-stehen. Ebenso kann offen bleiben, ob 247 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit 247 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den 247247 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich 374bereinstimmen. Denn in jedem Fall l344sst sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Ta-rifvertrages feststellen, dass die 334bergangsregelung f374r rentenferne Ver-sicherte auf einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner be-ruht, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 32 - 18 - 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umset-zung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen ge-nie337t der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grunds344tzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Ta-rifvertragsparteien f374r ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielr344ume er366ffnet. 2. Unbeschadet dessen d374rfen auch solche Satzungs344nderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen versto337en. Da die Beklagte als Anstalt des 366ffentlichen Rechts (247 1 Satz 1 VBLS) eine 366ffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach st344ndiger Rechtsprechung neben der Pr374fung, ob die Rechtsvorschriften der Europ344ischen Gemein-schaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Versto337 gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu pr374fen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. M344rz 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3). 33 3. Nichts anderes gilt f374r die Normsetzungsbefugnis der Tarifver-tragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer un-verh344ltnism344337igen Beschr344nkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung f374hren (vgl. u.a. BAGE 111, 34 - 19 - 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kol-lektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich gesch374tzt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsvertr344gen durch kollektives Handeln aus-zugleichen und damit ein ann344hernd gleichgewichtiges Aushandeln der L366hne und Arbeitsbedingungen zu erm366glichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229). Neben den bereits erw344hnten besonderen Beurteilungs-, Bewer-tungs- und Gestaltungsspielr344umen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einsch344tzungspr344rogative in Bezug auf die tats344chlichen Gegebenheiten und betroffenen Interes-sen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht ver-pflichtet, die jeweils zweckm344337igste, vern374nftigste oder gerechteste L366-sung zu w344hlen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883). 35 a) Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Aus374bung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelver-traglichen Ebene bestehenden Vertragsparit344tsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien gr366337ere Freiheiten einzur344umen als dem Gesetzgeber. Ihre gr366337ere Sachn344he er366ffnet ih-nen Gestaltungsm366glichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, 154). 36 - 20 - 37 b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genann-ten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausges-taltung der Tarifvertr344ge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewis-ser, kontrollfreier Raum f374r die Art und Weise ihrer Entscheidungsfin-dung zu er366ffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverant-wortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage ben366tigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen f374r ausreichend oder eine Erg344nzung f374r erforderlich halten. c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Ver-fassungsrecht eingeschr344nkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungs-rechtlich begr374ndete Positionen k366nnen sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Ta-rifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen m366glichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit zu beachten ist. Diese Ma337st344be sind auch bei der 334berpr374fung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen. 38 4. Die 334bergangsregelung in 247 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Ver-weis auf 247 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Be-triebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu 374bertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kl344ger, sind demge- 39 - 21 - gen374ber der Auffassung, diese 334bertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich beson-ders gesch374tzten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend sch374tzt als die 334bergangsregelung der 247247 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgem344337 ist zu kl344ren, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei st374tzen k366nnen. Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzver-sorgung des 366ffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, je-denfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Betr344ge 374bersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. 40 Art. 14 Abs. 1 GG sch374tzt nur Rechtspositionen, die einem Rechts-subjekt bereits zustehen. Blo337e Chancen und Erwartungen werden nicht gesch374tzt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Anspr374che schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.). 41 Die versicherungsrechtlichen Anspr374che der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifvertr344gen aufbauenden Satzung gere-gelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsanspr374che ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenan-spr374che gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versiche-rungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenanspr374che gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Anspr374che durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erf374llt wer- 42 - 22 - den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, h344ngt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrun-de liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten. Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten h344tten bis zum Umstellungsstichtag 374ber ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum gesch374tzte Rechtsposition er-langt, ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen An-spr374che der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der fr374heren Satzung der Beklagten in Aussicht ge-stellten Gesamtversorgung. 43 a) Fr374here Tarifvertr344ge k366nnen durch sp344tere abgel366st werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser 304nderungsvorbehalt, der die ta-rifvertraglich einger344umte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vorn-herein einschr344nkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Rege-lungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung 344ndert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich verein-barten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht fest-steht, sondern die sp344tere Regelung die fr374here abl366st (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.). 44 St374nde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen 304nderungsvorbehalt ent-gegen, w374rde die verfassungsrechtlich gesch374tzte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschr344nkt. Durch eine auf den tarif-rechtlichen Grunds344tzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- 45 - 23 - gen beruhende 304nderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schw344che der tarifvertraglich begr374ndeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetz-lichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verf374gt nicht 374ber ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungs-mittel. b) Dem Rechnung tragend enth344lt auch die Satzung der Beklagten in 247 14 einen ausdr374cklichen 304nderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anh366rung des Vorstandes 304nderungen der Leistungsregelungen beschlie337en (vgl. 247 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungs344nderungen haben, soweit sie selbst nichts ande-res vorschreiben, auch Wirkung f374r bestehende Versicherungen (247 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschr344nkungen - sogar f374r bereits bewilligte laufende Leistungen (247 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten 304nderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Anspr374che fest. 46 c) Davon abgesehen wies die mit der fr374heren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich w344hrend der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgr366337en, jedenfalls soweit sie 374ber die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unver-fallbaren Anspr374che hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingehol-ten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtspositionen anzusehen. 47 aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (247 38 VBLS a.F.) erf374llt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- 48 - 24 - klagten pflichtversichert, also noch im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (247 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. 