BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 74/06 Verk374ndet am: 28. Mai 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 631 Abs. 1, 247 280 Abs. 1; ZPO 247 286 A, B, G a) Zur schl374ssigen Begr374ndung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Verg374tungsanspruchs muss der Unternehmer grunds344tzlich nur darlegen, wie viele Stunden f374r die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. b) Die Vereinbarung einer Stundenlohnverg374tung f374r Werkleistungen begr374ndet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsf374hrung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar verg374tungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus 247 280 Abs. 1 BGB entstehen l344sst. Dessen tats344chliche Vor-aussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grunds344tzen darlegen und beweisen. c) Den Unternehmer trifft eine sekund344re Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollzie-hen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die M366glichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurtei-len (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gege-ben hat und sp344ter den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann. d) Die Darlegungs- und Beweislast f374r die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkver-traglichen Verg374tungsanspruchs liegt auch bei einer pr374fbaren Abrechnung beim Unternehmer (Best344tigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126). BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Rich-ter Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. M344rz 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt Werklohn f374r Renovierungsarbeiten am im Eigen-tum des Beklagten stehenden Schloss K. 1 Der durch seinen Bauleiter H. vertretene Beklagte hatte zun344chst die D. GmbH mit Maler- und Verputzerarbeiten beauftragt, die nach Arbeitsstunden abgerechnet werden sollten. Die D. GmbH stellte Ende April 2001 ihre T344tigkei-ten ein. H. beauftragte nun m374ndlich namens des Beklagten die Kl344gerin mit der Fortf374hrung der Arbeiten. Diese sollten nach Stunden zu einem Stunden- 2 - 3 - lohn von 60,-- DM und Materialaufwand abgerechnet werden. Die Kl344gerin er-brachte auf n344here Weisung von H. diverse Leistungen, deren Umfang im Ein-zelnen umstritten ist. Sie erstellte f374nf Rechnungen f374r die Monate Mai bis Sep-tember 2001. Diesen legte sie Stundenzettel zugrunde, auf denen die Anzahl der je Tag geleisteten Stunden ohne n344here Angaben sowie der Material-verbrauch eingetragen sind. Auf die Rechnung f374r Mai 2001 erfolgte eine Teil-zahlung. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 70.497,17 200 f374r Leistungen in den Monaten Juni bis Sep-tember 2001 nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es K374rzungen bei der in Rech-nung gestellten Stundenanzahl und bei den Materialkosten vorgenommen so-wie einen Abzug von 10% f374r einen gesch344tzten Minderwert der Werkleistung der Kl344gerin wegen M344ngeln gemacht. Die Berufung des Beklagten hatte kei-nen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageab-weisungsziel weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 Auf das Rechtsverh344ltnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Kl344gerin habe die erbrachten Leis-tungen durch die Rechnungen sowie die hierzu vorgelegten Stundenzettel in pr374fbarer und ausreichender Weise abgerechnet. Zu seiner 334berzeugung st374n-de u.a. durch die Angaben des Zeugen H. fest, dass der Beklagte oder sein Bauleiter die Stundenlohnzettel vorprozessual und zeitnah zu dem jeweiligen Abrechnungszeitraum erhalten h344tten. Die Pr374fbarkeit der Rechnungen und Stundenlohnzettel ergebe sich zum einen aus den darin enthaltenen substantiierten Angaben 374ber die geleisteten Arbeitsstunden und zum anderen aus dem Umstand, dass der Zeuge H. die Unterlagen ohne Beanstandung der Pr374fbarkeit als solcher auch tats344chlich gepr374ft habe. Damit habe dieser nicht nur zu erkennen gegeben, dass die Stun-denzettel seinen Kontroll- und Informationsinteressen gen374gt, sondern diese auch den m374ndlich abgesprochenen Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchf374hrung entsprochen h344tten, wie sie auch schon zuvor l344ngere Zeit mit der Vorg344ngerfirma D. GmbH unstreitig praktiziert worden sei-en. Hinzu komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Auftraggeber nach Erhalt von Rechnungen gehalten sei, alsbald den Auftrag-nehmer auf eine mangelnde Pr374fbarkeit hinzuweisen und seine konkreten Be-denken gegen die Pr374fbarkeit mitzuteilen. Der Beklagte m374sse sich deshalb auch mangels rechtzeitiger Beanstandung der vorgelegten Stundenzettel so behandeln lassen, als habe er diese als formal ordnungsgem344337 und pr374fbar anerkannt. 