BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/08 Verk374ndet am: 16. Januar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247247 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs. 4 a) Bleibt einer Anfechtungsklage (247 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzul344ssig oder als unbegr374n-det abgewiesen wird. b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begr374ndung der Klage nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzun-gen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Aus-schlussfristen des materiellen Rechts. c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kl344ger gehalten, innerhalb der Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gr374nde vorzutragen, auf die er die Anfechtung st374tzt; ein Nach-schieben von neuen Gr374nden ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Le-benssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgr374nde ergeben sollen, zumin-dest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schrifts344tzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, gen374gt nicht. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 - LG Hamburg AG Hamburg-Altona - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin werden das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. M344rz 2008 und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft. In der Eigent374merversammlung vom 19. Juni 2007 wurden jeweils mit Stimmenmehrheit mehrere Beschl374sse gefasst. Am 13. Juli 2007 ist bei dem Amtsgericht der auf "Ung374ltigkeitserkl344rung (Anfechtung)" der Beschl374sse zu TOP 2, 5, 7, 8 und 10 gerichtete "Antrag" der Kl344gerin eingegangen, der der Verwalterin der Wohnungseigent374mergemeinschaft Ende August 2007 zuge-stellt worden ist. In dem Schriftsatz (im Folgenden Klageschrift) wird zun344chst Bezug genommen auf die Tagesordnung der Eigent374merversammlung, auf das Versammlungsprotokoll, auf die Teilnehmerliste, auf ein "TOP 2 betreffendes" Schreiben vom 5. M344rz 2001 und auf ein "an die Verwaltung" gerichtetes 1 - 3 - Schreiben vom 12. Juni 2007; diese Schriftst374cke hat die Kl344gerin jeweils in Kopie als Anlage beigef374gt. Schlie337lich hei337t es in der Klageschrift, weitere Be-gr374ndungen w374rden nach einer Recherche folgen. 2 Ende Juli 2007 ist die Kl344gerin zur Zahlung des Prozesskostenvorschus-ses aufgefordert worden verbunden mit dem Hinweis, die Klage m374sse inner-halb von zwei Monaten, "also bis zum 19. August 2007", begr374ndet werden. Am 14. August 2007 hat die Kl344gerin den Prozesskostenvorschuss eingezahlt und eine Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist mit der Begr374ndung beantragt, es wer-de noch recherchiert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 24. August 2007 mit der Erw344gung zur374ckgewiesen, das Gesetz sehe eine Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat die Kl344gerin geltend gemacht, bereits die Klageschrift enthalte eine Begr374ndung. Mit weite-rem - am 31. August 2007 eingegangenen - Schriftsatz vom selben Tage hat sie ihre Antr344ge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10 zur374ckgenommen, die Klage im 334brigen begr374ndet und mit Blick auf die Begr374ndungsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage unter Zur374ckweisung des Wiedereinset-zungsgesuchs als unzul344ssig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision m366ch-te die Kl344gerin die Ung374ltigkeitserkl344rung der noch angefochtenen Beschl374sse erreichen. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, das Amtsgericht habe die Klage zu Recht wegen Nichteinhaltung der Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen, wobei dahin stehen k366nne, ob als unzul344ssig oder unbegr374ndet. In der Klageschrift selbst sei noch keine Begr374ndung im Sin-ne der genannten Vorschrift zu sehen, weil die Kl344gerin hierzu h344tte darlegen m374ssen, warum die angegriffenen Beschl374sse nicht einer ordnungsgem344337en Verwaltung entsprochen h344tten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begr374ndung sei erst nach Ablauf der nicht verl344ngerbaren Begr374ndungsfrist eingegangen. Die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung nach 247 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. 247 233 Abs. 1 ZPO l344gen nicht vor. II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Amtsgericht. 