247 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grunds344tzlich aus einem nach der gesamtversorgungsf344higen Zeit (247 42 VBLS a.F.) ermittelten Pro-zentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (247247 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozent-satz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem H366chstbetrag von 75% des gesamtversorgungsf344higen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre H366he von allen Ver344nderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung w344hrend der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.). Hinzu kam, dass nach 247 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Vorausset-zungen des 247 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erf374llung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gew344hrt wurde, wenn und solange die nach 247 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittel-te Versorgungsrente nicht die H366he der in den 247247 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversor-gungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in H366he der beitrags- bzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gew344hrleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der 49 - 25 - Versorgungsrente nach 247 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es m366glich war, dass zu einem sp344teren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange ma337geblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleis-tung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.). bb) Die f374r beide Rentenarten ma337geblichen, v366llig unterschiedli-chen Berechnungsgrundlagen und -faktoren lie337en eine auf einer einfa-chen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungswei-se des 247 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage 374ber die H366he der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen w344hrend der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere f374hrte fortdauernde Betriebs-treue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ih-ren Formen (nach 247 40 Abs. 1, 247 40 Abs. 4 und 247 92 VBLS a.F.) 374ber die Erf374llung der Wartezeit hinaus grunds344tzlich die fortdauernde Pflichtmit-gliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des 366ffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, l344ngstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "ver-fallen", wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte w344hrenden T344tigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem 366ffent-lichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im 334brigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schlie337lich war es unter besonderen Umst344nden m366glich, dass die ge-setzliche Rente die Gesamtversorgung 374berstieg, so dass - trotz Erf374l-lung der Anspruchsvoraussetzungen des 247 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - w344hrend der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversor-gungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- 50 - 26 - te konnte sich im 334brigen gegen374ber einer w344hrend der Anwartschafts-zeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) H366he gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Be-triebstreue verringern. Auch 304nderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erh366hung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte H366he der Versorgungsrente zu verringern. d) Nach allem stellten die nach der fr374heren Satzung der Beklag-ten erworbenen Anwartschaften, soweit sie 374ber gesetzlich begr374ndete, unverfallbare Rechte (247247 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch kei-ne von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte, ausreichend gesicherte Rechtspo-sition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften f374r Versicherte der ge-setzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdr374cklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu 247 18 BetrAVG a.F.; BVerfG D326D 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Eini-gungsvertrag anerkannte Anspr374che und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 51 - 27 - 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede ste-henden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - ver366ffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungs-grade, die ein Tr344ger der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versiche-rungsfall errechnet, blo337e "Berechnungsgr366337en" bleiben und nicht be-reits von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fik-tivberechnungen ermittelten Werte zu. Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht f374r Ren-tenanspr374che aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - ver-366ffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - ver366ffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes, das hei337t die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenanspr374che, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des sp344teren Rentenbezugs-rechts. 52 5. Einschr344nkungen der Versicherungs- und Versorgungsleistun-gen d374rfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip 53 - 28 - (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit versto337en (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, beschr344nkt sich der be-sonders gesch374tzte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Ren-tenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem 366ffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentenge-setzes als unverfallbar sicher zugestanden h344tte. 54 a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Pr374fungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Pr344zisierung der Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344lt-nism344337igkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwi-ckelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Ver-schlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarun-gen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche 304nderungen ist es nicht 374ber-tragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschr344nkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fol-genden allgemeinen Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Ver-h344ltnism344337igkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen. 55 - 29 - 56 Der besonders gesch374tzte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gr374nden eingegriffen werden d374rfte, ist mithin nicht nach den Ma337st344ben des dreistufigen Pr374fungsmodells, sondern entsprechend der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschlie337t, allein nach den f374r die H366he der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und st344ndig). F374r die H366he dieser un-verfallbaren Anwartschaft spielt es nach den 247247 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gr374nden das Arbeitsverh344ltnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gr374nden aus-scheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unver-fallbarkeitsregelung k366nne den gesch374tzten Besitzstand der Versicherten f374r den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintli-chen) Unterschied zu den von 247 18 Abs. 2 BetrAVG gesch374tzten Arbeit-nehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten. b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwart-schaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden k366nnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem fr374heren Wegfall schutzw374r-digen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverh344ltnis beendet wor-den w344re (vgl. BAG AP Nr. 50 zu 247 1 BetrAVG Abl366sung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genie337t nach den gesetzlichen Regelungen beson-deren Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders gesch374tzter Besitz-stand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- 57 - 30 - che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grunds344tzlich einem Ein-griff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung f374r bereits ge-leistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanw344rters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich k366nnen deshalb nur in seltenen Ausnahmef344l-len und aus besonders gewichtigen Gr374nden zul344ssig sein. 6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des 366ffentlichen Rechts, son-dern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. 