BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 74/08 vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. M344rz 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Streithelferin des Kl344gers tr344gt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens einschlie337lich der durch die Nichtzu-lassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithel-fers der Beklagten. Der Kl344ger tr344gt die ihm entstandenen Kosten selbst. Streitwert: bis 65.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 2 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Rechtssache komme grunds344tzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedin-gungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, 374ber-sieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht Verwender der hier vereinbarten "H. & P. Bedingungen f374r die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine 334berpr374-fung dieser Bedingungen anhand der 247247 305 ff. BGB scheidet mithin aus, weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen nicht ankommt. Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag zur374ckgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. 247 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] 247 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.). 3 Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungs-nehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H. & Co GmbH ent-worfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen f374r die D & O-Versicherung f374r diejenigen Vertr344ge ver-wendet, die nicht unter Vermittlung der H. & Co GmbH abge-schlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Ver-langen der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kl344ger lediglich die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H. & Co GmbH sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Daf374r ist indes nichts ersichtlich. Al-lein der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen Vertragsbe- 4 - 4 - dingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fas-sung bereit h344lt, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen. Die R374ge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer 6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht durch. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 134/07 -
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