5 1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die Frage, ob die Vers344umung der Begr374ndungsfrist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zur Abweisung der Anfechtungsklage als unzul344ssig oder als unbegr374ndet f374hrt, nicht offen gelassen werden darf. Erw344chst das die Klage abweisende Urteil in Rechtskraft, k366nnen zwar in dem einen wie in dem anderen Fall Anfechtungs-gr374nde gegen den angefochtenen Beschluss nicht mehr mit Erfolg geltend ge-macht werden (247247 23 Abs. 4 Satz 2; 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Jedoch ordnet 247 48 Abs. 4 WEG in Nachzeichnung der zu 247 45 Abs. 2 WEG a.F. ergangenen Rechtsprechung (dazu Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 48 Rdn. 45 m.w.N.) an, dass nach (rechtskr344ftiger) Abweisung der Anfechtungsklage als 6 - 5 - unbegr374ndet auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Beschluss sei nichtig; bei Abweisung der Klage als unzul344ssig bleibt den Wohnungseigent374-mern und dem Verwalter dagegen die Berufung auf Nichtigkeitsgr374nde erhalten. 7 2. Eine Abweisung der Klage als unzul344ssig scheidet aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bildet die Einhaltung der zweimonatigen Begr374n-dungsfrist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG keine besondere Sachurteils-voraussetzung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage. Vielmehr formt das Gesetz mit dem Erfordernis einer befristeten Begr374ndung den Aus-schluss des Anfechtungsrechts materiellrechtlich aus, so dass die Vers344umung der Frist - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgr374nde (dazu BT-Drs. 16/887 S. 38) - zur Abweisung der Klage als unbegr374ndet f374hrt. a) Das fr374here Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist des 247 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F., bei der es sich nicht um eine besondere Ver-fahrensvoraussetzung, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelte (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 305 306 m.w.N.). Den Gesetzesmateria-lien zu der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WEG-Novelle ist unzweideutig zu entnehmen, dass sich an dieser Rechtslage trotz der 334berf374hrung der Rege-lung nunmehr in den verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgeset-zes (247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG) nichts 344ndern sollte (BT-Drs. 16/887 S. 37 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 2. Aufl., 247 46 WEG Rdn. 9; Elzer in H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, 247 13 Rdn. 131; Pa-landt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 46 WEG Rdn. 5; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 Rdn. 42; Niedenf374hr, WEG, 8. Aufl., 247 46 Rdn. 32; Scheel in H374gel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 2007, S. 491). Folgerichtig hat der Ge-setzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften 374ber die Wiedereinsetzung nicht 374ber die Bezeichnung als prozessuale Notfrist sichergestellt, was bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist unter der jetzigen Geltung der Zivilprozessord- 8 - 6 - nung der Gesetzestechnik entsprochen h344tte (247 233 Abs. 1 i.V.m. 247 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er dem materiellrechtlichen Charakter der Frist da-durch Rechnung getragen, dass er 374ber 247 46 Abs. 1 Satz 3 WEG lediglich eine entsprechende Anwendung der 247247 233 bis 238 ZPO angeordnet hat (Er-man/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., 247 46 WEG Rdn. 6). Dann aber widerspr344che eine verfahrensrechtliche Qualifizierung der Anfechtungsfrist als Sachurteilsvoraus-setzung nicht nur dem Willen des Gesetzgebers. Sie st374nde dar374ber hinaus auch in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes. b) F374r die neu eingef374hrte Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG gilt nichts anderes. Auch sie ist - anders als dies f374r Rechtsmit-telbegr374ndungen ausdr374cklich angeordnet ist (247247 522 Abs. 1 Satz 1, 552 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - keine Zul344ssigkeitsvoraussetzung, sondern Element einer die Anfechtung materiellrechtlich ausschlie337enden Regelung (Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Niedenf374hr, NJW 2008, 1768, 1770; Wenzel, aaO, Rdn. 52; zumindest im Ergebnis ebenso Erman/Grziwotz, aaO; Palandt/ Bassenge, aaO; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., 247 46 Rdn. 8; Jenni337en/Suilmann, WEG, 247 46 Rdn. 102 und 105; a.A. Bamber-ger/Roth/Scheel, aaO, Rdn. 12; Elzer, aaO, Rdn. 154; Scheel, aaO, S. 493). In 334bereinstimmung damit ordnet das Gesetz auch insoweit nur eine entspre-chende Anwendung der 247247 233 ff. ZPO an (247 46 Abs. 1 Satz 3 WEG). 