58 a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Re-gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Gren-zen f374r den Gesetzgeber, die vom blo337en Willk374rverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh344ltnism344337igkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Glei-ches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither st344ndige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen ver-pflichtet, wenn die tats344chliche Ungleichheit so gro337 ist, dass sie bei ei-ner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unber374ck-sichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allge-meine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vern374nftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund f374r die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht fin-den l344sst (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither st344ndige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Ge-setzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche 59 - 31 - Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normad-ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen k366n-nen (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Au337erdem sind an die f374r ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungs-gr374nde umso h366here Anforderungen zu stellen, je st344rker sich die Un-gleichbehandlung auf die Aus374bung grundrechtlich gesch374tzter Freihei-ten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher gro337-z374gige Pr374fung ist demgegen374ber bei komplexen Zusammenh344ngen ge-boten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288). Diese f374r den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Pr374-fung von Tarifvertr344gen 374bertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einsch344tzungspr344ro-gative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungs-spielr344ume der Tarifvertragsparteien sind zu ber374cksichtigen. Nach Auf-fassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragspar-teien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschlie337lich der Versor-gungsbedingungen) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.). 60 b) Ob bei der 334berpr374fung der 334bergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen H344rten und Ungerechtig-keiten hingenommen werden m374ssen, h344ngt zum einen von der Intensit344t der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verh344ltnism344337ig kleine Zahl von Personen 61 - 32 - betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu ber374cksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse f374r sie sprechen und wie gro337 die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im 366ffentlichen Dienst k366nnen typisierende und generalisierende Regelun-gen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem k366nnen derartige Be-stimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschau-barkeit erh366hen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838). 62 III. Einer Rechtspr374fung nach den dargelegten Ma337st344ben h344lt die 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verst366337t, den die Revision des Kl344gers oder auch das Berufungsgericht angenommen ha-ben. 63 1. Die Berechnung des gesch374tzten Besitzstandes nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. 64 - 33 - 65 a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran ankn374pfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach 247 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten 247 2 BetrAVG berechnet w374rden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des 247 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (247 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit 247 18 BetrAVG ausdr374cklich eine Sonderregelung f374r den 366ffentlichen Dienst geschaffen hat. Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. De-zember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit f374r die Zusatz-versorgung des 366ffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonder-heiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bun-desverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerf-GE 98, 365 ff.) entschieden, dass 247 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzver-sorgung des 366ffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung ge-tragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschrif-ten des 247 2 BetrAVG unver344ndert auf den 366ffentlichen Dienst zu 374bertra-gen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdr374cklich auf die Gestaltungsspielr344ume des Gesetzgebers hingewiesen. 66 - 34 - 67 b) Aus den 247247 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungswei-se der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach 247 78 Abs. 2 VBLS f374r die Berechnung der Anwartschaften die Rechengr366337en vom 31. Dezember 2001 ma337gebend sind: aa) In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-Leistung (247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des h366chstm366glichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser Voll-Leistung geschieht nach den Regeln des 247 41 VBLS a.F.. 68 Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind re-gelm344337ig 75% des nach 247 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS ma337geblichen, durch-schnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (247 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu 247 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so ge-nannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (247 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegen374bergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom ma337gebli-chen Bruttoentgelt Betr344ge abgezogen werden, die einem Besch344ftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abz374ge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeitr344gen auferlegt sind. Der nach diesem Ver-gleich geringere Betrag ist f374r die weitere Berechnung als so genannte H366chstversorgung ma337gebend (247 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der L374ckenf374llungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist f374r rentenferne Versicherte aus-schlie337lich nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen 69 - 35 - allgemein zul344ssigen, so genannten N344herungsverfahren zu ermitteln (247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird f374r alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; 247 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Ber374cksichtigung konkreter Aus-k374nfte des Tr344gers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche H366he der Rente zu errechnen, sieht die 334bergangsrege-lung nicht vor (vgl. 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Be-rechnung Faktoren einflie337en, die sich im Laufe der Zeit ver344ndern k366n-nen (u.a. H366he des Entgelts, H366he der Abz374ge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den 247247 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit 247 2 Abs. 5 BetrAVG ausschlie337lich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachtr344gliche An-passung der Berechnung an sp344ter ver344nderte Faktoren oder Bemes-sungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Ver344nderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der fr374he-ren Satzungsbestimmungen 374ber so genannte Mindestleistungen ist aus-geschlossen (247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG). bb) Daran schlie337t sich in einem zweiten Rechenschritt die Be-rechnung der Anwartschaftsh366he an. Hierzu wird ein Multiplikator festge-legt, der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erf374llt. Der Multiplika-tor ber374cksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitneh-mer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den 247247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS betr344gt die Anwart-schaft f374r jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung 70 - 36 - - h366chstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht. Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermitt-lung der Startpunkte abschlie337end durch den Betrag von 4 200 geteilt. 71 c) Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die 334bergangsvorschriften f374r rentenferne Jahrg344nge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckm344337ige und sachgerechte L366sung angesehen haben. Ihre f374r die tarifautonome Regelung wesentliche Einsch344tzung ist nur begrenzt 374berpr374fbar. Gegen den Ansatz, den gesch374tzten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsre-gelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfas-sungsrechtlich grunds344tzlich nichts zu erinnern. 72 d) Allerdings kann die 334bergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in ei-nen nach den Grunds344tzen des Vertrauensschutzes gesch374tzten Bereich f374hren. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen er366ffne-ten Handlungsspielraum nicht 374berschritten. 