BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 74/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht. Da das Revisionsurteil dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 7. Juli 2006 zugestellt worden ist, hat diese noch vor Ablauf der Klagefrist des 247 586 Abs. 2 S. 1 ZPO Kenntnis von den - von ihr f374r ma337geblich erachteten - Entscheidungsgr374nden erlangt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.600,39 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2003 - 2/21 O 362/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 U 190/06 -
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