9 Untermauert wird diese materielle Einordnung durch den engen sachli-chen Zusammenhang, der zwischen der einmonatigen Anfechtungs- und der zweimonatigen Begr374ndungsfrist besteht. Bei der Ausgestaltung des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hat sich der Gesetzgeber an der aktienrechtlichen Anfech-tungsklage orientiert (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). F374r diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdr374cklich eine Begr374ndung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- 10 - 7 - hofs, dass der Kl344ger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur H374ffer, AktG, 8. Aufl., 247 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der ein-monatigen Anfechtungsfrist des 247 246 AktG zumindest den wesentlichen tat-s344chlichen Kern der Gr374nde vortragen muss, auf die er die Anfechtung st374tzt (vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. M344rz 2005, II ZR 153/03, WM 2005, 802, 804; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr f374r 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG etwa Bergerhoff, aaO, 428; Wenzel, aaO, Rdn. 55); ein Nachschieben von neu-en Gr374nden nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; Bergerhoff, aaO). Da Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr der von dem Amtsermittlungsgrundsatz gepr344gten Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfal-len, sondern nunmehr nach der Zivilprozessordnung mit der damit einherge-henden Geltung des Beibringungsgrundsatzes zu f374hren sind, h344tte allein die Beibehaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist zu einer erheblichen Versch344r-fung der Begr374ndungslast gef374hrt (vgl. auch BT-Drs. aaO), zumal die Nieder-schrift 374ber die Eigent374merversammlung den Wohnungseigent374mern nicht sel-ten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verf374gung steht und damit die zur Begr374ndung verbleibende Zeit knapp werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die - im Regierungsentwurf zun344chst nicht vorgesehene - zweimonatige Begr374ndungsfrist neu in das Gesetz aufzu-nehmen (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 73); die Wirkungen der Anfechtungsfrist sollten abgemildert werden (vgl. auch Wenzel, aaO, 247 46 Rdn. 51). Dann aber liegt es auf der Hand, dass die Begr374ndungsfrist im Zusammenspiel mit der materiell-rechtlich ausgestalteten Anfechtungsfrist gesehen werden muss. Damit verbie-tet sich eine Deutung als Sachurteilsvoraussetzung. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin die zweimonatige Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 gewahrt, so dass eine darauf gest374tzte Abweisung der Klage als unbegr374ndet ausscheidet. Der dem 11 - 8 - Begr374ndungserfordernis gen374gende Schriftsatz vom 31. August 2007 ist frist-gem344337 eingegangen. Zwar kn374pft 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG den Fristbeginn an den Zeitpunkt der - hier auf den 19. Juni 2007 datierenden - Beschlussfassung. Jedoch l344sst das Berufungsgericht 374bergangsrechtliche Besonderheiten au337er Acht, die dazu f374hren, dass die Begr374ndungsfrist f374r Anfechtungsklagen, die sich - wie die hier erhobene - gegen vor Inkrafttreten der WEG-Novelle am 1. Juli 2007 gefasste Beschl374sse richten, erst mit dem Inkrafttreten des Geset-zes zu laufen begann. Da eine dem 247 62 Abs. 1 WEG vergleichbare 334bergangsregelung f374r die Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften fehlt, ist das neue Recht im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (Bergerhoff, NZM 2007, 553; Merle in B344rmann, aaO, 247 62 WEG Rdn. 73 f. Rdn. 2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, NJW 2007, 3492; OLG M374nchen ZMR 2008, 567, 568). Doch gilt dies nicht aus-nahmslos. So ist etwa anerkannt, dass die neuen Regelungen nicht r374ckwir-kend bei der Beurteilung von Beschl374ssen angewandt werden d374rfen, die vor dem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Vielmehr ist die G374ltigkeit solcher Beschl374sse auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtsla-ge zu beurteilen (Bergerhoff, NZM 2007, 553 f.; Niedenf374hr, NJW 2008, 1768, 1769; Merle, aaO; Schmid, ZMR 