73 aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsge-richt jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen 304nderungen von Versorgungs-zusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zwei-ten Stufe des f374r diese 304nderungen entwickelten dreistufigen Pr374fungs-modells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbe-trag auf. 74 - 37 - 75 K374nftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Be-triebszugeh366rigkeit ergeben (dienstzeitabh344ngige Steigerungsraten), un-terfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeit-nehmer im Zeitpunkt der 304nderung der Versorgungszusage die f374r k374nf-tige Zuw344chse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat. Demgegen374ber wird eine so genannte gehaltsabh344ngige Dynamik grunds344tzlich gesch374tzt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier al-lein der k374nftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne da-bei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzukn374pfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabh344ngigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht dar-in, fortdauernde Betriebstreue des Rentenanw344rters proportional zu ver-g374ten und zum Ma337stab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu er-fassen und dem durch die H366he des Arbeitsentgelts gepr344gten Lebens-standard des beg374nstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versor-gungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsab-h344ngige Dynamik ist im Zeitpunkt der Ver344nderung einer Versorgungszu-sage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Ge-genleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu H366fer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Abl366sung der Versorgungszusage bereits unver-fallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195). 76 bb) Hier geht es - losgel366st davon, dass das dreistufige Pr374fungs-modell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte 304nde- 77 - 38 - rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschr344nkt 374bertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die f374r die Berechnung der neuen Start-gutschriften ma337geblichen, ihrem Wesen nach k374nftig ver344nderlichen Be-rechnungsfaktoren festzuschreiben, wie 247 78 Abs. 2 VBLS, 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und 247 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik w344re nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das hei337t unter Ber374cksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungs-fall, in die Rentenberechnung eingestellt w374rden. Bei der Gesamtversorgung des 366ffentlichen Dienstes nach der fr374-heren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungs-f344hige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bez374ge im Sinne von 247 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abh344ngig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unver344ndert aufrechterhal-ten. Vielmehr f374hrt die Verweisung auf die Berechnung nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Ver344nderungssperre (auch "Fest-schreibeeffekt") des 247 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Ver344nderungen der ma337geblichen Parameter nach dem Umstellungs-stichtag nicht mehr in die Berechnung einflie337en. Die Vorschrift gilt nicht nur f374r die Privatwirtschaft, sondern auch f374r die Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes (247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Er-g344nzend schreibt auch 247 78 Abs. 2 VBLS die Rechengr366337en vom 31. De-zember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Ma337geblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsent-gelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren sp344terer Wech-sel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die H366he 78 - 39 - der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. M344rz 2003 zum 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufge-nommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kie-fer/Langenbrinck aaO 247 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wie-se, BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern ha-ben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verst344n-digt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Ver-sorgungsl374cken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein stan-dardisiertes Versorgungsniveau zu gew344hrleisten. Die Zul344ssigkeit die-ser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur 374berwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; H374gelsch344ffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken 344u337ern K374hn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.). An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (247 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den 247247 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit 247 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt. 79 cc) Die Dynamisierung entf344llt durch die Neuregelung allerdings nicht vollst344ndig, sondern wurde ver344ndert. Nach 247 33 Abs. 7 i.V. mit 247 19 ATV, 247 79 Abs. 7 i.V. mit 247 68 VBLS werden die zun344chst festge-schriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte ausl366sen k366nnen, die eine tats344chliche oder fiktive 334berschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die fr374her erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen Sys-tem der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies h344ngt vor allem von der Einkommensentwicklung im 366ffentlichen Dienst einerseits und 80 - 40 - der 334berschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme gr366337ten Pensionskassen, vgl. dazu 247 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab. dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang auf-rechterhalten wurde, verst366337t dies im Ergebnis nicht gegen die Grund-s344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit. Vielmehr st374tzt sich diese Einschr344nkung auf triftige Gr374nde. Denn die Aufrechter-haltung der fr374heren Dynamik h344tte dem Ziel der Systemumstellung wi-dersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Fakto-ren abzukoppeln und dadurch f374r den 334bergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine 374berschaubarere, fr374hzeitig kalkulierbarere Finanzie-rungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der 334berf374h-rung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den ma337geblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstel-lungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufw344ndige Parallelf374hrung zweier unterschiedli-cher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grunds344tzen h344tte dazu gef374hrt, dass auf lange Sicht partiell die Abh344ngigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden w344re, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade ei-nen dringenden 304nderungsbedarf ausgel366st hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Ta-rifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des 366f-fentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversor-gungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen 81 - 41 - Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gew344hlte und von der Beklagten in ihrer Satzung 374bernommene Dynamisierung ist an-gesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie er366ffneten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatz-versorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarif-politischer Ziele und ver344nderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfakto-ren betrifft im 334brigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Pr374-fungsschemas f374r nicht durch Tarifvertrag geregelte 304nderungen von Versorgungszusagen - einen weniger gesch374tzten Besitzstand. Die Ge-richte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, f374r die Pflichtversicherten g374nstigere oder als gerechter empfundene L366sun-gen in Betracht zu ziehen gewesen w344ren. 2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsversto337 bean-standet hat, dass die 334bergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwi-schen der Mindestleistung nach 247 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonsti-gen - anl344sslich fr374herer Satzungs344nderungen geschaffenen - 334ber-gangsregelungen (z.B. 247 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterschei-den. 82 a) 247 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von 334bergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungs344nderung vom 15. November 1991 eingef374hrten Streckung und Linearisierung der Ver-sorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- 83 - 42 - recht f374r die Arbeitnehmer des 366ffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 247 98 B Anm. 11). So sollte 247 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbro-chen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 er-reichten Versorgungssatz erhalten, falls er f374r sie g374nstiger war. Solchen fr374heren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitz-standsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungs-faktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist ge-mein, dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverh344ltnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Aus-scheiden des Versicherten aus dem 366ffentlichen Dienst auswirken konn-ten. Nach den oben dargelegten Ma337st344ben z344hlen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders gesch374tz-ten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen 304nderungsvorbehalts der 304nderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsge-richt meint, ist die 334bergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvortei-le solcher fr374her zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgut-schriften 374bernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden. 84 b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der 334bergangs-regelung f374r rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den 247247 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Min-destversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreicht. Die 334bergangsrege-lung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders gesch374tzte Besitzst344nde der rentenfernen Versicherten ein. 85 - 43 - 86 aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-gung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) sch374tzte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverh344ltnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollst344ndigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestanspr374chen wurden sowohl tarifver-tragliche als auch sonstige 304nderungsvorbehalte der Rentenzusage be-grenzt. Nach 247 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebs-rente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Ar-beitnehmer das 35. Lebensjahr 374berschritten hatte. Bei einer Betriebszu-geh366rigkeit von mindestens zw366lf Jahren gen374gte bereits eine seit min-destens drei Jahren bestehende Zusage. Fortbestand und H366he von Anwartschaften aus der Zusatzversor-gung im 366ffentlichen Dienst wurden in den 247247 1, 18 BetrAVG a.F. gere-gelt. Schieden die dort besch344ftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versi-cherungsfalles aus dem 366ffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der urspr374nglichen Regelung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallba-re Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Aus-scheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungs344nderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht ge344n-dert werden. Die H366he der Zusatzrente war von der H366he der zugesag-ten Versorgungsrente unabh344ngig. Die Zusatzrente, die insgesamt in ge-ringerem Ma337e als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfak-toren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach 247 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (247 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.). 87 - 44 - 88 bb) Das galt auch f374r Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versi-chert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Sat-zungs344nderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Rege-lung des 247 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vor-schrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO 247 44a B Anm. 1), be-schr344nkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern ent-hielt - vorwiegend aus Gr374nden der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versiche-rungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentlichen Dienstes Stand August 2002 247 44a B Anm. 1) - eine eigenst344ndige Regelung, weshalb 304nderungen des 247 18 BetrAVG nicht automatisch auch inner-halb der Satzung wirksam wurden. cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den 247247 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum gesch374tzten Besitzstand geh366rte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bishe-rige Regelung des 247 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des 247 18 BetrAVG sowie einer 304nderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten 247 1b BetrAVG geschehen. Nach der in 247 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen 334bergangsregelung kommt die bisherige Berech-nung der Zusatzrente nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- 89 - 45 - gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Besch344ftigungsverh344ltnis im 366ffentlichen Dienst ausgeschieden war, er-hielt nur Bestandsschutz f374r verschiedene zum 31. Dezember 2000 gel-tende Berechnungsfaktoren. dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des 247 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - r374ckwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungs-stichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungs-bestimmung an eine Regelung ankn374pfte, die ihrerseits vom Bundesver-fassungsgericht f374r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl344rt und mitt-lerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand f374hrte zu einer Verunsicherung dar374ber, inwieweit die Regelung des 247 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kom-mentierung des 247 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gil-bert/Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht f374r die Fortgeltung des fr374heren 247 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (f374r den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschl374sse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Rege-lungsl374cke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen 247 18 BetrAVG zu schlie337en. 90 - 46 - 91 ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungs-fall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den 247247 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hat-ten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des fr374heren 247 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begr374ndet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegen374ber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft be-nachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den man-cher Arbeitnehmer infolge der Regelung des 247 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). 92 Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch bean-standet, dass 247 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungs-leistungen innerhalb der Gruppe der im 366ffentlichen Dienst Besch344ftigten f374hrte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahl-reicher Besch344ftigter ihrerseits einer verfassungsm344337igen Legitimation bed374rfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung ins-gesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstie337 und k374nftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicher-ten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des 247 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten w374rden, war danach nicht gerechtfer-tigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben 93 - 47 - Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich ho-hen Zusatzrente der Betroffenen f374hren. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen 247 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschr344nkte 334bergangsrege-lung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstel-lung von einer vorherigen Ver344nderung der in 247 44a VBLS a.F. enthalte-nen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenst344ndigen Vertrauens-tatbestand begr374nden, weil 247 44a VBLS a.F. erkennbar auf den fr374heren 247 18 BetrAVG gegr374ndet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO). 94 Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Ma337gabe der neu-en 247247 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt. 95 3. Dass die nach 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsf344higen Zeit zu ber374cksichtigende h344lftige Anrech-nung so genannter Vordienstzeiten nach der 334bergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich gesch374tzte Rechtsposition der Betroffenen. 96 a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Be-rechnungsfaktoren zur Ermittlung der sp344teren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch 97 - 48 - keine grundgesetzlich gesch374tzte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halban-rechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen h344tte auswirken k366nnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigen-tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gew344hrten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten f374r die rentenfernen Versicherten keinen gesch374tzten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte f374r die Ermittlung der allein gesch374tz-ten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Aus-scheidens aus dem 366ffentlichen Dienst weder nach den 247247 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den 247247 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle. 98 b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halb-anrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerecht-fertigt gewesen w344re und jedwede Anrechnung so genannter Vordienst-zeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war. 99 Die h344lftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger An-rechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zul344ssige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr 100 - 49 - aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundes-verfassungsgericht auf die allein betroffene j374ngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass