BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/07 Verk374ndet am: 11. April 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2007 insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der geltend gemachten Auskunftsanspr374che 374ber die nach dem 11. Juni 1991 von der Beklagten gezogenen Nutzungen abgewiesen worden ist, und das Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2003 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Kl344gerin Auskunft 374ber die aus den folgenden Grundst374cken gezogenen Nutzungen zu erteilen: a) Grundst374ck H. f374r den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 2001, b) Grundst374ck R. f374r den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 2001, c) Grundst374ck B. f374r den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 30. Juni 1994, d) Grundst374ck G. f374r den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 3. Juni 1992, e) Grundst374ck L. f374r den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 31. M344rz 1996. Wegen des weitergehenden Auskunftsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich der in den Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, dem Schlussurteil vorbehalten. - 3 - Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 5. De-zember 1990 von der Hansestadt Rostock als alleinige Gesellschafterin ge-gr374ndet. In der notariellen Umwandlungserkl344rung vom 19. Dezember 1990 hei337t es, dass die Stadt die Beklagte als GmbH errichtet habe und den VEB Geb344udewirtschaft R. in die von ihr errichtete Beklagte umwandle. Der Senat der Stadt 374bertrage mit der Erkl344rung die zum 1. Juli 1990 in der Rechtstr344gerschaft des VEB Geb344udewirtschaft R. befindlichen Grund-st374cke sowie die baulichen Anlagen, den Grund und Boden und das sonstige Verm366gen in das Eigentum der Beklagten, auf die auch alle bestehenden Verbindlichkeiten 374bergingen. 1 Der Umwandlungserkl344rung war die von einem Wirtschaftspr374fer er-stellte Ermittlung des Wertes der zu 374bertragenden Sachanlagen, jedoch keine Verm366gens374bersicht mit einer Aufstellung der zu 374bertragenden Verm366gens-gegenst344nde beigef374gt. In den Anlagen zur Wertermittlung waren die Gr366337en der Geb344ude-, Verkehrs- und sonstigen Fl344chen in den jeweiligen Gemar-kungen in ihrer Gesamtheit erfasst, die zu 374bertragenden Grundst374cke jedoch nicht einzeln bezeichnet worden. 2 Die Beklagte wurde am 11. Juni 1991 in das Handelsregister ein-getragen. 3 In der Rechtstr344gerschaft des VEB Geb344udewirtschaft R. befand sich auch Grundbesitz, der nicht wohnungswirtschaftlich genutzt wurde. Dazu geh366rten u.a. die Flurst374cke: 4 - 4 - Gemarkung R. (im Folgenden: B. ), Gemarkung R. (im Folgenden: L. ), Gemarkung L. (im Folgenden: G. ). Der Oberfinanzpr344sident stellte in drei Zuordnungsbescheiden in den Jahren 1996/1997 fest, dass diese Flurst374cke am 3. Oktober 1990 im Eigentum der Kl344gerin standen. Die Grundst374cke befanden sich in dem Zeitpunkt, als die Bescheide ergingen, nicht mehr im Besitz der Beklagten. Das Grundst374ck G. hatte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 1992 an die Betreiber ver344u337ert. Das Grundst374ck L. hatte die Beklagte am 1. April 1996 auf die Gesellschaft f374r Stadtentwicklung und -erneuerung 374bertragen. Das Grundst374ck B. wurde nach dem Verm366gensgesetz mit bestandskr344ftigem Restitutionsbescheid vom 1. Oktober 1996 an die fr374here Eigent374merin zur374ck374bertragen. 5 Die Kl344gerin hat von der Beklagten u.a. f374r die genannten drei Flur-st374cke im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber die gezogenen Nutzungen, Versicherung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der Angaben an Eides statt und Zahlung f374r die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zur Ver344u337erung der Grundst374cke G. am 3. Juni 1992, bis zur 334bertragung des Grundst374cks L. am 1. April 1996 und bis zum 30. Juni 1994 f374r das restituierte Grundst374ck B. verlangt. 