BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 74/12 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 185 Nr. 1 Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei al le der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat (im A n- schluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376). BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, den Ri chter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird stattgegeben. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 24. Januar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 5.463.881,76 Gründe: I. Die Part eien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage um gege n- seitige Ansprüche aus einem Ge neralunternehmervertrag betreffend ein Ba u- vorhaben in L./Großbritannien. 1 - 3 - Die Klägerin , eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, betreibt ein Bauunternehmen. D er Bek lagte ist ein international tätiger Geschäftsmann, der die estnische Staatsangehörigkeit besitzt. Mit Generalunternehmervertrag vom 26. Juli 2005 beauftragt e der B e- klagte die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten und Planungsleistu n- gen für das B auvorhaben H. P., M. Lane , W., in L./Großbritannien, wobei der Beklagte im Vertrag diese Anschrift als seine Anschrift angab. In dem Vertrag heißt es unter Ziffer 2 .2 : "Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich der Au f- traggeber eines Bevollmächtigten bedien t, der berechtigt ist, den Auftraggeber im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht zu vertreten" . Als Bevollmächtigten b e- nannte der Beklagte die im Inland ansässige L. GmbH. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über Baumängel. Der Beklagte kündigte den Gener alunte r- nehmervertrag mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2007. D ie Klägerin übersandte der L. GmbH ihre Schlussrechnung vom 11. März 2008. Die L. GmbH teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2008 mit, dass sie nicht mehr zustellungsbevoll mächtigt für Schriftst ü- cke jedweder Art betreffend den Beklagten sei, und bat, dasselbe Schreiben doch direkt an den Beklagten unter der der Klägerin bekannten Adresse z u- kommen zu lassen. Die Klägerin be gehrt vom Beklagten Zahlung restliche n Werklohns, E r- satz ungedeckter Gemeinkosten und Ersatz von Kosten aus gestörtem Baua b- lauf in Höhe von zusam men 2.463.881,76 . Im Januar 2009 hat die Klägerin eine Klage schrift beim Landgericht ei n- gereicht und beantragt, die öffentliche Zustellung der Klage , gerichtet auf Za h- , an den Beklagten zu bewilligen. 2 3 4 5 6 - 4 - Mit Beschluss vom 10. März 2009 hat das Landgericht die öffentliche Z u- stellung der Klageschrift sowie der Verfügung vom gleichen Tag (Anordnung des schriftlich en Vorverfahrens nebst Fristsetzungen) bewilligt. Die Benachric h- tigung wurde am 17. März 2009 an die Gerichtstafel geheftet und am 23. April 2009 wieder abgenommen. Mit Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Za hlung von 2.463.881,76 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Einspruchsfrist auf drei Wochen festgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Landgericht die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils bewilligt. Es wurde in der Zeit vom 22 . Mai 2009 bis zum 25. Juni 2009 an der Gerichtstafel ausgehängt. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil mit S chriftsatz vom 1. Oktober 2010 - bei Gericht am gleichen Tag per Fax eingegangen - Ei n- spruch eingelegt. Des W eiteren hat der Beklagte Wide rklage erhoben, mit der er die Rückzahlung angeblich überzahlten Werklohns sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen verschie dener Baumängel und der Verpflichtung zum Ersatz von Verzögerungsschäden begehrt. Mit Urteil vom 12. Apri l 2011 hat das Landgericht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 als unzulässig verworfen und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Ber u- fungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 20 12 zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision in vollem Umfang begehrt. Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuwe isen. 7 8 - 5 - II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe den Einspruch des Beklagten vom 1. Oktober 2010 gegen das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Einspruchsfrist n icht gewahrt sei und auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Das Versäumnisurteil gelte seit dem 23. Juni 2009 als z u- gestellt. Einspruch gegen das Versäumnisurteil habe der Beklagte am 1. Oktober 2010 eingelegt, mithin erst nach Ablauf der gese tzlichen Au s- schlus s frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Voraussetzungen des § 185 Nr. 1 ZPO für eine öffentliche Zustellung der Klageschrift wie auch des Versäumnis urteils hätten vorgeleg en. Der Au f- enthaltsort des Bekla gten sei unbekannt gewesen und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten sei nicht möglich gewesen. Ang e- geben habe der Beklagte zunächst stets nur die der Klägerin