ledig-lich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zul344ssigen Typisierung auch 374ber den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versi-cherten der j374ngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsversto337 allein durch Beibehaltung einer Anrech-nung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungs-gericht (aaO) hatte ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Anrech-nung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfas-sungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften inso-weit die vom Gesetzgeber in 247 18 Abs. 2 BetrAVG gew344hlte L366sung 374bernehmen. c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach 247 33 Abs. 2 ATV, 247 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch be-r374cksichtigt wird. Dies verst366337t insbesondere nicht gegen den Gleich-heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den 344lteren Versicherten wegen ihrer Rentenn344he einen weitergehenden Vertrauensschutz einzur344umen. 101 4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die f374r die Ermitt-lung der Voll-Leistung von der H366chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gem344337 den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG 102 - 50 - nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen allgemein zu-l344ssigen Verfahren (dem so genannten N344herungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des 366f-fentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zu-satzversorgungseinrichtungen. 103 a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung l344sst sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Ver344nderungssperre (der Festschreibeeffekt) der 247247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit 247 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tats344chlichen und rechtlichen Verh344ltnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Sp344tere 304nderungen bleiben unber374cksichtigt. 247 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unter-stellt den Fortbestand aller Einflussgr366337en der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tat-s344chlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt f374r die indi-viduelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die fes-te Altersgrenze hat der Versorgungstr344ger eigenverantwortlich vorzu-nehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende so-zialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit flie337t die Komplexit344t des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabh344ngig davon, wie die Hochrechnung im Ein-zelnen zu erfolgen hat, m374ssen bei der individuellen Berechnung der fik- 104 - 51 - tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungstr344gern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umst344nden er-g344nzt, korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu F374hser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung f374hrt mithin im Ergebnis nicht zu einer Ber374cksichtigung der tats344chlich gezahlten Sozialversicherungs-rente. b) Demgegen374ber dient das N344herungsverfahren der Verwaltungs-vereinfachung, die f374r die Beklagte und die 374brigen unter 247 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungstr344ger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfa-chungen und Typisierungen. Das N344herungsverfahren erm366glicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senats-urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter 3). 105 c) Dabei ist es unsch344dlich, dass dieses Verfahren urspr374nglich f374r die Berechnung von Pensionsr374ckstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finan-zen ergeben, die f374r die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das N344he-rungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erar-beiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft f374r betriebliche Altersversor-gung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. 247 2 Rdn. 425; Finanzministe-rium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75). 106 d) Die mit dem hier ma337geblichen N344herungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- 107 - 52 - te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erw344gungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt: Ma337gebende Bez374ge x Anzahl der Versicherungsjahre x bez374-geabh344ngiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangs-faktor = Sozialversicherungsrente. 108 aa) Ma337gebende Bez374ge sind nur die f374r die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobez374ge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze. 109 bb) Zu den Versicherungsjahren z344hlt bei einem in der gesetzli-chen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeri-ums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (ein-schlie337lich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsf344higer Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter 247 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ste-henden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten be-ruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. H366fer aaO 247 2 Rdn. 3386). 110 cc) Der bez374geabh344ngige Steigerungssatz ber374cksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ung374nstigeres Verh344ltnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso ge-ringer, je h366her das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit h366herem End- 111 - 53 - einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit h366herem Endeinkommen in der Regel l344ngere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endein-kommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt ren-tensteigernd wirken (vgl. dazu H366fer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 247 2 Rdn. 3373, 247 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bez374geabh344ngige Steigerungssatz umso niedriger sein, je h366her die ma337gebenden Bez374ge sind. Er betr344gt 1,09% der "ma337gebenden Bez374ge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversi-cherung nicht 374bersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte f374r jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verh344ltnis zwischen den ma337gebenden Bez374gen und der Beitragsbe-messungsgrenze 70% 374bersteigt. Bei ma337gebenden Bez374gen in H366he der Beitragsbemessungsgrenze betr344gt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3). Das N344herungsverfahren tr344gt damit auch den Versicherungsver-l344ufen der Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grunds344tzlich von 45 Versicherungsjahren aus-geht. Zum einen z344hlen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Bei-tragszeiten, sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbil-dungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtli-che Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden. 112 dd) Der Korrekturfaktor ber374cksichtigt Ver344nderungen des aktuel-len Rentenwerts (vgl. dazu H366fer aaO 247 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist konti-nuierlich gesunken (vgl. die 334bersicht bei H366fer aaO 247 2 Rdn. 3421). 113 - 54 - 114 ee) Rentenart- und Zugangsfaktor f374r die Regelaltersrente, auf die 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0. e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom 374ber den Inhalt der Zusatzversorgung einschlie337lich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungsl374cke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es na-he, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden 334bergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzukn374pfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvor-schriften f374r die Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen f374r die Privatwirtschaft abweichen durfte. 115 f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zu-l344ssiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschlie337liche An-wendung des N344herungsverfahrens 374berschritten sind, das hei337t ein Ma337 erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, h344ngt sowohl von der Intensit344t m366glicher Benachteiligun-gen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschlie337end beurtei-len. 116 - 55 - 117 aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, das N344herungs-verfahren wirke sich f374r einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversi-cherten sp374rbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem N344herungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsren-te wesentlich h366her als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenver-sicherungstr344ger mitgeteilten individuellen Rentendaten erg344be. Teilwei-se 374bersteige die so genannte N344herungsrente die hochgerechnete Indi-vidualrente betr344chtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelm344337ig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheb-lich aus, teilweise erg344ben sich bei individueller Errechnung der gesetzli-chen Rente um bis zu ca. 60% h366here Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit l344ngeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem N344he-rungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Er-werbsbiographie nicht erreichen k366nnten. Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kl344ger der verschiedenen beim Berufungsgericht anh344ngigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung be-schr344nkt, das N344herungsverfahren sei in einer Vielzahl von F344llen f374r die Versicherten sogar g374nstiger als der Ansatz individuell berechneter ge-setzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen F344llen und inwieweit die nach dem N344herungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer indi-viduellen Auskunft des Rentenversicherungstr344gers hochgerechnete Rente 374bersteige. Dies sei ihr jedoch m366glich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- 118 - 56 - 337en Zahl von F344llen 374ber detaillierte Erkenntnisse hierzu verf374ge. Des-halb sei gem344337 247 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des N344herungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von F344llen wesentlich schlechter stelle. bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spr344che vieles da-f374r, dass die ausschlie337liche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das N344herungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Gren-zen 374berschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht be-anstandet, hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit 374ber-spannt. Den pauschalen Vortrag des Kl344gers, das N344herungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverst344n-digenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das N344herungsverfahren sei vielfach f374r die Versicherten g374nstiger. Diesen Sachverst344ndigenbe-weis h344tte das Berufungsgericht erheben m374ssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des N344herungsverfah-rens zielte letztlich auf eine fl344chendeckende Untersuchung, die die be-sondere Sachkunde eines Sachverst344ndigen erfordert h344tte. Die Frage w344re auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kl344ger zu allen in anderweitig anh344ngigen Verfah-ren aufgestellten Kl344ger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anh344ngigen F344llen entsprechende Fiktivberechnungen ange-stellt und vorgetragen h344tte. Denn auch ein solcher Vortrag w344re weiter-hin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein f374r die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repr344sentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- 119 - 57 - frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann. g) Das n366tigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ober-landesgericht zur374ckzuverweisen. Denn die 334bergangsregelung f374r ren-tenferne Versicherte verst366337t jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachver-handlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des N344herungsverfahrens erneut zu pr374fen. Sollte diese Pr374fung erge-ben, dass die ausschlie337liche Anwendung des N344herungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachl344ssigenden Anzahl von F344llen zu ganz er-heblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berech-nung f374hrt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungs-wege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelf344llen einen H344rtefallausgleich schaffen. 120 h) Im vorliegenden Verfahren m374ssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Kl344gers keine Anhalts-punkte f374r eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des N344herungsverfahrens nach den vorliegen-den Berechnungen beg374nstigt. 121 5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- 122 - 58 - nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes Jahr der Pflichtversicherung. a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zu-n344chst systemkonform und f374r sich genommen rechtlich unbedenklich. 123 aa) Der Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach 247 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verh344ltnis der bis zum Ausscheiden tats344chlich erreichten Betriebszugeh366rigkeit zu der bis zur Regelalters-grenze erreichbaren Betriebszugeh366rigkeit. Dies f374hrt dazu, dass mit h366-herem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverh344ltnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemes-sen, zumal h344ufig bei h366herem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt. 124 bb) Beim Versorgungssystem der Beklagten steht f374r die Erfas-sung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Besch344ftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Ent-scheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversor-gungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwech-sel innerhalb des 366ffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszuge-h366rigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. da-zu die Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem 247 2 125 - 59 - Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung tr374ge diesem System nur un-zul344nglich Rechnung. cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversiche-rungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des 247 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden w344ren, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungs-systems des 366ffentlichen Dienstes. Es w344re zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des 247 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tats344chlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fort-bestehen des Arbeitsverh344ltnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjah-ren ins Verh344ltnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berech-nungsmethode f374r den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgel366st von der Be-rechnungsmethode f374r die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. F374r die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verh344ltnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den h366chstm366glichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). 126 dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nach-vollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum 374berschritten. 127 b) Der in 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der 374ber 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV f374r die Berechnung der Start-gutschrift ma337gebend ist, f374hrt jedoch zu einer sachwidrigen und damit 128 - 60 - gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspiel-raum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. aa) Bei j344hrlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren. 129 Der Gesetzgeber wollte in 247 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem j344hrlichen Anteilssatz von 2,25% ber374cksichtigen, dass auch im 366ffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den H366chstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine h366here Zahl versorgungsf344higer Jahre aufweisen als die nach den fr374heren Versorgungsregelungen ma337geblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Ren-tenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also h366chstm366glichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei M344nnern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversiche-rungsbericht 1999, 334bersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene N344herungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteils-satz von 2,25% sollte sowohl eine Beg374nstigung wie auch eine Benach-teiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegen374ber denjeni-gen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im 366ffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle f374r den H366chstversorgungssatz ma337gebenden Zeiten und zum anderen ausschlie337lich auf die betriebstreuen Arbeit-nehmer abgestellt, die den H366chstversorgungssatz erreichen. 130 - 61 - 131 bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb f374r die 334bergangsregelung nicht 374bernommen werden. (1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zun344chst, dass die Tarif-vertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im 366ffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den H366chstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu ber374cksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem h366chstm366gli-chen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versor-gungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es er-scheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu sch374tzenden Versorgungsniveaus zu 374berlassen. 