7 Dies f374hre dazu, dass der Beklagte in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast sp344testens im Prozess substantiierte Einwendungen gegen die in-haltliche Richtigkeit der einzelnen Angaben in den Stundenlohnzetteln darzule- 8 - 5 - gen und zu beweisen gehabt habe. Schon dieser Darlegungslast habe der Be-klagte durch sein nur pauschales Bestreiten der Pr374fbarkeit nicht gen374gt, so dass von der inhaltlichen Richtigkeit der Stundenlohnzettel und der Rechnun-gen auszugehen sei. Dies entspreche auch dem in 247 15 Nr. 3 VOB/B zum Aus-druck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach nicht alsbald gepr374fte, beanstandete und an den Auftragnehmer zur374ckgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt anzusehen seien. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 9 1. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Klagevorbringen f374r den geltend gemachten Anspruch schl374ssig ist. 10 a) Entgegen der Auffassung der Revision musste die Kl344gerin nicht dar-legen, mit welchen T344tigkeiten ihre Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt befasst waren. 11 aa) Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 17. April 2009 (VII ZR 164/07, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass der Un-ternehmer zur schl374ssigen Begr374ndung eines nach Zeitaufwand zu bemessen-den Verg374tungsanspruchs grunds344tzlich nur darlegen muss, wie viele Stunden f374r die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. 12 Verpflichtet sich der Besteller, die Vertragsleistungen des Unternehmers nach Aufwand mit verabredeten Stundens344tzen zu verg374ten, so ergibt sich die 13 - 6 - solcherart gem344337 247 631 Abs. 1 BGB vereinbarte Verg374tung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Zur Be-gr374ndung seines Verg374tungsanspruchs im Prozess muss der Unternehmer im Ausgangspunkt also nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden f374r die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundens344tzen angefallen sind. Dies folgt aus der allgemeinen Regel, wonach der Kl344ger die seinen Anspruch begr374ndenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222; Urteil vom 21. November 1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). Demgegen374ber setzt die schl374ssige Abrechnung eines Stundenlohnver-trages grunds344tzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abge-rechneten Arbeitsstunden einzelnen T344tigkeiten zugeordnet werden. Solch eine Zuordnung mag sinnvoll sein. Zur nachpr374fbaren Darlegung des verg374tungs-pflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und damit die im Verg374tungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abh344ngen, wann der Unternehmer welche T344tigkeiten ausgef374hrt hat (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 289, 290). Sie muss des-halb vom Unternehmer nur in den F344llen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsge-sch344ftlich vereinbart haben. Eine dahingehende Abrede kann ausdr374cklich oder konkludent nach den Umst344nden des jeweiligen Einzelfalles getroffen worden sein. Jedenfalls muss sich aus ihr die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung hinreichend deutlich ergeben, so dass der Unternehmer darauf vorbereitet ist, den hierf374r erforderlichen Dokumentationsaufwand zu betreiben (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO). 14 - 7 - bb) Die Kl344gerin hat die Anzahl der Stunden dargelegt, die sie f374r die ver-traglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Dazu reichte ihre Behauptung aus, sie habe den geltend gemachten Stundenaufwand f374r die Fertigstellung der Maler- und Verputzerarbeiten nach n344herer Anweisung des Bauleiters ge-leistet. Denn das war ihr Auftrag. Sie war nicht gehalten, die ihr auf dieser Grundlage 374bertragenen Aufgaben detailliert zu beschreiben oder von den be-reits erbrachten Leistungen der D. GmbH abzugrenzen. 