6 Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Auskunft f374r den Zeit-raum zwischen der Umwandlungserkl344rung am 19. Dezember 1990 und der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 11. Juni 1991 statt-gegeben und den weitergehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin in Bezug auf diese drei 7 - 5 - Grundst374cke zur374ckgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Auskunft 374ber die Nutzungen insoweit weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344gerin stehe ein Auskunftsanspruch wegen der von der Beklagten aus den drei Grundst374cken gezogenen Nut-zungen nur f374r die Zeit bis zur Umwandlung zu. Mit der Eintragung der Be-klagten in das Handelsregister sei das Eigentum an den drei Grundst374cken nach 247247 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. auf die Beklagte 374berge-gangen. 8 Die Grundst374cke seien Gegenstand der Umwandlung gewesen. Nach der notariellen Umwandlungserkl344rung h344tten alle in Rechtstr344gerschaft des VEB Geb344udewirtschaft befindlichen Grundst374cke auf die Beklagte 374bertragen werden sollen. Die drei Grundst374cke seien am 3. Oktober 1990 als Volks-eigentum, Rechtstr344ger: VEB Geb344udewirtschaft R. , im Grundbuch eingetragen gewesen und h344tten damit zu den Verm366gensgegenst344nden geh366rt, die mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister deren Ei-gentum geworden seien. 9 Dem Eigentums374bergang stehe nicht entgegen, dass der Umwandlungs-erkl344rung nur die von dem Wirtschaftspr374fer erstellte Bewertung der Aktiva, jedoch nicht der von 247 52 Abs. 4 UmwG a.F. geforderte Verm366gensstatus beigef374gt gewesen sei, in dem die Grundst374cke im Einzelnen aufzuf374hren gewesen w344ren. Der Mangel sei jedenfalls durch die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 11. Juni 1991 geheilt worden. Nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 10 - 6 - i.V.m. 247 176 Abs. 1 UmwG werde die Verm366gens374bertragung mit der Eintragung wirksam, womit alle M344ngel der Umwandlung, gleich welcher Art, geheilt seien. Zudem best374nden keine Zweifel daran, dass die Grundst374cke, so wie vom Landgericht festgestellt, Bestandteil der in dem Unternehmen gef374hrten Inventarlisten gewesen seien. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Der im Wege einer Stufenklage (247 254 ZPO) geltend gemachte Aus-kunftsanspruch steht der Kl344gerin auch hinsichtlich des im Revisionsverfahren noch streitigen Zeitraumes zu; denn sie kann von der Beklagten auch insoweit die Herausgabe der Nutzungen nach 247 988 BGB verlangen. 12 Die Voraussetzungen dieses Anspruchs lagen im Zeitpunkt der Ein-tragung der Beklagten vor. Die Kl344gerin war mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr Eigent374merin der im Klageantrag bezeich-neten Grundst374cke geworden. Das steht auf Grund der Tatbestandswirkung der nach 247 2 VZOG ergangenen Verm366genszuordnungsbescheide fest, die f374r die Zivilgerichte bindend sind (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; v. 20. September 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47 und v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423). 