2008, 181, 182). Zudem sind Einschr344nkungen geboten, wenn die Rechtsanwendung an einen vor dem Inkrafttreten des Ge-setzes liegenden Sachverhalt ankn374pft und die 374bergangslose Anwendung des neuen Rechts hierauf von Verfassungs wegen keinen Bestand haben k366nnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits f374r den Lauf der Klagefrist nach 247 1 Abs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Besch344ftigungsf366rde-rungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) entschieden und zur Vermeidung eines Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG f374r den Beginn des Frist-laufs auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt (Urt. v. 20. Januar 1999, DB 12 - 9 - 1999, 233, vollst344ndig ver366ffentlicht in Juris). F374r die hier in Rede stehende Be-gr374ndungsfrist gilt nichts anderes. 13 Die unmodifizierte Anwendung der zweimonatigen Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG f374hrte in 334bergangsf344llen der vorliegenden Art zumin-dest zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1 GG). Wollte man auch in solchen Konstellationen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellen, bedeutete dies, dass etwa die Frist der Kl344gerin bei Inkrafttreten der Norm 1 Monat und 19 Tage betragen h344tte, w344hrend einem Anfechtungskl344ger bei Beschlussfassungen am 2. und 29. Juni 2007 am Tage des Inkrafttretens der WEG-Novelle im ersten Fall 1 Monat und 1 Tag und im zweiten 1 Monat und 29 Tage zur Verf374gung gestanden h344tte. Ein sachlich einleuchtender Grund f374r derartige Ungleichbehandlungen ist nicht ersichtlich (ebenso BAG aaO zu 247 1 Abs. 5 BeschFG). Er kann insbesondere nicht in der Erw344gung gefunden werden, Anfechtungskl344ger h344tten auch in solchen 334bergangsf344llen - vom Zeit-punkt der jeweiligen Beschlussfassung aus betrachtet - zwei Monate Zeit zur Begr374ndung gehabt. Denn eine solche Argumentation 374bers344he, dass das Ge-setz vor dem Inkrafttreten der WEG-Novelle keine Begr374ndungsfrist kannte und demgem344337 kein Wohnungseigent374mer vor diesem Zeitpunkt gehalten war, eine Begr374ndungsfrist in Rechnung zu stellen. Besonders deutlich tritt dies zutage, wenn man bedenkt, dass der Kl344gerin bei Antragstellung etwa am 30. Juni 2007 mit Blick auf die Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG von vornherein kein Rechtsverlust gedroht h344tte. Das Verfahren w344re dann nach dem Gesetz 374ber die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu f374hren gewesen. Es liegt indessen auf der Hand, dass die genannte Frist - schon wegen ihrer Bezeich-nung als Frist zur Begr374ndung der Klage und vor allem nach ihrem Sinn und Zweck (dazu oben 2.b) - nur in Verfahren nach der Zivilprozessordnung zum Tragen kommen sollte. - 10 - 4. Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage auch nicht aus anderen Gr374nden als unbegr374ndet abgewiesen werden. 14 15 Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Kl344gerin habe schon die Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG vers344umt, ist richtig, dass die einmonatige Anfechtungsfrist durch die Erhebung der Klage, also durch de-ren Zustellung (247 253 Abs. 1 ZPO) gewahrt wird. Die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift gen374gt nur dann, wenn die Zustellung demn344chst erfolgt (247 167 ZPO). Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil die Klage erst Ende Au-gust 2007 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Fassung der angefoch-tenen Beschl374sse zugestellt worden ist. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverz366-gerungen, ist das Merkmal "demn344chst" nur erf374llt, wenn sich die Verz366gerung in einem hinnehmbaren Rahmen h344lt. Mit Blick auf den nach 247 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringf374gig dar374ber liegt" (BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau die Kl344gerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Kl344-gerin f374r die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast tr344gt und dieser Ge-sichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gele-genheit zur Stellungnahme und zu erg344nzendem Sachvortrag zu geben (247 139 ZPO). 