15 Das Berufungsgericht hat keine rechtsgesch344ftliche Verpflichtung der Kl344gerin zu einer detaillierteren Abrechnung festgestellt. Es hat im Gegenteil angenommen, die Parteien h344tten sich auf eine Abrechnung wie geschehen geeinigt. Darauf kommt es nach dem soeben Dargelegten nicht an. Ob die hier-gegen von der Revision gef374hrten Angriffe begr374ndet sind, kann deshalb dahin-stehen. Selbst wenn sie berechtigt w344ren, erg344be sich daraus nicht umgekehrt die Vereinbarung einer detaillierten Abrechnung. 16 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klagevortrag auch nicht deshalb unschl374ssig, weil die Kl344gerin auch die Darlegungs- und Beweislast f374r die Angemessenheit der aufgewandten Stunden trage. Vielmehr liegt die Darle-gungs- und Beweislast hierf374r grunds344tzlich beim Besteller. Auch dies hat der Senat in seinem Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO, n344her darge-legt. 17 aa) Dem Unternehmer ist zwar nicht gestattet, unbeschr344nkt verg374tungs-pflichtigen Zeitaufwand zu betreiben; vielmehr ist die Verg374tungsabrede letztlich durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschr344nkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsf374hrung zu achten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; OLG Karlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG D374sseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; OLG Hamm, BauR 2002, 319, 18 - 8 - 320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41; Staudinger/ Peters/Jacoby (2008), 247 632 Rdn. 14; Messerschmidt in: Kapellmann/ Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, 247 15 Rdn. 24; Werner/Pastor, Der Bau-prozess, 12. Aufl., Rdn. 1211 und 1215). Dies f374hrt entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm, BauR 2002, 319, 320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41) und in Teilen des Schrifttums (Staudinger/Peters/Jacoby (2008), 247 632 Rdn. 14; Messerschmidt in: Kapell-mann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, 247 15 Rdn. 64; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211) vertretenen Meinung nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des f374r Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorne-herein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer folglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen h344tte. Denn die Verlet-zung einer vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsf374hrung wirkt sich nicht unmittelbar verg374tungsmindernd aus, sondern l344sst einen vom Be-steller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gem344337 247 280 Abs. 1 BGB entstehen, dessen tats344chliche Voraussetzungen der Bestel-ler nach allgemeinen Grunds344tzen darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197 f.; ebenso: OLG Karlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG D374sseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; Voit in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 631 Rdn. 80; Keldungs, BauR 2002, 322). Dieser Anspruch des Bestellers geht dahin, ihn von der Verg374tung des zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsf374h-rung beruht. Im Ergebnis f374hrt der berechtigte Einwand also mittelbar zu einer Herabsetzung der Verg374tung, soweit der Besteller den hierf374r notwendigen Be-weis erbracht hat. Es ist demnach Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stunden-lohnverg374tung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vortr344gt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsf374hrung des Unternehmers ergibt. 