13 Die Beklagte erlangte unentgeltlich den Besitz an den Grundst374cken, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 in der Rechtstr344gerschaft des VEB Geb344udewirtschaft R. befanden. Ein Recht zum Besitz und zur Ziehung der Nutzungen stand der Beklagten gegen374ber der Kl344gerin nach dem Wegfall der Verwaltungsbefugnis der bisher zust344ndigen Beh366rden gem344337 Art. 22 14 - 7 - Abs. 2 Einigungsvertrag im April 1991 (dazu BGHZ 144, 100, 110) nicht mehr zu. 2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraus-setzungen dieses Anspruchs mit der Eintragung der Beklagten in das Han-delsregister weggefallen seien, weil die Beklagte damit Eigent374merin dieser Grundst374cke geworden sei. 15 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts. Das Eigentum an den vormals volkseigenen Grundst374cken in der Rechtstr344gerschaft eines VEB Geb344udewirtschaft ging unter den in 247 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG (in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung - im Folgenden: UmwG a.F.) bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes mit der Eintragung des Wohnungsunternehmens auf dieses 374ber, wenn die Stadt von der M366glichkeit einer Umwandlung nach 247 58 UmwG a.F. Gebrauch ge-macht hatte, durch Umwandlungserkl344rung diesen Teil ihres Verm366gens auszu-gliedern und auf das von ihr gegr374ndete Unternehmen zu 374bertragen (BezG Dresden Rpfleger 1993, 190). Auf Grund der Verf374gungsbefugnis der St344dte und Gemeinden nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VZOG a.F. (= 247 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VZOG n.F.) erstreckten sich die Umwandlungswirkungen auch auf diejenigen vormals volkseigenen Grundst374cke in der Rechtstr344ger-schaft des VEB Geb344udewirtschaft, die am 3. Oktober 1990 nicht zur Woh-nungsversorgung genutzt wurden und somit nicht zu dem Verm366gen geh366rten, das nach Art. 22 Abs. 4 S344tze 1, 3 EVertr Eigentum der verf374genden Kommune geworden war (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 164; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 51). Ging das Eigentum im Wege der Umwandlung auf das Wohnungsunternehmen 374ber, entfiel f374r die nachfolgende Zeit der Anspruch der K366rperschaft, auf die das Eigentum an den vormals volkseigenen Grundst374cken nach Ma337gabe der 16 - 8 - Art. 21, 22 EVertr 374bergegangen war, auf Nutzungsherausgabe nach 247 988 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 52). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kam es hier trotz Eintragung der Beklagten in das Register nicht zu dem 334bergang des Eigentums an den Grundst374cken nach 247 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F., weil die daf374r notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet worden wa-ren. 17 aa) Die Grundst374cke, die sich am 1. Juli 1990 in der Rechtstr344gerschaft des VEB Geb344udewirtschaft befanden, waren nicht in eine 334bersicht der Ver-m366gensgegenst344nde nach 247 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen worden. Das war jedoch notwendige Voraussetzung f374r einen Eigentums374bergang nach 247 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. 18 Diese Vorschrift galt nach 247 58 Abs. 2 UmwG a.F. auch f374r Umwand-lungen durch Ausgliederung eines Teiles des Verm366gens der Gebietsk366rper-schaften auf eine GmbH. Nach 247 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. gingen die in der 334bersicht bezeichneten Verm366gensgegenst344nde in das Verm366gen des umge-wandelten Unternehmens 374ber. Bei der Umwandlung durch ausgliedernde 334bertragung war die Gesamtrechtsnachfolge auf die in der 334bersicht ge-nannten Verm366gensgegenst344nde beschr344nkt (Patt, DStR 1994, 1383, 1384). Die Aufnahme in die 334bersicht nach 247 52 Abs. 4 UmwG a.F. war f374r den Eigen-tums374bergang konstitutiv (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104; Priester, DB 1982, 1967; App, BWNotZ 1994, 57, 59). 