ohnehin bekannte Anschrift des Bauvorhabens. Dass er dort während der Bauarbeiten nicht g e- wohnt habe, habe er letztlich selbst eingeräumt. Erforderlich sei eine ladung s- fähige Anschrift. Es müsse sich um eine Anschrift handeln, unter der von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden könne, dass die Übergabe an den Zustellungsempfänger dort gelingen könne. Das sei unter der Anschrift des Bauvorhabens in L./Großbritannien, wo sich der Beklagte allenfalls gelegentlich und zu unbestimmten Zeiten aufgehalten habe, nicht der Fall gewesen. Insoweit sei unerheblich, ob der Beklagte - wie von ihm behauptet - unter der Anschrift des Bauvorhabens postalisch erreichbar gewesen wäre. Auch das gemietete Anwesen des Beklagten in C./Frankreich stehe der öffentlichen Zustellung nicht entgegen. Eine ladungsfähige Anschrift habe auch d ieses Anwesen nicht b e- grü ndet. Hinsichtlich der vom Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2011 angegebenen Anschrift in M./ Russland gelte Entsprechendes. 9 10 - 6 - Der Klägerin und dem Landgericht könne auch nicht der Vorwurf g e- macht werden, sie hä tten nicht alles im Rahmen des Zumutbaren Erforderliche und Mögliche getan, um den Aufenthaltsort des Beklagten in Erfahrung zu bri n- gen. Die Klägerin sei insbesondere nicht gehalten gewesen, die Zustellungsa n- schrift des Beklagten durch Nachfrage unter der Ansc hrift des Bauvorhabens in L./Großbritannien oder des Domizils in Frankreich in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen seien Klage und Versäumnisurteil dem Beklagten selbst dann wirksam öffentlich zugestellt worden, wenn die Voraussetzungen des § 185 ZPO obj ektiv nicht erfüllt gewesen wären. Selbst wenn man dies anne h- men würde, habe das Landgericht das nicht erkennen können. Der Versuch, eine zustellungsfähige Anschrift durch eine Anfrage beim Beklagten selbst über die Baustellenanschrift in L./Großbritannien in Erfahrung zu bringen, sei nicht geboten gewesen, nachdem die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen habe, dass das Bauvorhaben nach wie vor nicht fertiggestellt bzw. bewohnbar sei und sich deren Prozessbevollmächtigter persönlich zweimal vor Ort in L ondon d a- von überzeugt habe, dass das Objekt unbewohnt und unbenutzt sei . Aus all e- dem folge zugleich, dass es dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohnehin verwehrt wäre, sich auf die - unterstellte - Unwirksamkeit der öffentlichen Zustell ung zu berufen. Ferner folge daraus zugleich, dass das Landgericht die am 31. Dezember 2010 eingelegte Widerklage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Die Widerklage setze begrifflich und denknotwendig voraus, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Wi derklage noch eine Klage rechtshängig sei. Dass sei hier nicht der Fall gewesen. Unabhängig davon sei die Widerklage unzulä s- sig, weil sie "aus dem Verborgenen" geführt werde. Zur ordnungsgemäßen Kl a- geerhebung gehöre grundsätzlich auch die Angabe der ladung sfähigen A n- schrift des Widerklägers. Daran fehle es hier insofern, als es sich bei der v om 11 12 13 - 7 - Beklagten angegebenen Anschrift in L./Großbritannien um keine ladungsfähige Anschrift handele. Die Anschrift der seinem Vortrag zufolge seit dem Winter 2010 bewohnte n Mietwohnung in M./ Russland habe er erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2011 mitgeteilt. Bez üglich dieser Wohnung könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetro f- fen werden könne. Unabhängig davon se ien die öffentlichen Zustellungen hier ohnehin bereits im ersten Halbjahr 2009 erfolgt. 2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revis i- on hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rec htl iches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufz u- heben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. a) Lie gen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung ein es Ve r- säumnisurteil s ebenso wie diejenigen fü r die zuvor erfolgte öffentliche Zuste l- lung der Klageschrift nicht vor , so wird durch die gleichwohl erfolgte öffentliche Zustellung der Beklagte in seinem Anspruch a uf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314 ; vgl. ferner BVerfG, NJW 1988, 2361 ). Entsprechendes gilt für ein Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges , mit dem der Einspruch des Beklagten gegen ein solches Versäumnisurteil verwo r- fen wird , und für ein Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückge wiesen wird . Denn durch derartige Entscheidungen wird d ie Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen G e- hörs fortgesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1988, 2361 re. Sp. ). So liegt der Fall hier. 14 15 - 8 - aa) Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche B e- kanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Perso n unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsb e- vollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufen t- halt des Zustellungsadressaten n icht kennt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. De - zember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314). Dabei ist es zunächst S a- che der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten u nd ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellung s- empfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 16 f. m.w.N. ). Die s gilt auch dann, wenn die Zustellung von Amts w e- gen vorzunehmen ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs, sind an die Feststellung, dass die Vorausse t- zungen der öffentlichen Zustellung vor liegen , im Erkenntni sverfahren hohe A n- forderungen zu stellen ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 IXa ZB 56/03, NJW 2003, 1530 f. unter ausdrücklicher A b grenzung zum Vollstreckungsverfa h- ren). Die beg ünstigte Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr z u- mutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsa d- ressaten zu ermitteln (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17). Die vorgenommenen Nachforschu ngen und deren Erge b- nis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen. Hat das G e- richt Zweifel an der Darstellung der Partei, ist es, sofern die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, auch zu eigenen Überprüfungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17; Münc hKomm ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 185 Rn. 7). 16 - 9 - Ist die öffentliche Zustellung , gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO , unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten ve r- wehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zuste l- lung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern; i n einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeach t- lich (vgl. BGH, Beschluss vo m 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW - RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.). bb) Im Streitfall durfte das Landgericht aufgrund der Darlegungen in der Klageschrift vom 23. Januar 2009 nicht davon ausgehen, dass die Klägerin alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforsch ungen angestellt hat, um eine öffen t- liche Zustellung zu vermeiden. Es hätte die öffentliche Zustellung auf dieser Grundlage ablehnen müssen. Die L. GmbH hatte die Klägerin, wie für das Landgericht aus den als A n- lage n K 4 und K 2 zur Klageschrift vorgel egten Schreiben vom 16. April 2008 und vom 28. Mai 2008 erkennbar war, ausdrücklich auf die der Klägerin b e- kannte Adres se hingewiesen und dieser geraten, das Schreiben mit der Schlussrechnung dem Beklagten doch unter dieser Anschrift zuzukommen zu lassen. Die Klägerin ha t den Hinweis auf diese An schrift, wie sich aus der Kl a- geschrift vom 23. Januar 2009 ergibt, als Hinweis auf die im Generalunterne h- mervertrag vom Beklagten angegebene Anschrift verstanden. Bei dieser Sac h- lage drängte es sich geradezu auf, da ss die Klägerin einen Zustellungsversuch, etwa im Wege der unmittelbaren Zustellung durch die Post (vgl. § 1068 Abs. 1 ZPO), unter dieser Anschrift unternimmt oder jedenfalls vorprozessual ein Schreiben, etwa per Einschreiben mit Rückschein, an diese Ansch rift mit der Aufforderung an den Beklagten richtet, binnen angemessener Frist eine l a- dungsfähige Anschrift anzugeben (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2009, 2543, 2544) oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen , bevor gegebenenfalls die 17 18 19 - 10 - öffentliche Zustell ung beantragt wird. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs konnte die Klä gerin hie r- von nicht deshalb absehen, weil ihr Prozessbevollmächtig te r nach den Angaben in der Klageschrift bei zwei nicht datierte n Besu chen an der betreffenden A n- schrift in L. / Großbritannien ein unbewohnt es und ungenutzt es Objekt angetro f- fen hatte. Im Beschwerdeverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Beklagte entsprechend s einen Angaben gleichwohl unter der Anschrift des Bauvorhabens postalisch erreichbar gewesen wäre, weil dort ein Briefkasten angebracht gewesen sei, der regelmäßig von Beauftragten des Beklagten geleert worden sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsge richts ist es dem Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwir k- samkeit der öffentlichen Zustellung zu berufen. Allerdings hat der Beklagte, nachdem die L. GmbH ihre Tätigkeit für ihn beendet und die An nahme von an ihn gerichteten Schreiben abgelehnt hatte, es unterlassen, der Klägerin einen neuen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder zeitnah eine andere A n- schrift anzugeben, obgleich er damit rechnen musste, dass die Klägerin nach der Kündigung des Generalunterne hmervertrags eine Schlussrechnung erste l- len und restlichen Werklohn geltend machen würde. Die Klägerin hatte jedoch Kenntnis von der vom Beklagten bereits im Generalunternehm ervertrag vom 26. Juli 2005 angegebenen An schrift in L./Großbritannien , auf die d ie L. GmbH mit Schreiben vom 16. April 2008 und vom 28. Mai 2008 verwiesen hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte zie l- gerichtet versucht habe, eine Zustellung , mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. b ) Die vorstehend erörterte Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtli chen Gehör s ist entscheidungserheblich . E ine unter Verstoß 20 21 - 11 - gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und set zt damit keine Frist i n Lauf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 19; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2006 - V ZR 282/05, NJW 2007, 303 Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 321). Das gilt jeden falls dann, wenn die öffentliche Zustellung wie hier bei sorgfältiger Prüfung der U n- terlagen nicht hätte angeordnet werden dürfen, deren Fehlerhaftigkeit für das Gericht also erkennbar war (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 321). In einem solchen Fall kommt das Ve r- fahren nicht zum Abschluss. Es ist bei Entdeckung des Fehlers fortzusetzen, ohne dass es dazu einer Wiedereinsetzung bedarf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 19 m.w.N.). Es ist im S trei t- fall nicht auszuschließen, dass das Versäumnisurteil bei Fortsetzung des Ve r- fahrens ganz oder teilweise nicht aufrechterhalten werden kann. c) Gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen G e- hör s und auf wirkungsvollen Rechtsschutz ver stößt es ferner , dass das Ber u- fungsgericht die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewie sen hat, als di e- ses Rechtsmittel gegen die Abweisung der Widerklage als unzulässig gerichtet war. a a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage als unz u- lässig in erster Linie - zu Unrecht - darauf gestützt, zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sei die Klage nicht mehr rechtshängig gewesen, weil das Lan d- gericht über die Klage zuvor bereits durch das dem Beklagten am 23. Juni 2009 öffentlich zugestell te Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden habe. In dieser Beurteilung setzt sich die vorstehend im Hinblick auf die Klage erörterte Verle t- zung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs fort. 22 23 - 12 - bb) Dieser V erstoß ist entscheidungser heblich. Da das Klageverfahren nicht durch rechtskräftiges Versäumnisurteil beendet worden ist, ist die beso n- dere Prozessvoraussetzung für eine Widerklage, nämlich die Rechtshängigkeit der Klage im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage (vgl. BGH, Urteil vo m 18. April 2000 - VI ZR 359/98, NJW - RR 2001, 60), gegeben. Die Abweisung der Widerklage als unzulässig kann auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts aufrechterhalte n werden, die Widerklage werde " aus dem Verborgenen " geführt. Der Bekla gte hat in der Berufungsbegründung vom 1. Juli 2011, Seite 34 f. zur Zulässigkeit der Widerklage unter dem Gesicht s- punkt der notwendigen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - I V b ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 334 f f .; BGH, Urteil vom 1 7 . März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW - RR 2004, 1503) ausg e- führt, das Landgericht hätte, selbst wenn es dessen Vortrag zu seiner Wohns i- tuation im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage als unzureichend hätte ans e- hen dürfen, infolge des weit eren Beklagtenvortrags seine Meinung ändern mü s- sen; f ür die Frage der Zulässigkeit der Widerklage komme es nicht auf den Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung, sondern auf den Zeitpunkt des Schlusse s der mündlichen Verhandlung an; z u diesem Zeitpunkt seien dem Landgericht alle ladungsfähigen Anschrif ten bekannt gewesen; Mängel im notwendigen I n- halt der Klageschrift könnten noch bis zum Schluss der mündlichen Verhan d- lung behoben werden. Mit diese m durch Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum untermauert en Vorbringen , insbesondere mit dem Gesichtspunkt, dass Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden können, hat sich das Beru fungsg e- richt nur unzureichend befasst. Es hat ausgeführt, die Anschrift der Mietwo h- nung i n M./Russland, die der Beklagte seinem Vortrag zufolge seit dem Winter 2010 bewohne, habe er erstmals mit Schrifts atz vom 7. April 2011 mitgeteilt. Unabhängig davon seien die öffentlichen Zustellungen hier ohnehin bereits im 24 - 13 - ersten Halbjahr 2009 erfolgt. Soweit das Berufungsgericht außerdem ausg e- führt hat, bezüglich der genannten Wohnung in M./Russland könne nicht fes t- gestellt werden, dass der Beklagte dort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angetroffen werden k önne, trägt dies dem Recht des Beklagten, der sich als international tätiger Geschäftsmann an verschiedenen Orten aufhält, auf wi r- kungsvollen Rechtsschutz nicht hinreichend Rechnung . 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich g egebenenfalls mit den weiteren Rügen in der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2011 - 21 O 48/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2012 - 7 U 12 4/11 - 25
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