19 - 9 - An die dem Besteller obliegende Darlegung solcher Tatsachen sind kei-ne hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, aaO). Der Besteller hat in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Umst344nden, unter denen der Unternehmer die Vertragsleistungen erbringt. Deshalb kann von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen Unwirtschaftlich-keitsvorwurf mit in Einzelheiten gehendem Sachvortrag zu eben diesen Um-st344nden erh344rtet. Andererseits ist es ihm nach allgemein f374r eine geordnete Prozessf374hrung geltenden Grunds344tzen nicht gestattet, die Erforderlichkeit des vom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden tats344chlichen An-haltspunkt "ins Blaue hinein" zu bestreiten. Vielmehr muss er die ihm bekannten oder ohne weiteres ermittelbaren Umst344nde vortragen, aus denen sich die Un-wirtschaftlichkeit der Betriebsf374hrung ergibt. Ausreichend in diesem Sinne ist sein Vortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, hier374ber Beweis zu er-heben. Die Angabe von Einzelheiten ist dazu nicht notwendig. Es gen374gt, wenn der Besteller Tatsachen vortr344gt, die den Anspruch auf Freistellung von 374ber-h366hten Stundenlohnforderungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106). Daf374r reicht es aus, dass der Besteller im ihm m366glichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer f374r die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grunds344tzen einer wirtschaftlichen Leistungsausf374hrung entspricht. 20 Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag setzen voraus, dass der Besteller die M366glichkeit hat, die Wirt-schaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwands zu pr374-fen und zu beurteilen. Daf374r muss er zun344chst wissen, wie viele Stunden der Unternehmer mit welchen Stundens344tzen abrechnet. Ob sich der in Ansatz ge-brachte Zeitaufwand im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsf374hrung h344lt, h344ngt zudem davon ab, wof374r er angefallen ist. Der Besteller muss also nach-vollziehen k366nnen, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat. 21 - 10 - Daf374r reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn unterliegende Leistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder nach Erbrin-gung der Leistung in sonstiger Weise ergibt. In diesen F344llen ist eine 334berpr374-fung des abgerechneten Zeitaufwands durch den Besteller auf Wirtschaftlichkeit ohne weiteres m366glich und auch das Gericht hat auf den vom Besteller erhobe-nen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausf374hrung ausreichende Ankn374p-fungspunkte, diese Frage gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens zu kl344ren. bb) Danach ist es grunds344tzlich Sache des Beklagten, Tatsachen daf374r vorzutragen, dass die angesetzten Stunden nicht mehr im Rahmen wirtschaftli-cher Betriebsf374hrung liegen. Allerdings hat der Senat eine sekund344re Darle-gungslast des Unternehmers f374r die F344lle entwickelt, in denen der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer er-bracht hat, und ihm deshalb die M366glichkeit genommen ist, die Wirtschaftlich-keit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und sp344ter den Auf-tragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann. 22 So ist es hier. Der Beklagte kannte, vermittelt durch das Wissen seines Bauleiters, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Kl344gerin den damaligen Ist-Zustand. Aus diesem konnte abgeleitet werden, welche weiteren Leistungen die Kl344gerin zu erbringen hatte und welchen Anteil sie damit an dem jetzt ins-gesamt vorhandenen Werk haben w374rde. Soweit der Beklagte vers344umt hat festzuhalten, in welchem Zustand er das Bauwerk der Kl344gerin f374r deren Arbei-ten zur Verf374gung gestellt hat, geht das zu seinen Lasten. Unterl344sst es der Besteller, eine ihm ohne weiteres m366gliche Dokumentation zu erstellen, die er ben366tigt, um den Umfang der Arbeiten des Unternehmers auch nachtr344glich 23 - 11 - beurteilen zu k366nnen, kann nicht die Rede davon sein, er sei nicht in der Lage gewesen, die konkreten Leistungen des Unternehmers nachzuvollziehen. 24 2. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Darlegungs- und Beweislast kehre sich deshalb um, da die Kl344gerin eine pr374f-bare Abrechnung vorgelegt habe. Der Beklagten sei deshalb aufzugeben, sub-stantiierte Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Anga-ben in den Stundenzetteln darzulegen und zu beweisen. Dieser Rechtssatz ist schon dann falsch, wenn die Pr374fbarkeit einer Abrechnung F344lligkeitsvoraus-setzung ist. Auch wenn in diesem Fall ein Besteller einer pr374fbaren Abrechnung nicht entgegentritt, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast f374r die den Werk-lohnanspruch begr374ndenden Voraussetzungen nicht um (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126). Erst recht kann eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast nicht angenommen werden, wenn die Pr374fbarkeit nicht F344lligkeitsvoraussetzung ist. Etwas anderes gilt, wenn in dem Verhalten des Bestellers ein Schuldanerkenntnis oder Schuldbekenntnis liegt. Das kann der Fall sein, wenn der Besteller die ihm zur Best344tigung zeitnah eingereichten Stundenzettel abzeichnet und zur374ckgibt. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Stundenzettel f374r den Monat Mai vom Baulei-ter des Beklagten abgezeichnet worden ist. Fehl geht die Erw344gung des Berufungsgerichts, die Beweislastumkehr entspreche einem in 247 15 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken. Nach 247 15 Nr. 3 VOB/B hat der Auftraggeber die von ihm be-scheinigten Stundenzettel unverz374glich, sp344testens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zur374ckzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf dem Stundenzettel oder gesondert erheben. Nicht fristgem344337 zur374ckgegebene Stundenzettel gelten als anerkannt. Daraus ergibt sich die Fiktion eines Aner-kenntnisses. Das entspricht nicht den Voraussetzungen des B374rgerlichen Ge- 25 - 12 - setzbuches f374r ein Anerkenntnis. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein derartiges Anerkenntnis in Bauvertr344gen zu fingieren sei. Ein solcher Rechtsgedanke kann nicht aus Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte hergeleitet werden. 26 Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Denn h344tte das Be-rufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zutreffend bei der Kl344gerin ge-sehen, h344tte es seiner Entscheidung die Stundenlohnzettel nicht ohne weiteres als inhaltlich richtig zugrunde legen d374rfen. Der Beklagte hat ausreichend sub-stantiiert bestritten, dass die abgerechneten Stunden 374berhaupt erbracht wor-den seien. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dagegen die erstmals in der Berufungsinstanz von dem Beklagten unter Beweisantritt aufgestellte Be-hauptung, der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin habe bei Gespr344chen im Sommer 2001 die gesamte Gew344hrleistung f374r die Arbeiten der Vorg344ngerfirma D. GmbH 374bernommen, gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen. Die hiergegen erhobene R374ge der Revision greift nicht durch. Entgegen ihrer Auf-fassung konnte der Beklagte nicht aufgrund des Hinweisbeschlusses des Land-gerichts vom 22. April 2002 davon ausgehen, dass eine Aufkl344rung, welche Ar-beiten von der Kl344gerin ausgef374hrt wurden, auf jeden Fall erfolgen w374rde und er deshalb keine Veranlassung habe, zu einer Gew344hrleistungs374bernahme vorzu-tragen. Das Landgericht hat n344mlich im selben Beschluss angek374ndigt, den Werklohnanspruch der Kl344gerin sch344tzen und der Sch344tzung zugrunde legen zu wollen, welcher zeitliche Anteil der insgesamt geltend gemachten Stunden auf die D. GmbH und welcher auf die Kl344gerin entfalle. Daraus h344tte sich dem Beklagten erschlie337en m374ssen, dass das Landgericht genaue Feststellungen zu den konkret erbrachten Leistungen gerade nicht f374r notwendig erachtet hat; deshalb musste er damit rechnen, dass sich die von ihm behaupteten M344ngel 27 - 13 - nicht den Arbeiten der Kl344gerin zuordnen lassen w374rden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von einer Nachl344ssigkeit im Sinne von 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgegangen ist, weil der Beklagte nicht bereits in erster Instanz vorgetragen hat, dass die Kl344gerin eine Gew344hrleistungs374ber-nahme erkl344rt habe. III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsge-richt hat sich nunmehr mit den Angriffen der Berufung gegen die landgerichtli-chen Feststellungen zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden und der Mate- 28 - 14 - rialaufwendungen sowie ihrer Erforderlichkeit unter Ber374cksichtigung der dar-gestellten Grunds344tze zur Darlegungs- und Beweislast inhaltlich zu befassen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2/23 O 170/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 144/04 -
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