19 bb) Die Bezeichnung der Verm366gensgegenst344nde in der 334bersicht nach 247 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. konnte nicht durch den Nachweis ihrer Zu-geh366rigkeit zu dem auszugliedernden Unternehmensverm366gen in anderen 20 - 9 - Unterlagen (durch die Anlagen zur Bilanz und die im Unternehmen gef374hrten Inventarlisten) ersetzt werden. (1) Das war allerdings nicht unstreitig. Zu 247 52 Nr. 4 UmwG a.F. gab es unterschiedliche Auffassungen dar374ber, wie die Gegenst344nde in der Ver-m366gens374bersicht nach 247 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bezeichnet sein mussten, damit die Eintragung in das Register die ihr nach 247 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. zukommende 204Transportfunktion223 (den Eigentums374bergang auf das neue Unternehmen) herbeif374hren konnte. 21 Ein Teil des Schrifttums ging davon aus, dass das Verm366gensverzeich-nis keine Einzelaufstellungen enthalten m374sse, sondern es gen374ge, wenn die Zugeh366rigkeit der einzelnen Gegenst344nde zu dem zu 374bertragenden Verm366gen anhand von Inventarlisten und Buchf374hrungsunterlagen des Unternehmens nachgewiesen werden k366nne (Dehmer, Umwandlungsrecht [1994], 247247 51, 52 Rdn. 11; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., 247 77 Anh. UmwG 247 56a Rdn. 4). 22 Die Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104) und die 374ber-wiegenden Stimmen im Schrifttum (Scholz/Priester, GmbHG, 7. Aufl., Anh. UmwG, 247 56c Rdn. 9; Mayer, DStR 1994, 432, 434; Messerschmidt, VIZ 1993, 373, 376; Priester, DB 1982, 1967) waren demgegen374ber der Ansicht, dass die auszugliedernden Verm366gensgegenst344nde zur Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots in der 334bersicht nach 247 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG selbst bezeichnet sein m374ssten, weil die 334bersicht im Unterschied zu der der Um-wandlungserkl344rung ebenfalls beizuf374genden Bilanz nicht der Ermittlung des Wertes des 374bergehenden Verm366gens diene, sondern den sachlichen Bestand der 374bergehenden Gegenst344nde festlege. Die 334bersicht habe eine detaillierte Aufstellung der Verm366gensgegenst344nde zu enthalten; eine Bestimmbarkeit der 23 - 10 - Verm366gensgegenst344nde nach der Bilanz und deren Anlagen gen374ge diesem Erfordernis f374r einen Eigentums374bergang nach 247 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. nicht. Grundst374cke, die mit der Eintragung der Umwandlung Eigentum des neuen Rechtstr344gers werden sollten, seien in der Verm366gens374bersicht auf-zuf374hren, wobei ein Teil eine Aufnahme mit ihrer Grundbuchbezeichnung f374r notwendig erachtete (OLG Karlsruhe, aaO; Loos, DB 1973, 807, 809; Scholz/Priester, aaO), ein anderer Teil dagegen auch eine andere Bezeichnung (wie nach Ort, Stra337e und Hausnummer) als ausreichend ansah (LG Stendal VIZ 1994, 143, 144; Keller, Rpfleger 1994, 437, 438; Widmann/Mayer, Um-wandlungsrecht [1980], 247 52 UmwG Rdn. 1019a; Messerschmidt, aaO; Frenz, VIZ 1994, 144) und lediglich f374r die Berichtigung des Grundbuchs nach 247 22 GBO eine Bezeichnung gem344337 247 28 Satz 1 GBO f374r erforderlich hielt. (2) Die vorstehende Rechtsfrage ist jedenfalls f374r Grundst374cke dahin zu beantworten, dass der Eigentums374bergang au337erhalb des Grundbuchs nach 247 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG a.F. voraussetzte, dass diese in dem Verzeichnis der Verm366gensgegenst344nde nach 247 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bestimmt be-zeichnet waren. 