BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 74/08 Verk374ndet am: 11. M344rz 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 Nimmt der Vermieter zur Begr374ndung seines Mieterh366hungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspie-gels in den R344umen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es einer Beif374gung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15). BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - VIII ZR 74/08 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2007 aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten haben von der Kl344gerin eine Wohnung in W. ge-mietet. Mit Schreiben vom 25. April 2006 begehrte die Kl344gerin von den Beklag-ten die Zustimmung zu einer Erh366hung der Grundmiete von 374,50 200 auf 407,54 200 (= 6,74 200/qm). Zur Begr374ndung des Erh366hungsverlangens berief sich die Kl344gerin auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt W. - Stand 1. Januar 2006 - und erl344uterte die begehrte Mieterh366hung wie folgt: 1 - 3 - Vergleichsmietenberechnung Grundmerkmal Einstufung Baualtersklasse Lageklasse Ausstattungsklasse Gr366337enklasse bis 31.12.1960 (1954) mittel mit Heizung, mit Bad 60,00 qm - 100,00 qm (60,50 qm) Mietpreisspanne laut Mietspiegel 5,79 EUR/qm - 7,79 EUR/qm (Mittelwert: 6,79 EUR/qm) Tabellenwert 6,79 EUR/qm ____________________________________________________________________________ Vergleichsmiete gem344337 Mietspiegel 6,79 EUR/qm Au337erdem wies die Kl344gerin im Mieterh366hungsverlangen darauf hin, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein W. und U. e.V., in W. erh344ltlich sei und auch im Kundencenter der Kl344gerin eingesehen werden k366nne. Die Beklagten erteilten die erbetene Zustimmung zur Mieterh366hung nicht. 2 Die Kl344gerin hat Klage auf Zustimmung zu einer Mieterh366hung von 374,50 200 um 33,04 200 auf 407,54 200 ab 1. Juli 2006 erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterh366hungs-verlangen vom 25. April 2006 zu, weil das Mieterh366hungsverlangen nicht aus-reichend begr374ndet und deshalb gem344337 247 558a BGB formell unwirksam sei. Bei einem unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel begr374ndeten Mieterh366hungs-verlangen m374sse der Vermieter den Mietspiegel beif374gen, sofern dieser wie hier nicht kostenlos zug344nglich sei. Dem Mieter sei es nicht zuzumuten, finanzielle Aufwendungen zu t344tigen, um Kenntnis von der Begr374ndung nehmen zu k366n-nen, die der Vermieter zu erbringen habe. Es sei auch nicht ausreichend, dass dem Mieter angeboten werde, den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters einzusehen, selbst wenn sich dieses in 366rtlicher N344he zur Wohnung des Mieters befinde. Bei einer Einsichtnahme im Kundencenter best374nden nur einge-schr344nkte Pr374fungsm366glichkeiten f374r den Mieter. Der Mietspiegel stehe dem Mieter dort nur begrenzt zur Verf374gung, so dass es dem Mieter nicht m366glich sei, sich durch Dritte, z.B. durch einen Rechtsanwalt, umfassend 374ber die Be-rechtigung des Mieterh366hungsverlangens beraten zu lassen. Auch sei zu be-r374cksichtigen, dass angesichts der beschr344nkten 326ffnungszeiten eines Kun-dencenters f374r Berufst344tige eine Einsichtnahme mitunter gar nicht m366glich sei. Darauf, dass sie auf Nachfrage der Beklagten auch bereit gewesen w344re, die-sen kostenlos ein Exemplar des Mietspiegels zur Verf374gung zu stellen, k366nne sich die Kl344gerin nicht berufen, weil sie darauf im Mieterh366hungsverlangen nicht hingewiesen habe. - 5 - II. 7 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Mieter-h366hungsverlangen der Kl344gerin vom 25. April 2006 erf374llt die formellen Voraus-setzungen des 247 558a BGB. Der Beif374gung des Mietspiegels f374r die Stadt W. bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. 8 1. Gem344337 247 558a Abs. 1 BGB ist das Erh366hungsverlangen dem Mieter in Textform zu erkl344ren und zu begr374nden. Mit der Begr374ndung des Mieterh366-hungsverlangens sollen dem Mieter im Interesse einer au337ergerichtlichen Eini-gung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Pr374fung einer vom Vermieter gem344337 247 558 BGB begehrten Mieterh366hung ben366tigt, also etwa die Angabe der orts374blichen Vergleichsmiete und bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Einordnung der Wohnung in die betreffende Kategorie des Mietspiegels (Se-natsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NZM 2008, 124, Tz. 18). Da-bei d374rfen nach der Rechtsprechung des Senats an die Begr374ndung keine 374berh366hten Anforderungen gestellt werden; es gen374gt die Angabe des nach Auffassung des Vermieters einschl344gigen Mietspiegelfeldes (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 12, 15 f.). Diesen An-forderungen wird das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin, das die Einstufung der Wohnung nach Baualter, Lage, Ausstattung sowie Gr366337enklasse mitteilt und die daf374r im Mietspiegel angesetzte Vergleichsmiete angibt, gerecht. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die ordnungsgem344337e Be-gr374ndung des Mieterh366hungsverlangens der Kl344gerin nicht die Beif374gung des Mietspiegels erforderte. Der Senat hat bereits entschieden, dass es einer Bei-f374gung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht bedarf, wenn dieser allgemein zug344nglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007, aaO, Tz. 15); in einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur 334berpr374fung des Mieterh366hungs- 9 - 6 - verlangens auf den ohne weiteres zug344nglichen Mietspiegel zuzugreifen. Das-selbe gilt, wenn der Vermieter - wie hier - in seinem Mieterh366hungsverlangen die Einsichtnahme in den Mietspiegel in den R344umen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters anbietet. Ebenso wie bei der Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24) kann einem Mieter, der die Angaben des Vermieters zur Einordnung seiner Wohnung in den Mietspiegel sowie die daf374r angegebene orts374bliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels 374berpr374fen will, eine damit unter Umst344nden verbundene gewisse M374he zugemutet wer-den. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es einer Beif374-gung des Mietspiegels auch nicht deshalb, um eine umfassende rechtliche Be-ratung des Mieters - zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt - zu erm366glichen, denn die Kenntnis des 366rtlichen Mietspiegels ist bei einem in Mietsachen t344tigen Rechtsanwalt vorauszusetzen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung zur formellen Unwirksamkeit des Mieterh366hungsverlangens folgerichtig - keine Feststellungen zur materiellen Berechtigung des Begehrens getroffen hat. Der 10 - 7 - Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.04.2007 - 93 C 5091/06-19 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.12.2007 - 3 S 44/07 -
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