16 5. Schlie337lich ist der Rechtsstreit auch nicht im Sinne der Kl344gerin zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Zwar verweist die Revision mit Recht 17 - 11 - darauf, dass die materiellrechtlichen Ausschlussfristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG f374r Nichtigkeitsgr374nde nicht gelten. Jedoch stellt der Einwand der Kl344ge-rin, das Protokoll der Eigent374merversammlung vom 19. Juni 2007 sei entgegen 247 14 Abs. 8 der Teilungserkl344rung nicht von zwei von der Versammlung be-stimmten Wohnungseigent374mern unterzeichnet worden, keinen Nichtigkeits-grund dar. Der Senat hat bereits f374r eine mit 247 14 Abs. 8 der hiesigen Teilungs-erkl344rung w366rtlich 374bereinstimmende Regelung entschieden, dass Verst366337e hiergegen lediglich einen die Anfechtung er366ffnenden G374ltigkeitseinwand be-gr374nden (Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, NJW 1998, 755, 756; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 187, 192). Daran wird festgehalten. Der Umstand der neu eingef374hrten Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG rechtfertigt entge-gen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. 6. Scheidet nach allem eine den Rechtstreit abschlie337ende Entscheidung durch den Senat aus, erscheint es mit Blick auf die nach 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotene Zur374ckverweisung sachdienlich, die Sache auf Antrag der Kl344-gerin an das Amtsgericht zur374ckzuverweisen, das bislang nur 374ber die Zul344s-sigkeit der Klage befunden hat (247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). 18 7. Sollte die erneute Verhandlung eine Wahrung der Klagefrist ergeben, h344ngt die Begr374ndetheit der Klage davon ab, ob die Kl344gerin mit ihren Einwen-dungen gegen die angefochtenen Beschl374sse durchzudringen vermag. Dabei weist der Senat im Hinblick auf den von der Kl344gerin im Revisionsverfahren gel-tend gemachten Einwand, die Protokollunterzeichnung entspreche nicht den Vorgaben der Teilungserkl344rung, auf folgendes hin: Da ein Nachschieben von Anfechtungsgr374nden ausgeschlossen ist, braucht sich das Amtsgericht mit die-sem Punkt in der Sache nur zu befassen, sofern die Kl344gerin ihre Klage inner-halb der Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch auf diesen Grund zumindest in seinem wesentlichen tats344chlichen Kern gest374tzt hat (dazu oben 19 - 12 - 2.b). Die Revision verweist jedenfalls auf kein schrifts344tzliches Vorbringen, aus dem sich dies ergeben k366nnte. Der Umstand, dass der Klage sowohl die Tei-lungserkl344rung als auch das - in der Tat neben dem Verwalter nur von einer Wohnungseigent374merin unterschriebene - Protokoll als Anlagen beigef374gt wor-den sind, erf374llt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die erforderliche Begr374ndung stellt. Die Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist Ausdruck des ge-setzgeberischen Anliegens, 374ber die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgem344337e Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-tums zu gew344hrleisten (vgl. auch Jenni337en/Suilmann, aaO, 247 46 Rdn. 101 i.V.m. Rdn. 70; zur Anfechtungsfrist vgl. auch OLG Zweibr374cken NJW-RR 1995, 397). Sie f374hrt dazu, dass f374r die Wohnungseigent374mer und f374r den zur Ausf374h-rung von Beschl374ssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfech-tungsgr374nde alsbald Klarheit dar374ber besteht, ob, in welchem Umfang und auf-grund welcher tats344chlichen Grundlage gefasste Beschl374sse einer gerichtlichen 334berpr374fung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter der nunmehrigen Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungs-maxime - unerl344sslich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfech-tungsklage gest374tzt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den in-nerhalb der Frist eingegangenen Schrifts344tzen selbst ergibt; wegen der Einzel-heiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durch-sicht der Anlagen rechtserhebliche Umst344nde auffallen, ersetzt nicht den erfor-derlichen Sachvortrag (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Daraus folgt zwar in dem Sonderfall des 247 46 Abs. 2 WEG eine Hinweispflicht. Aber selbst dann bleibt es Sache der klagenden Partei, ob sie ihrer Klage diese Umst344nde zugrunde legen m366chte oder nicht (BT-Drs. aaO; allgemeine Auffassung, vgl. nur Palandt/ 20 - 13 - Bassenge, aaO, 247 46 WEG Rdn. 7; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 WEG Rdn. 73 f.). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 31.10.2007 - 303B C 103/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 318 S 65/07 -
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