24 (a) Der Senat hat das - allerdings erst nach dem Urteil des Berufungs-gerichts - f374r die Spaltungen nach 247247 123 ff. UmwG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwG n.F.) entschieden. Das Ei-gentum an Grundst374cken geht danach nur dann mit der Registereintragung auf den neuen Rechtstr344ger 374ber, wenn in dem Spaltungs- und 334bernahmevertrag nach 247 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 2 UmwG die Grundst374cke gem344337 247 28 Satz 1 GBO bezeichnet worden sind (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008, 607, 610 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 25 - 11 - (b) 247 126 UmwG n.F. ist allerdings auf die Umwandlungen nach 247247 51 ff. UmwG a.F. nicht anzuwenden; denn die 334bergangsvorschrift in 247 318 Abs. 1 Satz 1 UmwG n.F. schlie337t eine r374ckwirkende Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes n.F. auf die vor dem 1. Januar 1995 vorgenommenen Umwandlungen aus. Auch enthalten die 247247 51 ff. UmwG a.F. keine dem 247 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG n.F. entsprechende Anordnung, die die Beachtung des 247 28 GBO ausdr374cklich vorschreibt. 26 (c) F374r die ausgliedernden Verm366gens374bertragungen nach 247247 51 ff. UmwG a.F. gilt jedoch in Bezug auf die Bezeichnung der Grundst374cke in der nach 247 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufzustellenden und der Umwand-lungserkl344rung beizuf374genden 334bersicht der Verm366gensgegenst344nde nichts anderes als f374r die Spaltungs- und 334bernahmevertr344ge nach 247 126 UmwG n.F. 27 Die Vorschriften betreffen die gleichen Sachverhalte. Die Ausgliederung des Verm366gens eines von einer Gebietsk366rperschaft betriebenen Unterneh-mens nach 247247 57, 58 UmwG a.F. ist jetzt in den 247247 168 bis 173 UmwG n.F. als ein besonderer Fall einer Spaltung durch Ausgliederung (247 123 Abs. 3 UmwG n.F.) geregelt, auf die - soweit nichts anderes bestimmt ist - die allgemeinen Vorschriften 374ber die Umwandlung durch Spaltung anzuwenden sind (vgl. Lutter/Winter/H. Schmidt, UmwG, 3. Aufl., v. 247 168 Rdn. 2; H366rtnagl in Schmitt/H366rtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., 247 168 Rdn 1; Semler/Stengel/Perlitt, UmwG, 2. Aufl., 247 168 Rdn. 7). 28 Die Voraussetzungen daf374r, dass das Eigentum an den Verm366gens-gegenst344nden mit der Eintragung der Umwandlung kraft Gesetzes 374bergeht, sind hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses und hinsichtlich der Bezeichnung im Wesentlichen gleich geregelt worden. Die Verm366gens-gegenst344nde, die im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge 374bergehen 29 - 12 - sollen, m374ssen bestimmt bezeichnet werden (247 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 UmwG n.F., 247 52 Nr. 4 UmwG a.F.), und sie m374ssen in den im Gesetz benannten Unterlagen bezeichnet worden sein, die der Anmeldung der Eintragung der Umwandlung als Anlagen beizuf374gen sind (247 125 i.V.m. 247 17 Abs. 1 UmwG n.F.; 247 58 Abs. 4 Nr. 3 UmwG a.F.). Schlie337lich sind auch die sachenrechtlichen Folgen dieselben. Die Um-wandlungen f374hren zu einem Eigentums374bergang an Grundst374cken au337erhalb des Grundbuchs, bei dem es an dem Korrektiv einer dem 247 28 Satz 1 GBO entsprechenden Bezeichnung der Grundst374cke in den Eintragungsbewilli-gungen fehlt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008, 607, 610). Die Bestimmtheit der Bezeichnung der Grundst374cke ist auch im Interesse Dritter erforderlich, weil diese die Eintragung und die Bekannt-machung der Umwandlung nach 247 15 Abs. 2 Satz 1 HGB gegen sich gelten lassen m374ssen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, aaO). 30 Sowohl f374r das alte wie f374r das neue Umwandlungsgesetz ergibt sich hieraus, dass das Umwandlungsrecht bei einer Spaltung den bisherigen Rechtstr344ger nur von dem Erfordernis dispensiert, die Gegenst344nde einzeln auf ein anderes Unternehmen 374bertragen oder in ein neu gegr374ndetes Unter-nehmen als Sacheinlagen einbringen zu m374ssen, ihn jedoch nicht von den aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot sich ergebenden Anforderungen befreit (Priester, DB 1982, 1967; Mayer, DStR 1994, 432, 434). Dem Be-stimmtheitserfordernis muss in den der Anmeldung zur Eintragung beizuf374-genden Unterlagen (im Spaltungs- und 334bernahmevertrag nach 247 126 UmwG n.F., im Spaltungsplan nach 247 136 UmwG n.F. oder in einer Verm366gens-374bersicht nach 247 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F.) entsprochen werden. 