132 (2) Im 334brigen h344lt das dem 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der In-kompatibilit344t beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschlie337t. 133 Der Gesetzgeber hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den fr374heren H366chstversorgungssatz und die nach der fr374heren Satzung von den Versicherten erreichten ver-sorgungsf344higen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach 247 41 Abs. 2 S344tze 1 und 5, Abs. 2b S344tze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die H366he sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- 134 - 62 - gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsf344higen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsf344hi-gen Zeit z344hlten nach 247 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversi-cherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Ma337gabe des 247 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der ge-setzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors 374bernehmende Mul-tiplikator des neuen 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich je-doch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsf344higen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre. 135 Gesamtversorgungsf344hige Zeit und Pflichtversicherungsjahre k366n-nen indes deutlich voneinander abweichen. W344hrend beispielsweise zur gesamtversorgungsf344higen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zur374ckgelegte Schul-, Fach-schul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsma337-nahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren ber374cksichtigt wur-den (vgl. 247247 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), z344hlen die ge-nannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbil-dungszeiten, wie etwa Akademiker, k366nnen 44,44 Pflichtversicherungs-jahre 374berhaupt nicht erreichen und m374ssen deshalb 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen. Beispielsweise betr344gt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebens-jahres in den 366ffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der ma337gebliche Prozentsatz nach 247 33 136 - 63 - Abs. 1 Satz 1 ATV, 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen w374rde sich der Unver-fallbarkeitsfaktor nach 247 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdie-ners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berech-nung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach 247 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende N344herungsverfahren liefern stichhaltige Argumente daf374r, den ma337gebli-chen Prozentsatz unter Ber374cksichtigung der gesamtversorgungsf344higen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsf344hige Dienstzeit. 137 Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in 247 68 SGB VI enth344lt keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene N344herungsver-fahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enth344lt aber - wie oben bereits dargelegt - im bez374geabh344ngigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Fest-schreibung des Prozentsatzes in 247 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entspre-chung findet. 138 - 64 - 139 cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der H366he des ma337geblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der 334bergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell gr366337er. We-gen der zu verzeichnenden Systembr374che und Ungereimtheiten kann aber die H366he der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des 366ffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden. dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsm344337igkeit des 247 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht 374berpr374fen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsm344337igkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Rege-lung zu 374berpr374fen. 140 C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. M344rz 2002 und der neuen Satzung der Beklagten 344ndern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die rentenfernen Versicherten getroffene 334bergangs-regelung, was zur Folge hat, dass die dem Kl344ger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kl344ger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwart-schaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest. 141 - 65 - 142 Das f374hrt lediglich zur Zur374ckweisung der Revisionen beider Par-teien. Dem weitergehenden Begehren des Kl344gers, die durch den Weg-fall der unwirksamen 334bergangsregelung verursachte L374cke in der Sat-zung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben f374r die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht gebo-ten. I. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizge-w344hrungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verk374rzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielr344ume der Tarifvertrags-parteien zu ber374cksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG ge-sch374tzten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grund-rechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich ge-bracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.). 143 II. Bereits das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungsl374cke durch eine erg344nzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen be-wussten und unbewussten, planwidrigen Regelungsl374cken unterschieden 144 - 66 - (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungsl374-cken ist eine erg344nzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungsl374cken ist sie dann zul344ssig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausrei-chende Anhaltspunkte f374r den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284). Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungsl374cken. Das bedeutet aber nicht ohne weite-res, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifver-tragsparteien haben - nach 366ffentlicher Kritik an der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. M344rz 2003 erkl344rt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften f374r rechtm344337ig, weiterer 304nderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angek374ndigt, im Falle anders lautender gericht-licher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Nieder-schrift vom 12. M344rz 2003 zum 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481). 145 Bei Abw344gung der gesch374tzten Interessen der Tarifpartner einer-seits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effek-tiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen 334ber-gangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Kl344rung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempf344ngern. Zum anderen ist es zul344ssig, dass die Gerichte sich mit R374cksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen 146 - 67 - Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarif-vertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.). III. Auch nach den f374r eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Verein-barungen geltenden Grunds344tzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Ma337 zur374ckgef374hrt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit m366glich - Rechnung getragen. Das aus 247 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhal-tenden Reduktion gilt f374r Tarifvertr344ge nicht (vgl. 247 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es f374r die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen 374bernehmen oder umsetzen. 147 Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen L366sungsweg im Urteil vom 7. M344rz 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand f374r unwirksam erkl344rt wor-den, wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen h344tte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschr344nkten - Unwirksamkeit im 334brigen aufrechtzuerhalten. 148 Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der 334bergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versi-cherten ersch374ttert die Kalkulationsgrundlagen f374r das neue Betriebsren-tensystem in einem Ma337e, dass ein Festhalten an den neuen Satzungs-regelungen im 334brigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den 149 - 68 - Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandun-gen des Senats Rechnung zu tragen. So k366nnen die Tarifvertragspartei-en bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegen374ber dem Wert von 2,25) ver344nderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie k366nnen aber auch den anderen (Unverfall-barkeits-)Faktor der Formel ver344ndern, um so im Ergebnis entweder auf das Verh344ltnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verh344ltnis der erreichten gesamtversorgungsf344higen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversor-gungsf344higen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Ver344nderung der ge-samten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der aus-schlie337lichen Anwendung des N344herungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer 334berpr374fung bed374rfen, er366ffnen sich den Ta-rifvertragsparteien verschiedene L366sungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g). - 69 - 150 Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, f374r welche L366sungen sie sich entscheiden. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -
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