31 - 13 - cc) Der sachenrechtliche Mangel konnte nicht dadurch geheilt werden, dass die Beklagte am 11. Juni 1991 in das Handelsregister eingetragen wurde. 32 (1) Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem grunds344tzlichen Rechtsfehler. Es hat nicht beachtet, dass eine Eintragung in ein 366ffentliches Register nicht das Fehlen derjenigen Rechts-handlungen ersetzen kann, die zwingende Voraussetzung daf374r sind, dass die Eintragung eine bestimmte Rechtsfolge (hier den 334bergang des Eigentums an bestimmten Verm366gensgegenst344nden) erzeugt. So ist es hier. Das Berufungsgericht geht selbst zutreffend davon aus, dass die Verm366gens374bersicht nach 247 52 Abs. 4 UmwG a.F. konstitutive Voraussetzung f374r den Eigentums374bergang durch Eintragung nach 247 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG war und stellt dazu fest, dass es den gesetzlich geforderten Verm366gensstatus nicht gab, in dem die Grundst374cke im Einzelnen aufzuf374hren gewesen w344ren. Damit fehlte es aber an einer materiellrechtlichen Voraussetzung f374r den Eigentums374bergang, so dass das Eigentum an den auszugliedernden Verm366gensgegenst344nden nicht allein durch die Eintragung des neu gegr374ndeten Unternehmens auf dieses 374bergegangen sein kann. 33 (2) Die Begr374ndung leidet auch an weiteren Rechtsfehlern. Die im Berufungsurteil zitierten Rechtsvorschriften (247247 179 Abs. 1 i.V.m. 247 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG n.F.) sind auf Grund der 334bergangsvorschrift in 247 318 Abs. 1 UmwG n.F. nicht anwendbar und zudem f374r eine ausgliedernde Umwandlung nicht einschl344gig. Sie betreffen die vollst344ndige 334bertragung des Verm366gens einer Kapitalgesellschaft, die damit erlischt, auf den Bund, das Land, eine Gebietsk366rperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietsk366rperschaften. Bei dieser Umwandlung, auf die die Vorschriften 374ber die Verschmelzung (247247 2 bis 122 UmwG n.F.) entsprechende Anwendung finden, geht das gesamte Verm366gen der sich aufl366senden Kapitalgesellschaft 374ber. Sie ist schon deshalb 34 - 14 - von der ausgliedernden Umwandlung zu unterscheiden, die ein besonderer Fall partieller Gesamtrechtsnachfolge (Spaltung) ist, bei dem Verm366gensgegenst344nde nur entsprechend einer Aufteilung auf einen anderen Rechtstr344ger 374bergehen (247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.). 3. Die nicht wirksam vorgenommene 334bertragung des Verm366gens des VEB Geb344udewirtschaft auf die Beklagte h344tte nach Art. 231 247 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch nachzuholende Zuordnungsbescheide geheilt werden k366nnen (dazu M374nchKomm-BGB/Busche, 4. Aufl., EGBGB Art. 231 247 9 Rdn. 16; Stau-dinger/Rauscher, BGB [2003], EGBGB Art. 231 247 9 Rdn. 11), wovon jedoch f374r die drei Grundst374cke, die der Kl344gerin zugeordnet worden sind, kein Gebrauch gemacht wurde. Soweit Revision und Revisionserwiderung unterschiedlich dazu vortragen, ob die Beklagte ihren unter Vorlage der Umwandlungserkl344rung gestellten Generalberichtigungsantrag aus dem Jahre 1991 auf 35 - 15 - Grund von Bedenken des Grundbuchamtes gegen eine berichtigende Umschreibung der Grundst374cke zur374ckgenommen hat oder weiter aufrecht erh344lt, handelt es sich um neues, im Revisionsverfahren nicht zu ber374ck-sichtigendes, und zudem in der Sache unerhebliches Vorbringen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 02.10.2003 - 4 O 165/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 05.04.2007 - 7 U 173/03 -
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